Nr. 7
1. April 1936
Seite 73
3. Den Verheirateten werden gleichgestellt verwitwete
oder geschiedene Gefolgschaftsmitglieder, die eigenen
Haushalt haben, sowie ledige Gefolgschaftsmitglieder,
die mit Verwandten aufsteigender Linie, mit Geschwistern
oder Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen
und die Mittel hierfür ganz oder zum überwiegenden
Teil aufbringen müssen.
Zeitlöhner erhalten den bei Urlaubsantritt bezogenen
Stundenlohn, Akkordlöhner den tariflichen] Zeitlohn
ihrer Klasse.
Die Urlaubsvergütung ist beim Antritt des Urlaubs
zu zahlen.
3. Schwerbeschädigte im Sinne der 88 8, 8 und 20
des Schwerbeschädigtengesetzes sowie Gefolgschaftsange—
hörige, die über 20 Jahre in demselben Betrieb tätig
sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen.
4. Wer in der zweiten Hälfte seines Beschäftigungs—
iahres ausscheidet, erhält die Hälfte des ihm in diesem
Jahre zustehenden Urlaubs. Bei einem Ausscheiden
in der zweiten Hälfte des ersten Beschäftigungsjahres
erhält der Gefolgschaftsangehörige einen Urlaub von
3 Tagen.
Bei berechtigter fristloser Entlassung aus einem der
in 8 123 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 der Gewerbeordnung
genannten Gründe verfällt der Urlaubsanspruch.
5. Die Urlaubszeit wird von dem Führer des Betriebes
nach Beratung im Vertrauensrat rechtzeitig festgesetzt.
Berufliche Betätigung während des Urlaubs gegen
Entgelt ist verboten. Zuwiderhandlung ist ein Grund
zur fristlosen Entlassung.
III. Urlaubsregelung für Jugendliche:
Lehrlinge und Jugendliche erhalten unter Fortzahlung
ihres Lohnes folgenden Urlaub:
in dem 14. und 15. Lebensjahr 12 Arbeitstage
„„„168. Lebensjahr . .10 J
17., 8
31 —18. I * 6 I
Der Urlaub ist nach Möglichkeit in die Ferienzeit
der Berufs- bzw. Fortbildungsschule zu legen.
IV. Vorstehende Tarifergänzung tritt mit dem
Datum der Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt
in Kraft.
Dr. Kimmich
4. Für die Flaschenhütten und für die bisher von
einer Tarifordnung nicht erfaßten Betriebe bleiben die
zur Zeit gültigen betrieblichen Lohnregelungen bis auf
weiteres bestehen.
Köhler
Tarifregister Nr. 353/3.
Der Treuhänder der Arbeit
ür das Wirtschaftsgebiet
Südwestdeutschland
als Sondertreuhänder für
die Kartonagenindustrie.
Karlsruhe, den 27. Februar 1936.
ReArb.⸗Bl. Nr. 9
bom 25. März 1936.
Tarifordnung.
Gemäß 8 33 in Verbindung mit 8 32 des Gesetzes
ur Ordnung der nationalen Arbeit erlasse ich als
Sondertreuhaͤnder für die deutsche Kartonagenindustrie
nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses folgende
Tarifergänzung der geltenden Reichstarifordnung
für die Kartonagenindustrie.
Die Abschnitte A IX: „Ferien“ und AX:
Feiertage“ des als Reichstarifordnung weitergeltenden
Reichstarifvertrages für die Kartonagenindustrie vom
29. September 1932 werden aufgehoben.
Weiterhin werden die Abschnitie V und VI der durch
den Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Pommern als Sondertreuhänder für die Kartonagen—
industrie am 14. September 1934 erlassenen Tarifordnung
Reichsarbeitsbl. Nr. 28 vom 5. Oktober 19346. VI 881,
Tarifregister Nr. 353/1) aufgehoben.
An deren Stelle gilt folgende Regelung:
II. Urlaubsregelung für Erwachsene:
J. Jedes Gefolgschaftsmitglied über 18 Jahre, das
mindessens 1 Jahr im gleichen Betrieb ununterbrochen
ätig ist, erhält unter Fortzahlung des Lohnes einen
Urlaub in folgender Höhe:
nach dem 1. Jahre der Beschäftigung . 6 Tage
4. J 2 7 J
Tarifregister Nr. 786/2. Berlin, den 6. März 1836.
Ministerialrat Rũdiger
als Sondertreuhänder
der Arbeit.
Gemäß 88 32, Abs. 2, 33 des Gesetzes zur Ord—
aung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und' 8 18 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in
öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März
1934 erlasse ich als vom Reichs- und Preußischen
Arbeitsminister bestellter Sondertreuhänder der Arbeit
nach Beratung in den Sachverständigenausschüssen die
folgende
Tarifordnung für die Mitglieder von Kurkapellen.
1. Diese Tarifordnung gilt für die von der Ver—
waltung eines Bades unmillelbar eingestellten Kapell—
meister und die ebenfalls unmittelbar oder im Auftrage
der Badeverwaltung von einem Koapellmeister oder
einem sonstigen Beauftragten eingestellten Mitglieder
der Kurkapellen, die beide im folgenden kurz Musiker
Jenannt werden. Die Tarifordnung gilt auch für
2
1) 12. 7 3 2 25
Stichtag für die Berechnung des Urlaubs ist der Tag
des Eintritts.
Lehrlinge erhalten nach Ablauf ihrer Lehrzeit schon
in dem 10 Jahlte der Beschäftigung einen Urlaub von
s Arbeitstagen, falls sie in demselben Betrieb arbeiten,
in dem sie ihre Lehrzeit beendet haben.
2. Die Urlaubstage werden in der Regel mit 8
Arbeitsstunden vergütet.
Hat der Betrieb in dem der Urlaubszeit vorangehenden
Kalenderjahr kurz gearbeitet, so kann nach Beratung
m Vertraͤuensrat entweder der Urlaub oder die Urlaubs—
»ergütung entsprechend der durchschnittlichen täglichen
Arbeitszaͤt im vergangenen Kalenderjahr gekürzt werden.