Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

1. April 1936

Seite 72

gesetzlichen Abzüge für Steuern, Sozialabgaben usw.
auszubezahlen.

4. Zeitlöhne für Anfänger:
vom 1. bis 6. Monat 21 Npf
19 7. „12. 34 23 1
über 1 Jahr. 27,
Külbelmacher ..
Einleger. . ..
Ausleerer (Ausleger)
Hafensetzer ..
Hafenputzer
dafenschöpfer
tanalputzer
Hemengmacher
Dfenreparateur 5
Schürer . .. 5
Sortierer . u n
Packer ... 60
7. Absprenger, Fletter, Einpacker, Kugelwärmer,
Kipper, Packerinnen, Schleiferinnen, und sonstige
Hilfsarbeiter:
bis zu 15 Jahren.
von 15 bis 16 Jahren
7 16 51 17 R
R 17 31 18 1
1. 18 3 20 37
„20,„ 22, —
„22, 24, 40
über 24 Jahre 52
18. Lehrlingsvergütung:
im 1. Lehrjahr .

86.

Schleifereibetriebe, die nicht Bestandteil einer Hütte
sind, unterstehen der Lohntafel desjenigen Wirtschaftsgebietes,
 in dem sie ihren Sitz haben.

Lohnordnung für die deutsche Hohlglasindustrie
im Wirtschaftsgebiet Saarland.
Veröffentlicht im R.-Arb.-Bl. Nr. 9 vom 25. März 1936
durch nachfolgende
Tarifordnung.

Tarifregister Nr. 1372/1.
Der Sondertreuhänder
der Arbeit für die deutsche
Hohlglasindustrie.

Nürnberg, den 16. März 1936.

Auf Grund des 8 32 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (GReichsgesetzbl.
 J S. 45 ff.) erlasse ich nach Beratung in
einem Sachverständigenausschuß folgende
Ergänzung zur Tarifordnung für die deutsche
Hohlglasindustrie vom 5. März 1936.
Reichsarbeitsbl. Nr. 7 S. VI 176 ff.).
Lohnordnung für die Hohlglasindustrie im
Wirtschaftsgebiet Saarland.

13 Rpf je Stunde
18 5* 9 7
23 R 15 75

Die Löhne betragen:
1. Der Richtlohn gemäß 8 4, Ziffer 4 der Tarif—
ordnung für die im Akkord beschäftigten
Glasmachermeiste.. 32, — EM je Woche
Schleifermeister ... 31,20 „ 5
Platzmeister, Pressermeister und Anfängermeister in
Breßglasbetrieben:
a) am Preßplatz verwärmte. 48,20 AM je Woche
0) am Preßplatz unverwärmte. 48, — „
c) am Kugelplatz und im
Wannenbetrieb.. ..

19. Die im Betrieb in ihrem Beruf beschäftigten
Betriebshandwerker erhalten mindestens den für den
Glasmachergehilfen gültigen Richtlohnsatz als Stunden—
lohn.
Diese Lohnordnung, die mit der Veröffentlichung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft tritt, darf nicht zum
Anlaß dienen, bisher bestehende bessere Lohnbedingungen
zuungunsten der Gefolgschaftsmitglieder zu ändern.
Köhler

Schlußbestimmungen zu den Lohnordnungen.
(Teil der Reichstarifordnung, veröffentlicht
im R.Arb.Bl. Nr.7 vom 5. März 1936.)

2. Glasmachergehilfen
über 24 Jahre. (I100 v. H.)
von 23 bis 24 Jahren (95
* 21 14 23 3 C
„20,, 216
19 20
18 17 19 1
„17 J

30 Apyf je Stunde
7

1. Soweit einzelne Gefolgschaftsmitglieder oder
einzelne Gruppen in Akkord beschäftigt werden (Packer,
Linbinderinnen, Abschleiferinnen usw), für die Akkord—
richtlöhne nicht festgesetzt sind, müssen die Akkordsätze
so berechnet werden, daß bei normaler Leistung 20
d. H. über den Tariflohn der höchsten Altersstufe des
in Betracht kommenden Zeitlohnarbeiters bei gleicher
Arbeitszeit verdient werden kann.
2. Die im Betrieb auf ihrem Beruf beschäftigten
Betriebshandwerker erhalten mindestens den für den
Hlasmachergehilfen gültigen Stundenlohn.
Für aile übrigen in den Lohnordnungen nicht auf—⸗
geführten Gruppen oder einzelne Gefolgschaftsmitglieder
verden die Löhne nach Beratung im Vertrauensrat
Fetrieblich geregelt.

*
10

3. Schleifergehilfen und Graveure
über 24 Jahre. (1009 vp. H.)
von 23 bis 24 Jahren (95—,
I 21 23 I (90 *
2021 69
„19, 20 25
18,19 0 1
17 59 „.]

37

sepf je Stunde

223583
            
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