RNr. 7
1. April 1936
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den Betriebsordnungen — Bezahlung ihres Arbeitsausfalles
in folgenden Fällen:
his zu 4 Stunden
a) bei standesamtlichen Pflichtmeldungen, die nach—
weislich nicht durch einen Dritten und auch nicht
außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden
können;
) beim erstmaligen Aufsuchen des Arztes infolge
eines Betriebsunfalles, sofern der Besuch nach—
weislich nicht nach der Arbeitszeit erfolgen kann;
bis zu 8 Stunden:
bei Sterbefällen der Eltern,
Kinder und Adoptiokinder
nahme an deren Begräbnis;
der Ehefrau.
liefern. Den Ofenschürern ist je Jahr und je Ofen
ein Schutzmantel und je eine Schutzkappe zu stellen.
Für das Vorhandensein der übergebenen Arbeitsschutz—
kleidung und des Werkzeuges sind die betreffenden
Gefolgschaftsmitglieder haftbar.
Schlußbestimmungen.
Diese Tarifordnung nebst den als Anlagel
beigegebenen Richtlinien zum Zwecke der einheit⸗
lichen Gestaltung der Betriebsordnungen und der
als Anlage 11 beigegebenen Sonderregelung für
die Bleikristallschleifereien treten mit dem Tage
der Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
2. Mit dem gleichen Tage treten außer Kraft:
der Reichsmanteltarifvertrag für die deutsche
Weißhohlglasindustrie vom 1. Mai 1932 sowie
alle bisher als Tarifordnungen in Geltung ge—
wesenen Bezirks⸗, Gruppen⸗ und sonstige Mansel—
arifverträge in der deutschen Hohlglas- und
Flaschenindustrie,
die Richtlinien für den Inhalt von Betriebs—
ordnungen und Einzelarbeitsverträgen in der
deutschen Flaschenindustrie vom 25. Nopember 1934
8 13.
8 10.
Kündigungsfristen zur Lösung des
Arbeitsverhältnisses.
1. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte
Zeit oder für einen bestimmten Zweck abgeschlossen ist,
beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist — unbeschadet
der gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwerbeschädigte —
14 Tage.
2. Diese Kündigungsfrist kann für alle Gefolgschafts—
mitglieder auf 3 Tage abgekürzt werden, und zwar:
a) im Falle von Ofen- und Wannenlöschungen,
b) bei Ofen- oder Wannenbruch,
5) bei Einführung von Kurzarbeit.
3. Neueingestellten Gefolgschaftsmitgliedern kann bis
zu einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen täglich
zekündigt werden. Nach einer 6 wöchentlichen Be—
schäftigung gilt die 14tägige Kündigung, es sei denn,
daß die Einstellung zur Vornahme einer bestimmten
Arbeit von längerer Dauer, z. B. von Ofen- oder
Wannenreparaturen u. dal. erfolgt ist.
3. Einzelne durch die Bestimmungen des 81 Ziffer1
don dieser Tarifordnung erfaßte Betriebe, die aber auf
Grund der gegenwärtigen für den Betrieb gültigen
Betriebsordnung etwa dem Geltungsbereich einer nach
Lit. a nicht außer Kraft gesetzten Tarifordnung ange
hören, scheiden mit dem Inkrafttreten dieser Tarif
ordnung dort aus.
4. Bereits bestehende für die Gefolgschaftsmitglieder
günstigere Einzelarbeitsverträge werden durch die mit
dieser Tarifordnung erfolgte Neuregelung nicht berührt.
Anlage 1
Richtlinien zum Zwecke der einheitlichen Gestaltung
der Betriebsordnungen in der deutschen
Hohlglasindustrie.
811
Nebenarbeiten.
Für das Hinauswerfen und Eintragen der Häfen
aus dem und in den Schmelzofen, das Bringen aus
dem und in den Temperofen, Kanäle und Taschen—
reinigen, Kammernausstoßen und »einsetzen und die
damit verbundenen Nebenarbeiten haben die daran
beteiligten Gefolgschaftsmitglieder, sofern diese Arbeiten
nicht zu ihrer regelmäßigen Berufsarbeit gehören, An⸗
ppruch auf eine angemessene besondere Vergütung, wenn
diese Arbeiten am heißen Ofen, d. i. innerhalb 48
Stunden nach dem Aubstellen des Gases, ausgeführt
werden.
2. Die vom Betriebsführer oder seinem Beauftragten
für diese Arbeiten eingeteilten Gefolgschaftsmitglieder
sind verpflichtet, die befreffende Arbeit auch außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit auszuführen.
81.
Einstellung und Entlassung.
Die Einstellung aller Gefolgschastsmitglieder erfolgt
durch den Betriebsführer oder seinen Beauftragten
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
82.
Werkzeuge.
Die notwendigen Werkzeuge sind von den Werks—
eitungen in gebrauchsfähigem Zustand kostenfrei zu
tellen und zu erhalten. Für eigenes, dem Gefolgschafts—
mitglied gehöriges und benutztes Werkzeug wird eine
Vergütung nicht gewährt, sofern die Benutzung desselben
»om Betriebsführer nicht ausdrücklich verlangt wird.
Stellung von Schutzkleidung.
Den Aetzern, Mattierern, Spritzern und Spritzerinnen
n der Malerei sowie den ständigen Abpolierern und
Abpoliererinnen ist geeignete Arbeitsschutzkleidung zu
812.
83.
Lohnverhältnisse.
Den im Zeitlohn beschäftigten Gefolgschaftsmitgliedern
ist bei ihrer Einstellung der für sie gültige Stundenlohn