Nir.
.April 1936
Seite 69
Sollte die tägliche Leistung eines Hafens im Durch—
chnitt mit mehr als 10 v. H. Schmelzfehlern behaftet
ein, so wird der Rest über diese 10 v. H. voll bezahlt.
Bei farbigen Kolben mit Ausnahme der „über Külbel“
gearbeiteten Opalkolben bleibt es bei der bisherigen
Handhabung.
Die im Kolbentarif festgelegten Leistungszahlen sind
Normalzahlen, also keine Höchstzahlen. Es darf daher
die Leistungsfähigkeit eines jeden Kolbenmachers nicht
zurückgehalten werden, auch wenn die Normalzahlen
erreicht und überschritten sind.
Entschädigungen für Versäumnisse durch Eintreten
wesentlicher Sonderfälle, wie z. B. Formbruch, Trittbruch,
Bruch beim Kolbentransport usw., werden nach gegen⸗—
seitiger Verständigung bezahlt. Abgeringelte Kolben
hdis zu einschließlich 20 Stück bei einer Tagesarbeit
werden nicht vergütet; über 20 Stück bei einer Arbeit
wird die Hälfte des Ausfalles vergütet, z. B. bei 20
Stück werden 11 Stück vergütet.
Ist der Fehler durch zu schwaches, schlechtes Arbeiten
derursacht, so wird nichts vergütet.
zleichen oder der folgenden Woche nach Beratung im
Vertrauensrat nachgeholt werden.
4. Verspäteter Arbeitsanfang bis zu einer halben
Stunde täglich wird nur insoweit vergütet, als der
Gesamtaussall innerhalb einer Arbeitswoche mehr als
b12 Stunden beträgt.
87.
Urlaub.
1. Alle im Betrieb beschäftigten gewerblichen Gefolg—
chaftsmitglieder haben im Kalenderjahr einmal Anspruch
auf einen Erholungsurlaub von 6 Tagen. Der Urlaubs—
anspruch entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebs—
zugehörigkeit von 9 Monaten.
Für jugendliche Gefolgschafismitglieder beiderlei Ge—
chlechts beträgt der Urlaub im Alter
bis zu 15 Jahren . .. 9 Arbeitstage
4 21 16 71 I I I 8 54
von 16 bis 18 J 7
—ADV
zugehörigkeit gilt der Tag des Eintritts in den Betrieb.
Die Betriebszugehörigkeit gilt nicht als unterbrochen,
wenn die durch Krankheit, Aussetzen und vorüber—
zehende Entlassung entstehende Unterbrechung insgesamt
die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt.
3. Während des Urlaubs erhalten die im Zeitlohn
Beschäftigien ihren tariflichen Zeitlohn, die im Akkord
Beschäftigten ihren Durchschnittsverdienst nach den letzten
1 Wochen zu je 6 Werktagen.
4. Die Beurlaubung soll in der Regel in der Zeit
bom 1. April bis 30. September erfolgen.
Bei etwa in Aussicht stehenden Ofenumbauten,
Reparaturen oder sonstigen Betriebsunterbrechungen
zann der Urlaub in diese Zeit gelegt werden.
Die Festlegung der Urlaubszeit im einzelnen erfolgt
durch den Betriebsführer. Dabei ist dem Wunsche der
Gefolgschaftsmitglieder nach Möqlichkeit Rechnung zu
tragen.
5. Bei fristloser Entlassung entfällt der Urlaubs—
anspruch.
6. Bei Annahme und Ausführung von Lohnarbeit
während des Urlaubs ist der Anspruch auf Urlaubs—
vergütung verwirkt. Der Führer des Betriebes kann
in diesem Falle die etwa gezahlte Vergütung zurück—
fordern.
V. Zusatzbedingungen für Kelchglasmacher:
Den Kelchglasmachern wird der 5 v. H. übersteigende
Bruchschaden vergütet, welcher während der weiteren
Bearbeitungen von dem Absprengen bis nach dem
Verschmelzen und bis einschließlich der Sortierung
entsteht.
VI. Für die chemisch-technische Fachgruppe bleibt es
hinsichtlich der Abnahmebedingungen bei der bisherigen
Uebung.
Soweit Artikel in Betracht kommen, die an der
Lampe oder am Ofen weiterverarbeitet werden, erfolgt
die Abnahme nach dem Absprengen.
VII. Für die Flaschenhütten bleiben die zur Zeit
bestehenden betrieblich geregelten Abnahmebestimmungen
his auf weiteres in Geltung.
86.
Bezahlung von schlechtem Glas und
Arbeitsausfällen.
1. Der Glasmacher ist verpflichtet, der Betriebsleitung
cchlechtes Glas zu melden. Wird Weisung zur Weiter⸗
arbeit gegeben, so wird die angefertigte Ware nach
Tarif bezahlt.
2. Bei ordnungsmäßigem Betriebsgang infolge von
Winden, Steinen und Schlieren entstandene fehlerhafte
Waren werden bis zur Höhe von 10 v. H. der Tages⸗
erzeugung bei jeder Sorke nicht vergütet.
3. Durch Hafen- oder Wannenbruch, schlechtes Glas,
verspäteten Ärbeitsanfang o. dgl. Betriebsstörungen
oerursachte Arbeitsausfälle werden den betroffenen
Hefolgschaftsmitgliedern in Höhe ihres tariflichen
Zeit. oder Richuohnes vergüte wenn der Verdienstrusfall
nicht durch andere Albeitsverteilung ausgeglichen
werden kann. Die Vergütung wird gewährt für die
Dauer der Störung, höhstens jedoch für die Dauer
der Kündigungsfrist für das Einzelarbeitsverhältnis.
In diesen Fällen haben die beieiligten Gefolgschaftsmitglieder
ihnen angebotene, ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechende Arbeiten zu leisten. Der
Ausfall an Arbeitszeit kann auch im Rahmen der
Frauenarbeit.
Werden Frauen und Mädchen mit schweren Trans—
bort- und Verladearbeiten beschäftigt, so ist denselben
für die Dauer dieser Arbeiten der für männliche Ge—
'olgschaftsmitglieder zuständige Lohn zu zahlen. Was
unser „schweter Arbeit““ im Sinne dieser Bestimmung
uu verstehen ist, wird unter Berücksichtigung der Ver—
hältnisse des einzelnen Betriebes nach Beratung im
Vertrauensrat vom Betriebsführer bestimmt.
88.
89.
Unverschuldete Arbeitsversäumnis.
Gefolgschaftsmitglieder, die vorübergehend ohne eigenes
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, er—
salten — unbeschadet einer weitergehenden Regelung in