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1. April 1936
Seite 68
Fassung der Verordnung vom 26. Juli
1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 803) den
Beschäftigten Anspruch auf Mehr—
arbeitsvergütung gewährt, für die 49.
his 54. Stunde.. F
für die weiteren Mehrarbeitsstunden .
für Mehrarbeitsstunden während der
Nacht sowie an Sonntagen und gesetz⸗
ichen Feiertagen. . .—
Der Zuschlag von 50 v. H,. ist auch für die regel—
mäßigen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
geleisteten Schichten in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr
u bezahlen.
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
jedoch mit Ausnahme der im Sommer in die Zeit
vor 6 Uhr vorverlegten Arbeitszeit und mit Ausnahme
der in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleisteten
normalen Schichtarbeit.
Für die berufsüblich zu leistende Nacht- und Sonntags⸗
arbeit der Schmehzer, Schürer und Maschinisten wird
kein Zuschlag gewährt.
Maschinen, der Arbeitsart oder des Arbeitsstückes, bei
'alscher Kalkulation sowie dann, wenn die Sätze un—
richtig sind oder geworden sind.
6. Sofern zwischenwöchentliche Abschlagszahlungen
geleistet werden, hat die endgültige Lohnabrechnung
spätestens nach Ablauf der zweiten Woche zu erfolgen.
7. Lohnansprüche sind jeweils an dem Lohnzahltag,
pätestens aber innerhalb einer Frist von 6 Wochen
iach demselben, bei der Betriebsleitung geltend zu
machen. Werden sie innerhalb dieser Frist nicht ange—
meldet, so ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
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Abnahmebedingungen für Akkordarbeit.
1. Abgenommen und bezahlt werden nur Arbeiten,
die in jeder Beziehung der Ausschreibung entsprechen
und fehlerfrei angefertigt sind. Zu den Arbeitsfehlern
rechnen auch alle aus fehlerhaftem Rohglas ohne aus—
drücklichen Auftrag der zuständigen Vorgesetzten ange—
fertigten Gläser.
Arbeiten, die durch Bruch oder Schmelzen im Kühl—
ofen oder durch andere Unregelmäßigkeiten vor der
Abnahme in Verlust geraten, werden bezahlt, soweit
der Ausfall den üblichen Umfang übersteigt und sofern
der betreffende Betriebsangehörige den Ausfall nicht
ielbst ganz oder teilweise verschuldet hat.
Was als üblicher Umfang des Ausfalls zu gelten
hat, ist für jeden Betrieb nach Beratung im Ver—
trauensrat festzusetzen.
Die Glasmacher haben die ordnungsmäßige Kühlung
zu beobachten, soweit sie dazu von der Werkstätte aus in
der Lage sind.
2. Die Abnahme hat spätestens innerhalb 6 Tagen
zu erfolgen.
3. Die Abnahme der im Abkkord angefertigten
Waren erfolgt:
J. Vom Glasmacher:
a) bei allen Glassorten, die keiner weiteren Bear—
beitung in der Schleiferei usw. unterliegen, nach
ihrer Sortierung;
bei allen Glassorten, die der Veredelung (ätzen,
guillochieren, feinschleifen, malen usw.) unterliegen,
nach ihrer ersten Bearbeitung in der Schleiferei
und Sortierung;
bei allen Glassorten, die nicht der Veredelung
nach Ziffer 3 Ib unterliegen, wenn sie die
Schleiferei oder Verschmelzerei durchlaufen haben
und sortiert sind.
Vom Hohlglasschleifer und Verschmelzer:
wie bei Ziffer 83 Ic.
Vom Feinschleifer, Guillochierer, Maler
und Aetzer:
nach Sortierung und Uebernahme der Waren.
IV. Zusatzbedingungen für Glühlampen—
kolbenmacher:
Kolben mit Arbeitsfehlern (z. B. Stichblasen, weiß;
treifige Kolben usw.) sowie Kolben mit Schmelzfehlern
werden nicht bezahlt. Winde, schlierige, steinige und
nit ähnlichen Fehlern behaftete Kolben werden nur zur
Hälfte bezahlt.
Löhne.
Die Löhne sind in bezirklichen Lohntafeln fest—
gesetzt, die als ein Bestandteil dieser Tarifordnung
gelten. In den Betrieben, die nicht in den Geltungs—
hereich einer bezirklichen Lohntafel fallen, bleiben die
zuur Zeit bestehenden betrieblichen Lohnregelungen bis
auf weiteres in Geltung.
2. Die in den Lohntafeln und in den betrieblichen
Lohnregelungen festgesetzten Zeitlöhne gelten für die in
hrem Beruf durchschnittlich volleistungsfähigen Gefolg—
chaftsmitglieder.
Für die durch hohes Alter, Invalidität, Unfall oder
aus anderen Gründen minderleistungsfähigen Gefolg—
schaftsmitglieder kann eine von der Lohnordnung ab—
weichende Regelung nach Beratung im Vertrauensrat
aur mit Zustimmung des für das Wirtschaftsgebiet
uständigen Treuhänders der Arbeit getroffen werden.
3. Soweit in den einzelnen Lohnordnungen Spannungs⸗
öhne festgesetzt sind, gelten die unteren Spannungssätze
als Einstellungslohn. Nach einer Beschäftigung von
4Monaten hat das Gefolgschaftsmitglied Anspruch
uuf den Lohn der obersten Stufe als Mindestlohn.
Bei Spannungslöhnen, die für mehrere Altersklassen
gelten, ist in jddem Jahr eine Lohnvorrückung in der
Form durchzuführen, daß 4 Monate nach Eintritt in
die letzte vorgesehene Altersklasse mindestens der oberste
Spannungslohn erreicht wird. Für die in den Betrieben
Beschäftigten beginnt die 4monatliche Frist mit dem
Inkrafttreten dieser Tarifordnung.
4. Werden Glaswaren im Abßkord hergestellt oder
zearbeitet, so sind die Stücklöhne vom Betriebsführer
oder seinem Beauftragten nach Beratung im Ver—
rauensrat so festzusetzen, daß bei durchschnittlicher Leistung
und bei normaler Arbeitszeit je Woche der in den
Lohntafeln festgesetzte Akkordrichtlohn erreicht werden
zann. Dieser Abkkordrichtlohn ist kein garantierter
Mindestlohn.
5. Stücklöhne können nach Beratung im Vertrauens—
cat nur geändert werden bei Einführung neuer Ma—
scchinen oder Arbeitsmethoden, bei Aenderung der
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