Nr. 6
15. März 1936
Seite 54
1I1. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Karlsruhe, den 11. März 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 8
vom 15. März 1936.
Tarifregister Nr. 174/11.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Südwest
als Sondertreuhänder für
hdie deutsche Zigarrenher⸗
stellung.
Tarifregister Nr. 457/5.
Der Treuhänder der Arbeit
füur das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhänder zur Regelung
der Frage der Gewährung
reier Wochenendheim⸗
'ahrten sowie der Kosten⸗
rage für die Rückreise der
zei den Bauvorhaben der
offfentlichen Hand beschäf—⸗
tigten Bauarbeiter.
Berlin, den 26. Februar 1836.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 8
vom 15. März 1936.
Gemäß 88 32 und 33 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 erlasse
ich nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
folgende
Abänderung zur Reichstarifordnung für die deutsche
Zigarrenherstellung vom 10. Oktober 1935:
LVD Ziffer J Satz 3 lautet:
Die Zulage beträgt:
für Haushaltungsvorstände, die
bis zu 2 Kindern unter 15
Jahren zu versorgen habenn.
für Haushaltungsvorstände, die
3 und 4 Kinder unter 15
Jahren zu versorgen haben
für Haushaltungsvorstände, die
5 und 6 Kinder unter 15
Jahren zu versorgen haben
für Haushaltungsvorstände, die
7 und mehr Kinder unter 15
Jahren zu versorgen haben . 5
Diese Abänderung tritt mit Wirkung der Lohn⸗
woche, in die der 2. März 1936 fällt, in Kraft.
Tarifordnung für die Betriebe des Baugewerbes
bei den Bauvorhaben des Reiches, seiner Gebiets⸗
körperschaften und der Reichsautobahnen. Regelung
der Wochenendheimfahrten und An⸗- und Rückreisen.
Auf Grund des 832 Abs.2 und des 833 Abs.1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom
20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) wird die
Tarisordnung vom 25. Oktober 1935 GReichsarbeitsbl.
Nr. 32 vom 15. November 1935, Tarifregister Nr.
157/3) nach Beratung in einem Sachverständigenaus—
chuß wie folgt geändert:
Im S I ist statt „Baugewerbes“ zu setzen: „Hoch-,
Beton- und Tiefbaugewerbes“.
Z 2 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Wird ein Gefolgschaftsmitglied im Anschluß an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer anderen
Firma, die ebenfalls den Bestimmungen dieser Tarif—
ordnung unterliegt, übernommen, so ist freie Wochenend—
heimfahrt unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigung
zu gewähren.“
8 3 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„Die auswärtigen Gefolgschaftsmitglieder, die an
der Baustelle untergebracht sind und einen Rückreise—
weg nach ihrem Wohnort von über 50 kmähaben,
erhalten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kostenlose Rückreise zum Wohnort, falls nicht die
Möglichkeit besteht, im Anschluß an die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bei einer anderen Firma, die
ebenfalls den Bestimmungen dieser Tarifordnung unter⸗
liegt, weiterzuarbeiten; der Anspruch auf freie Rück—
reise entfällt, wenn ein Gefolgschaftsmitglied auf eigenen
Wunsch oder bereits vor Ablauf von 5 Tagen wegen
Nichteignung ausscheidet oder wenn es fristlos entlassen
wird.“
2RM wöchentlich
2
3.
Der Sondertreuhänder
für die deutsche Zigarrenherstellung
Dr. Kimmich
Tarifregister Nr. 174/12. Karlsruhe, den 11. März 1936.
Der Sondertreuhänder für
die deutsche Zigarrenher⸗ R.Arb.⸗Bl. Nr. 8
stellung. vom 15. März 1936.
Anordnung des Sondertreuhänders für die deutsche
Zigarrenherstellung gemäß 8 10 der 15. Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Ord⸗
nung der nationalen Arbeit vom 14. Dezember 1935.
In Vertretung
Dr. Schmelter
Gemäß 8 10 der 15. Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Ordnung der natio—
ialen Arbeit vom 14. Dezember 1935 bestimme ich in
Abänderung meiner Anordnung vom 23. Dezember
1935 einen Umlagesatz von 2 v. H.
Die Umlage errechnet sich demnach aus 2 v. H. von
der Lohnsumme, die sich nach Abzug der Gehälter für
die kaufmännischen Angestellten sowie der Werkmeister
pon der Gesamtlohnsumme eines Unternehmens ergibt.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1936 in Kraft.
Tarifregister Nr. 1343/1.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die Glas⸗
warenhersteliung und ⸗be⸗
arbeitung im Gebiet des
Deutschen Reiches
Tarifordnung für die Herstellung von physikalischen
und chemischen Glasgeräten in Heimarbeit.
Gemäß 88 32 und 34 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit und 8 21 des Heimarbeit—
gesetzes vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 214)
Erfurt, den 20. Januar 1936.
Dr. Kimmich