Nr. 5
1. März 1936
Seite 51
RABl. Nr. 5 vom 15. 2. 36 1, 34.
Einblick in die Karteien der Arbeitsämter über
die in Heimarbeit Beschäftigten durch Amtswalter
der Deutschen Arbeitsfront.
Die Arbeitsämter, die nach 86 Abs. 1 der Zwei—
en Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Heimarbeit vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzhlatt
J S. 261) Karteien über die in Heimarbeit
Beschäftigten führen, sind nach 866 Abs. 4 a. a. O.
oerpflichtet, den Behörden sowie den Personen, die
nach dem Gesetz mit der Ueberwachung der Heimarbeit
befaßt sind, Einblick in die Kartei zu gewähren,
schriftliche Auskunft zu erteilen und Auszüge aus der
Kartei zu erstellen. Mit der Ueberwachung der Ent
gelte der Heimarbeiter ist nach 8 24 des Gesetzes
über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzblatt
5 S. 214) zunächst der Treuhänder der
Arbeit befaßt, der diese Ueberwachung im Benehmen
nit den Gewerbeaufsichtsbeamten durchführt. Als
Treuhänder kommt hier der Sondertreuhänder der
Heimarbeit in Betracht. Außer ihm kommen nur
solche Personen oder Dienststellen als zum Einblick
in die Kartei berechtigt in Frage, denen der Treuhänder
Aufgaben der Ueberwachung auf Grund des 89 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 283. März 1934 (Reichsgesetzblatt J
S. 225) oder des 8 11 Satz 2 der erwähnten Zweiten
Durchführungsverordnung vom 20. Februar 1935
übertragen hat. Eine solche Uebertragung erfolgt stets
an die Leiter und Rechner der Berechnungsstellen der
Deutschen Arbeitsfront, die vom Treuhänder der
Arbeit mit der Stückentgeltberechnung beauffragt
sind; sie kann außerdem an Mitglieder der Sach—
verständigenausschüsse für die Heimarbeit erfolgen.
Hieraus ergibt sich, daß Amtswalter der Deutschen
Arbeitsfront Einblick in die Karteien der Arbeitsimter
über die in Heimarbeit Beschäftigten, schriftliche
Auskünfte über diese Beschäftigten und Auszüge
aus der Kartei von den Arbeitsämtern dann
»erlangen können, wenn sie mit der Stückentgelt—
erechnung beauftragte Leiter oder Rechner der Be—
rechnungsstellen sind; ferner dann, wenn sie Mitglieder
»er Sachverständigenausschüsse für Heimarbeit sind
ind außerdem vom Treuhänder der Arbeit mit der
Durchführung des Entgeltschutzes der Heimarbeiter
Heauftragt sind.
(Schreiben des Reichs- und Preußischen Arbeits—
ninisters vom 6. Februar 1936 — IIc 1116635 —
an den Präjsidenten der Reichsanstalt für Arbeits—
vermittlung und Arbeitslosenversicherung.)
VSonstige Mitteilungen.