—RR
4. März 1936
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eigenem Werkzeug in den Gießereien ohne Haarpinsel
25 v. H, einschließlich Haarpinsel 40 v. H. des
Spitzenzeitlohnes.
Diese Sätze gelten für die volle Woche und werden
iach Maßgabe der geleisteten Arbeitstage ausbezahlt,
so daß, wenn zum Beispiel fünf Tage gearbeitet wurde,
fünf Sechstel des Betrages zur Auszahlung gelangen.
Unter eigenen Werkzeugen sind zu verstehen:
Streichbleche, Lanzetten, Sandhaken, Polierknöpfe,
Brausen, Zirkel, Taster und Zollstöcke. Dagegen
haben die Arbeitgeber zu liefern: Pinsel einschließlich
Haar- oder Biberpinsel, Spaten, Siebe, Stampfer,
Staubsäcke, Handfeger, Blasbälge, Wassertöpfe, Ham—
ner, Modellschrauben, Luftspieße und Petroleumlampen.
Den Schlossern, Drehern usw. wird eine Vergütung
für eigene Sonderwerkzeuge, wie Schublehren und
Maßstäbe, nicht gewährt.
Die Lehrlingsvergütung beträgt:
im 1. 2. 3. 4.
Lehrjahr.
a) Lehrlinge pfg. 8 14 105 20
b) Formerlehrl., 11 15 20 28.
Kesselschmiedelehrlinge erhalten die gleichen Sätze
wie die Formerlehrlinge
Tarlfregister Ar. 7024.
Der Treuhänder der Arbeit R.Arb.⸗Bl. Nr. 6
fur das Wirtschaftsgebiet
— ie vom 25. Februar 1936.
Aenderung der Tarifordnung für das Baugewerbe
im Saarland.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit wird nach Beratung in einem Sach—
verständigenausschuß der 8 1 der Tarifordnung für
das Baugewerbe im Saarland vom 26. März 1985
(Reichsarbeitsbl. 1935 S. VI 206) dahin geändert,
daß die Orte Ensheim und Eschringen der Bürger—
meisterei Ensheim in die Ortsklasse J einbezogen
werden.
Saarbrücken, den 13. Februar 1936.
Zeitlöhne
in der pfälzischen Metallindustrie ab 1. Januar 1932.
Lohnklasse J.
über 24 Jahre. .. 67
oon 23 Jahren .. 605
21 und 22 Jahren 544
209 Jahren . 560
53,55 40
i 37
135 33,5
759
20)
27
235
—*
30
25
0
27
23,5
Die Aenderung tritt mit der Veröffentlichung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Böhm
9
J
—
u. darunter
1I1. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregister Nr. 1225/2. Dresden, den 10. Februar 1936.
Der Treuhänder der Arbeit R.Arb.⸗Bl. Nr. 6
für das Wirtschaftsgebiet vom 25. Februar 1936.
Sachsen.
und 2 zu vergüten. Werden ihm mehr als die
in Ziffer 3 vorgeschriebene normale Zahl von
Gängen zur Bedienung übertragen, so erhöht sich
der Akkordrichtsatz im entsprechenden Verhältnis.
Z 3 gilt in diesem Falle nicht.“
8 3 Ziffer 3 wird aufgehoben.
Gemäß 8 32 Abs. 2 und 8 33 Abs. 1 des Gesetzes
ur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar
1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) erlasse ich nach Beratung
in einem Sachverständigenausschuß in
Abänderung der Tarifordnung für die Wäscheband⸗
weberei vom 4. Dezember 1935
— Tarifregister Nr. 1225/1 —
3.
Diese Tarifordnung tritt mit ihrer Verkündung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Der Beauftragte
olgende Tarifordnung.
Dr. Hoppe
Die Tarifordnung vom 4. Dezember 1935 — Tarif
egister Nr. 1225/1 — wird wie folgt geändert:
——
„Voraussetzung ist, daß mindestens 1,2 cm
Bandbreite zugrunde gelegt wird.“
2. 8 2 erhält folgende Ziffer 8:
„8. Wird im Zeitlohn gearbeitet, so ist dem
Weber der Akkordrichtsatz nach Ziffer 2 Abs.1