Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

1. März 1936

Seite 48

Lohnabkommen
für die rheinpfälzische Metallindustrie
vom 13. November 1931.

Former, welche infolge besonderer Umstände als
Kernmacher beschäftigt werden und Kernmacher, die
eine verantwortungsvolle Arbeit verrichten, werden als
Facharbeiter behandelt; desgleichen Heizer und Maschi—
nisten, welche eine Prüfung oder einen Kursus beim
Dampfhesselrevisionsverein mit Erfolg abgeleisiet haben.

8 2.
Einteilung der Arbeitersthaft.
Die Arbeiterschaft wird eingeteilt in vier Gruppen:
a) Facharbeiter (gelernte Arbeiter),
D) Angelernte Arbeiter,
cUngelernte Arbeiter,
Arbeiterinnen.

0) Hilfsarbeiter.
Als solche gelten sämtliche Arbeiter, die gewöhnliche
Taglohnarbeiten verrichten, wie:
1. Maggazinarbeiter, 2. Hofarbeiter, 3. Handlanger
usw. Hofarbeiter, die als Kolonnenführer tätig sind
und Maggaziner, die an verantwortlicher Stelle stehen,
erhalten die Bezahlung der angelernten Arbeiter.

a) Facharbeiter.
Als solche gelten insbesondere:
Autogen⸗ und Elektro-⸗ 9. Schleifer in Metall⸗
chweißer varenfabriken
Dreher 10. Schlosser
Drücker 11. —chmiede
Feilenhauer 12. Schreiner
Hammerschmiede 13. Selbständige Elek—
Handformer riker
Kesselschmiede 14. Spengler
Monteuͤre in Eisen- 15. Werßkzeugfräser,
konstruktion und allge— Hobler, ⸗-Schleifer
mneinem Maschinenbau 16. Werkzeugmacher,
jofern sie eine ordnungsmäßige, mindestens dreijährige
Lehrzeit in ihrem Handwerke nachweisen können, das
sie in einem Beflriebe der Metallindustrie ständig
ausübten.
b) Angelernte Arbeiter und Arbeiter
mit'besonderer Verantwortung.
Als solche gelten, sofern sie nach vollendetem 17.
Lebensjahr mindestens ein Jahr lang in ihrem Fach
zeschäftigt waren:
aa) die unter a aufgeführten Arbeiter, die die unter
a gestellten Bedingungen nicht erfüllen.
3b) Maschinenarbeiter:
.. Anschläger 10. Hobler
2. Bankarbeiter Planierer
Beizer . Revolverdreher
Bohrer Schleifer
Bordierer Schmirgler
. Brenner Stanzer
7. Fräser .Stoßer
3. Glüher . Verzinker
9. Hilfsdreher 18. Zieher

8 5.
1. Es wird eine Leistungszulage auf den Zeitlohn
gezahlt, deren Höhe im Ermessen des Arbeitgebers
liegt und die betragen kann:
a) für Facharbeiter bis zu 20 v. H.,
bPy Maschinisten und Heizer bis zu 12 v. H.,
c) angelernte Arbeiter bis zu 8 v. H
Die Höhe der Leistungszulagen richtet sich nach den
Einzelleistungen des betreffenden Arbeiters, wobei mit
Rücksicht auf die Ausübung ihres Berufes: Werkzeug—
macher, Werkzeugdreher, Modellschlosser und Modell
chreiner ohne weiteres Anspruch auf eine Leistungs—
zulage von 10 v. H haben.
Die Leistungszulage können nur solche Arbeiter
erhalten, die dauernd in Zeitlohn arbeiten. Haben
die Arbeiter die Möglichkeit, in Akkord zu arbeiten,
derweigern aber denselden, so verlieren sie jeden Anspruch
auf die Leistungszulage.
2. Es erhalten an Stelle der Leistungszulage eine
Montagezulage:
Erste leitende Monteure...
Selbständige Monteure .—
Facharbeiter über 25 Jahre, die auf
Montage beschäftigt werden .
Hilfsmonseure über 25 Jahre .—
F im Alter von 23 und
24 Jahren. 135
Hilfsmonteure im Alter von 21 und
22 Jahren ... 4 40 4
Wer Montagezulage erhält, hat keinen Anspruch
auf Leistungszulagen gemäß 8 5 Ziffer 1.
3. Sämtliche Gießereiarbeiter erhalten pro Stunde
3 Rpf. Gießereizulage.
4. In Drahtziehereien wird eine Zulage gezahlt an
Wäscher, Fein⸗ und Naßzieher von 3 Rpf. pro Stunde.
Fein und Naßtieher unter 18 Jahren erhalten 2 Rpf.
bro Stunde.
5. Feuerschmiede, Jungschmiede, Zuschläger, Guß—
emaillierer, die giühende Stücke pudern und die
Arbeiter, die an Teeröfen mit der Teererei beschäftigt
verden, erhalten eine Zulage von 3 Rpf. pro Stunde.
6. Feuerverzinker, Beizer an heißen Säurebädern
ind Brenner an Emailleofen erhalten ebenfalls eine
Zulage von 2 Rpf. pro Stunde.

19

Ferner:
1. Anstreicher
2. Drahtzieher
2. Fabrikmaurer
Fabrikschreiner
Fabrikspengler
xFeilenhauer
. Fuhrleute
5. Gußputzer
9. Härter
10. Hammerführer
11. Heizer
Feilenhauer, Kettenschmiede, Drahtzieher und Stiften⸗
nacher erhalten nach dreijähriger Fachtätigkeit die
Bezahlung der Facharbeiter.

88.
Gußformer, Kernmacher und Handformer erhalten
vöchentlich als Entschädigung für die Benutzung von
            
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