Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 5

1. März 1936

Seite 47

die 48-stündige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehr—
arbeitsstunde, sofern nicht ein Ausgleich in der Doppel⸗
woche erfolgt, ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Wenn
in einer Woche, in der über die regelmäßige Arbeitszeit
 hinaus gearbeitet wurde, ein gesetzlicher oder staatlich
zeschützter Wochenfeiertag fällt, dürfen die an diesem
Tage ausfallenden Arbeitsstunden bei der Errechnung
der Mehrarbeit nicht in Abzug gebracht werden, sondern
diese Siunden sind mit der regelmäßigen Arbeitszeit,
die an diesem Tage im Betrieb geleistet worden wäre,
rür die Errechnung in Ansatz zu bringen.
Zu 8 3, Ziffer 2: Nachtarbeit soll außer bei
regelmaßiger Schichtarbeit auf dringende Ausnahmefälle
beschränkt bleiben. Muß sie geleistet werden, so ist
für sie in jedem Falle der hierfür angesetzte erhöhte
Zuschlag zu zahlen, auch wenn durch die Nachtarbeit
die 48-stündige Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.
Als regelmäßige Nachtschichtarbeit gilt die Nachtarbeit,
die in gewissen regelmäßigen oder unregelmäßzigen Zeit
abständen mit angemessener Frist von der Werksleitung
vorher angesagt und in dem betreffenden Betrieb üblich
ist. Für den Begriff der Nachfschichtarbeit ist nicht
erforderlich, daßz die Nachtarbeit sich auf den ganzen
Betrieb erstreckt.
zu 8 3, Ziffer 3: Sonn⸗ und Feiertagsarbeit ist
nach dem 8 105b der Reichsgewerbeordnung grund⸗
ätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in den beson—
deren Fällen, die in 88 105 0 ff. der Reichsgewerbeord⸗
aung aufgeführt sind, zugelassen. Hierunter fallen z. B.
Arbeiten zur Bewachung von Betriebsanlagen, ferner
zu deren Reinigung und Instandhaltung, soweit sie zum
regelmäßigen Forlgang des Betriebes notwendig sind,
ferner Ärbeiten, von denen die Wiederaufnahme des
hollen werktäglichen Betriebs abhängig ist, sofern diese
Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden
können. Sonntagsarbeit ist schließlich zugelassen für
gewisse Betriebe, in denen zur Fortführung der Pro—
zuktion eine Weiterbedienung der Anlagen und Oefen
erforderlich ist. Diese Betriebe sind in der Bekannt
machung betreffend, Ausnahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe“ vom 5. Februar
1895, in der Fassung vom 25. 6. 1914 abschließend
aufgeführt und unterliegen hinsichtlich der Sonntags—
arbeit und der Freizeitgewährung den darin aufgeführten
Bedingungen. Die zuständigen Behörden für die
Arbeilszeitregelung im Einzelsalle sind die Gewerbe—
aufsichtsämter in Saarbrücken und Speyer.
Zu 8 3, Ziffer 4: Bei der Errechnung der Mehr—
arbeitszuschiäge für Zeitlohnarbeiter ist der Stundenlohn
einschließlich eiwaiger Fach- und Leistungszulagen zugrunde
zu legen. Soziale Zulagen kommen für die Errechnung
der Mehrarbeitszuschläge nicht in Betracht.
Als Grundlage für die Errechnung des Mehrarbeitsuschlages
 der Aßkordarbeiter dient der für die betreffende
Akkordarbeitergruppefestgelegte Aßkorddurch—
schnittsverdienst, nicht maßgebend ist also der von
dem einzelnen Akkordarbeiter talsächlich erzielte Akkord⸗
derdienst der über oder unter dem Akkorddurchschnittsoerdienst
 liegen kann.
zu 8 3, Ziffer 5: Die Zuschlagsfreiheit für regeb⸗
mäßige Vor und Abschlußarbeiten usw. erstreckt sich
auf aͤlle Zuschläge, also auch auf Sonn- und Feier—
agszuschläge.
Zu 8 4, Ziffer 1 und 2: Die Regelung der Löhne
ensspricht dem Leistungsprinzip, das im Gesetz zur

Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
»erankert ist. Zur Frage der Minderleistungsfähigkeit
st darauf hinzuweisen, daß eine solche nur dann ange—
tommen werden kann, wenn das Gefolgschaftsmitglied
an keinem ihm zumutbaren Arbeitsplatz vollarbeitsfähig
st. Vor einer Minderentlohnung ist daher in jedem
Falle, ganz besonders gilt dies für Kriegsbeschädigte,
u versuchen, die Gefolgschaftsmitglieder an einem Arbeits—
platz zu beschäftigen, an dem sie ihre Fähigkeiten mög
ichst entfalten können.
Für die Höhe der Zeitlöhne bleiben die bisherigen
ariflichen bezw. betrieblichen Lohnsätze als Mindestsätze
in Kraft. Besonders zu beachten ist, daß im Saarland
his spätestens zum 30. September 1936 in allen Betrieben,
n denen nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen
Arbeit Vertrauensräte zu bilden sind, d. h. in allen
Betrieben mit mehr als 20 Gefolgschaftsmitgliedern,
Betriebsordnungen erlassen werden müssen, die auch
eine Regelung der Löhne der Gefolgschaftsmitglieder
sü enthalten haben. Als Richtlinie für die Höhe der
Löhne im Saarland kommt das „Lohnabkommen für
die rheinpfälzische Metallindustrie“ vom 13. Nooember
1931, das nachstehend auszugsweise veröffentlicht ist,
und zwar die Ortsklasse J, in Betracht.
Wie aus der Tarifordnung hervorgeht, sind die Löhne
wie auch die übrigen Arbeitsbedingungen Mindestsätze.
Je nach der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Betriebe
und den Leistungen des Gefolgschaftsmitglieds können
entsprechend höhere Löhne festgelegt werden.
Zu8 4, Ziffer 7, Satz 2: Die Bestimmung schließt
die Notwendigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhält—
nisses aus und gestattet auch für Arbeiter mit ungleichen
Kündigungsfristen mit einheitlicher Frist neue Arbeits—
bedingungen festzusetzen.
Zu 8 5: Diese Bestimmungen sind eine Erläuterung
zu den Vorschriften des Z 616 BGB, der bestimmt,
daß für den Fall unverschuldeter nicht erheblicher Zeit—
bersäumnis das Gefolgschaftsmitglied seines Anspruches
auf Arbeitsentgelt nicht verlustig geht. Wo einzelne
Betriebsordnungen Bestimmungen enthalten, die dem
z 5 entgegenstehen, so gehen die Bestimmungen der
Tarifordnung vor.
Zu 8 6, Ziffer 1: Bei wiederholten Kursen,
Arbeitsunfähigkeit oder Betriebsunterbrechungen in
einem Urlaubsjahr sind die verschiedenen Unterbrechungen
zusammen zu rechnen. Wird die Zeit von 3 Monaten,
bezw. 6 Wochen überschritten, so ist die darüber hinaus—
gehende Zeit nicht mehr als Beschäftigungszeit zu
rechnen.
Zu 8 6, Zifser 3: Ein Verschulden des Gefolg—
schaftsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden liegt nicht
vor, wenn das Gefolgschaftsmitglied das Arbeitsverhältnis
frisi und formgemaͤß von sich aus löst. Auch in diesen
Fällen besteht demnach beim Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der Urlaubsanspruch.
Zu 8 6, Ziffer 5: Für die Urlaubsvergütung ist
der latsaͤchliche Verdienst einschließlich aller Zulagen, auch
der Sozialzulagen, zugrunde zu legen.
Zu 87: Der 8 7 schließt die Notwendigkeit einer
Kundigung aus und gestattel es, die Kurzarbeit einheit—
lich festzusetzen, auch falls Arbeiter mit verschiedenen
Kündigungsfristen vorhanden sind.
Neustadt a. d. Haardt, den 29. Februar 1936.
Böhm
            
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