Nr. 5
1. März 1936
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8. Zuschlagsfrei bleibt ferner die Ausführung der
regelmäßiigen Vor- und Abschlußarbeiten, Anheizen,
Löschen, Reinigen der Oefen und Maschinen oder
Reinigen der Arbeitsräume bis zur Dauer von
2 Stunden täglich.
7. Ansprüche auf Bezahlung geleisteter Mehr- Nacht-,
Sonn⸗ und Feiertagsarbeit können rückwirkend höchstens
auf die Dauer von 3 Monaten nach Entstehung der
Ansprüche geltend gemacht werden.
zu seinem bisherigen durchschnittlichen Akkordverdienst
hergestellt.
7. Jede Aenderung von Akkorden ist zu vereinbaren.
Mangels einer Einigung kann die Aenderung nur
unter Einhaltung einer Frist von 6 Tagen erfolgen.
8. Beabsichtigt ein Werk, die Akkorde allgemein oder
für einen größeren Teil der Gefolgschaft zu ändern, so
ist der Vertrauensrat vorher zu hören.
9. Festgesetzte Akkordpreise dürfen nur herabgesetzt
verden, wenn diese Herabsetzung durch Aenderungen
der Arbeitsmethode, technische Verbesserungen, die Art
des Materials oder wesentliche Aenderungen in der
Stückzahl von gleichzeitig anzufertigenden Teilen be—
gründet ist oder ein offenbarer Fehler in der Kalku—
lation vorliegt.
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Löhne.
1. Die Entlohnung erfolgt im Zeitlohn oder im
Akkordlohn. Die festgesetzten Löhne sind Mindestlöhne
ind gelten für Gefolgschaftsmitglieder, welche die ihnen
ugewiesenen Arbeiten nach den fachüblichen Regeln
sauber und in angemessener Zeit ausführen können.
Für höhere oder bessere Leistungen sollen entsprechende
Zulagen gewährt werden.
2. Mit nachweislich minderleistungsfähigen Gefolg—
schaftsmitgliedern kann ein Lohn vereinbart werden, der
oon der geltenden Tarif- bzw. Betriebsordnung abweicht,
hei Bestehen eines Vertrauensrats nach Beratung in
diesem. Wo kein Vertrauensrat besteht, wird die
Lohnvereinbarung wirksam mit der Anzeige beim
Treuhänder der Arbeit. Die Anzeige muß den Grund
der Minderleistungsfähigkeit, die nach dem Hundertsatz
dereinbarte Lohnherabsetzung sowie den Vomhundertsatz
der in dem Betriebe beschäftigten Minderleistungsfähigen
gegenüber den Volleistungsfähigen enthalten.
Die Vereinbarung wird unwirksam, soweit der Treu—
händer der Arbeit widerspricht und sobald er die
Vereinbarung aufhebt.
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10. Stellen sich bei der Durchführung von Akkord—
arbeiten unvorhergesehene Schwierigkeiten ein, die die
Fortführung des Akkordes unmöglich machen, so
erhalten die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeiter
für die Fortsetzung der Arbeiten ihren seitherigen
zurchschnittlichen Akkordverdienst, vorausgesetzt, daß die
Arbeit mit demselben Fleiß und Eifer ausgeführt wird
11. Werden Abkkordarbeiter infolge der Eigenart ihrer
Beschäftigung oder der Betriebsverhältnise abwechselnd
im Zeitlohn oder Akkordlohn beschäftigt, so tritt beim
Uebergang zur Zeitlohnarbeit der Stundenlohn gleich—
wertiger Zeitlohnarbeiter für sie in Kraft.
12. Müssen Akkordarbeiter vorübergehend infolge Be—
ftriebsstörung, Arbeits- oder Werkstoffmangels mit
anderen als sonst für sie in Frage kommenden Arbeiten
beschäftigt werden, so erhalten sie den für diese Arbeiten
festgesetzten Lohn.
13. Für Akkordarbeiten, die bis zum Schluß der
Lohnperiode nicht fertiggestellt sind, wird ein Abschlag
bon mindestens 80 v. H. des bisherigen Akkordver
dienstes bezahlt.
3. Wenn die Entlohnung im Akkord erfolgt, sind die
Akkordsätze so festzusetzen, daßz ein Gefolgschaftsmitglied
dei durchschnittlicher Leistung unter den im Betrieb
nengenmäßig und technisch üblichen Bedingungen
nindestens 15 v. H. über dem Zeitlohn gleichartiger
Arbeitergruppen verdienen kann (Durchschnittsakkord⸗
»erdienst). Diese Akkorddurchschnittsverdienste können
oon den einzelnen Arbeitern über- oder unterschritten
vwerden. Eine Beanstandung des Akkordes ist aus—
zeschlossen, wenn die Möglichkeit, den festgesetzten
Akkorddurchschnittsverdienst zu erreichen, von der Betriebs⸗
führung nachgewiesen werden kann.
4. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, daß
ein Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit zum
Vormachen des Akkordes bestimmt wird. Dieser erhäll
für diese Arbeit seinen durchschnittlichen Akkordverdienst.
Erklärt sich der Beschwerdeführer durch den Nachweis
nicht für befriedigt, so hat der Betriebsführer mit
einem anderen Mitglied des Vertrauensrats 2 ältere
Arbeiter des betreffenden Faches zu bestimmen,
gemeinsam mit ihnen den Fall nochmals nachzuprüfen
und alsdann zu entscheiden.
5. Die Akkordsätze und -bedingungen sind den
Akkordarbeitern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen
oder in einem Aushang bekanntzugeben.
6. Erhält der Akkordarbeiter trotz Mahnung bei
neuen oder abgeänderten Akkorden den Akkordzettel
— falls an seine Stelle nicht eine andere zugelassene
Bekanntgabe tritt — nicht rechtzeitig, so wird die Arbeit
8 5.
Sonderleistungen.
Der Lohn wird dem Gefolgschaftsmitglied weiter—
dezahlt, wenn es durch einen in seiner Person liegenden
Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig
aicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Als
nicht erhebliche Zeitversäumnis gilt die notwendige
Arbeitsverhinderung bei Erfüllung von Pflichten, die
ich nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen
ind für die Gebühren nicht bezahlt werden bis zur
Zöchstdauer von 1 Arbeitstag (z. B. Anzeige beim
Standesamt, Vorladungen bei Gerichten oder sonstigen
Behörden), ferner die Arbeitszeitversäumnis bei eigener
Eheschliefzung, bei plötzlicher und schwerer Erkrankung
oder Todesfall in der Familie (Ehegatte, Eltern,
Kinder und Geschwister) sowie durch die Entbindung
der Ehefrau.
8 6.
Urlaub.
1. Alle Gefolgschaftsmitglieder haben Anspruch auf
einen jährlichen bezahlten Urlaub nach einer Beschästigung
bon 12 Monaten im gleichen Betrieb. Als Be—
schäftigung gilt auch die Ableistung von Uebungskursen