Nr. 4
15. Februar 1936
Seite 42
x. Als spätester Zeitpunkt für den Erlaß einer Be—
riebsordnung (8 5 des Artikels J der Zweiten Ver—
ordnung zur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saar—
and) wird der 1. Oktober 1936 bestimmt.
z. Die Verordnung über Bildung und Aufgaben
von Betriebsausschüssen im Saarland vom 28. März
19359 Reichsgesetzbl. J S. 493) tritt vorbehaltlich des
5 Satz 2 des Artikels J der Zweiten Verordnung
ur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saarland mit
dem 1. Mai 1936 außer Kraft.
6. Elektrotechnische Industrie,
7. Optische und feinmechanische Industrie,
8. Chemische Industrie,
9 Papierindustrie,
10. Leder- und Linoleumindustrie,
11. Kautschuk- und Asbestindustrie,
12. Baugewerbe und Baunebengewerbe,
13. Großhandel,
14. Einzelhandel,
15. Verlagsgewerbe, Handelsvermittlung und sonstige
Hilfsgewerbe des Handels,
16. Geld⸗, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen.
6. Die Vorschriften des 81 des Artikels IV des
Ersten Abschnitts der Verordnung zur Ueberleitung des
Arbeitsrechts im Saarland vom 18. Februar 1935
inden bis zum 30. September 1936 Anwendung.
Berlin, den 31. Januar 1936.
II. Wer entgegen der Vorschrift des Absatzes J einen
Arbeiter oder Ängestellten beschäftigt oder sich als
Arbeiter oder Angestellten beschäftigen läßt, macht sich
nach 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
eines Arbeitsbuches strafbar.
Berlin, den 17. Januar 1936.
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
4) Reichsarbeitsbl. 1935 S. J 120.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Einführung eines Arbeitsbuches.
Vom 17. Januar 1936.
Reichsgesetzbl. J S. 24.)
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Ein—
führung eines Arbeitsbuches vom 26. Februar 19351)
Reichsgesetzbl. JI S. 311) wird verordnet:
. In folgenden Betriebsgruppen dürfen Arbeiter
und Angestellte, die nach F 1J der Ersten Verordnung
ur Durchführung des Gesetzes über die Einführung
eines Arbeitsbuches vom 16. Mai 19352) (Reichsge—
setzbl. JIS. 602) ein Arbeitsbuch erhalten, vom 1. März
1936 an nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze
eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind:
. Industrie der Steine und Erden,
2. Eisen- und Stahlgewinnung,
3. Metallhütten- und Metallhalbzeugwerke,
1. Herstellung von Eisen-, Stahl- und Meiallwaren,
5. Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau (auch
mit Gießerei),
Rettig
Der Präsident der Reichs⸗ Berlin, den 24. Januar 1936.
anstalt für Arbeitsver⸗
mittlung und Arbeitslosen⸗ R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 5
versicherung. Pr. 1040/3. vom 15. Februar 1936.
An den
Herrn Präsidenten des Landesarbeitsamts Rheinland, Köln a. Rh.
Neubenennung des Arbeitsamts Saarlouis.
Nach der Umbenennung der Stadt Saarlouis in
Saariautern“ ordne ich hiermit an, daß das Arbeits—
imt Saarlouis von jetzt an die amtliche Bezeichnung
Arbeitsamt Saarlautern“ führt.
—A
Dr. Syrup
j Reichsarbeitsbl. 1935 S. J 68.
) Reichsarbeitsbl. 1935 S. J 152.
. Sonstige Mitteilungen.