Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 4

15. Februar 1936

Seite 38

unter Verkennung der ihnen vom Gesetz auferlegten
großzen Verantwortung versagen, schädigen daher nicht
nur ihre Arbeitskameraden im Betriebe, sondern auch
Interessen der Volksgemeinschaft, der sie zu dienen
haben.

his zum 1. Oktober ds. Is. eine große Anzahl von
Betrieben zum ersten Mal eine Betriebsordnung
erlassen müssen. Es wird darauf gesehen, daß die
Vertrauensräte in diesen Betrieben sich der hohen
Verantwortung, die auf ihnen ruht, besonders bewußt
ind. Vertrauensräte, welche über die tariflichen oder
onstigen gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Ab—
'assung einer Betriebsordnung zu beachten sind, keine
zenügenden Kenntnisse besitzen, können bei den Dienst⸗
tellen der DAF. Rat und Auskunft einholen.

Die Anrufung des Treuhänders der Arbeit.

Entstehen in einer Vertrauensratssitzung oder im
Betriebe Meinungsverschiedenheiten über eine Anord—
nung des Betriebsführers, so ist eine weitere Sitzung
des Vertrauensrats zu beantragen. Will in dieser
Sitzung der Führer des Betriebes den Wünschen der
Beschwerdeführer nicht Rechnung tragen, so ist festzu—
tellen, ob die Mehrheit des Vertrauensrats die An—
rufung des Treuhänders der Arbeit wünscht. Ist dies
der Fall, so müssen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde
schriftlich begründen und dem Führer des Betriebes
einreichen, der sie binnen 3 Tagen an den Treu—
händer der Arbeit mit seiner Stellungnahme weiter—
uleiten hat.

Und dann: die soziale Ehre.

Eine der wichtigsten Bestimmungen des AOG. ist
der Schutz der sozialen Ehre. Es ist Aufgabe
uind Pflicht des Vertrauensrates, sich die Sorge um
den Schutz der sozialen Ehre im Betriebe besonders
angelegen sein zu lassen. Alle gröblichen Verletzungen
—AxV
inzuzeigen, damit er sie dem sozialen Ehrengericht zur
Aburteilung unterbreiten kann.
Saarbrücken, den 15. Februar 1936.

Vertrauensrat und Betriebsordnung.
Eine besonders große Verantwortung trägt der
Vertrauensrat in denjenigen Betrieben, die keiner
Tarifordnung unterliegen. Denn in diesen Betrieben
ist die Gestaltung der Allgemeinen Arbeitsbedingungen
und ihre Festlegung in der Betriebsordnung allein
dem Vertrauensrat uüberlassen. Im Saarland werden

Böhm

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

[II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregister Nr. 1296/1. Berlin, den 18. Januar 1936.
Dder Sondertreuhänder für R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 4
den öffentlichen Dienst. vom 5. Februar 1936

Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der
Worte abgelegt: Ich gelobe: Ich werde dem
Führer des Deutschen Reiches und Volkes
Adolf Hitler treu und gehorsam sein und meine
Dienstobliegenheiten gewissenhaft und uneigen—
nützig erfüllen.

Tarifordnung.

Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und
Betrieben vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. JS.
220) ändere ich nach Beratung mit dem zuständigen
Sachverständigenausschuß den als Tarifordnung weiter⸗
geltenden Tarifvertrag für die Angestellten der
Reichsanstalt für Arbeitsvermittluug und Arbeits⸗
IEVV
Fassung vom 31. Juli 1931 wie folgt ab:

Ablehnung des Gelödbnisses schließt die Ein—
tellung aus und berechtigt bei bereits eingestellten
Angessellten zur fristlosen Entlassung.
(2) Ueber die Ablegung des Gelsbnisses ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Das Nähere
kann im Verwaltungswege angeordnet werden.“

II. Die Vorbemerkungen der Anlage 2 werden wie
folgt geändert und ergänzt:
(1) In Vorbemerkung J Ziffer 7 sind die durch
Kommata eingeschlossenen Worte „abgesehen von Vor—
dienstzeiten nach Ziffer 6“ zu streichen.
(2) In Vorbemerkung J Ziffer 14 ist hinter
„Angestellter“ einzufügen: „der Vergütungsgruppen
III bis IX“.

„J. 8 8 erhält folgenden Wortlaut:

„(1) Jeder Angestellte hat durch Handschlag
dem Führer des Beutschen Reiches und Volkes
Adols Hitler Treue und Gehorsam sowie gewissen—
hafte und uneigennützige Erfüllung seiner Dienst⸗
obliegenheiten zu geloben.
            
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