Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

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Februar 1936

Seite 34

lV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Erste Durchführungsverordnung zum
Spinnstoffgesetz. Vom 6. Januar 1936.
Reichsgesetzbl. v. 13. Januar 1936, S. 4.
Auf Grund des 8 23 des Spinnstoffgesetzes vom
s. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. JI S. 1411) in Ver—
bindung mit der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4 September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816)
wird im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister
verordnet:

Begriffsbestimmung
Rohe Spinnstoffe im Sinne des 8 1 des Gesetzes
sind auch solche tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffe,
die im Einzelfalle ihrer Kürze wegen nicht verspinnbar
sind.

81.

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Lagerbuchführung
(1) Das Lohngewerbe ist nicht verpflichtet, ein
Lagerbuch zu führen.
12) Gespinste in Aufmachung für den Einzelverkauf
werden von der Vorschrift des 8 2 des Gesetzes bis
auf weiteres freigestellt; dies gilt jedoch nicht für
Erntebindegarn.
(3) Für die Errechnung der Freigrenze des 82
Abs. 2des Gesetzes ist der Gesamtumschlag an rohen
Spinnstoffen und Gespinsten im Sinne des 82 Abs. 1
des Gesetzes und des 82 Abs. 2 dieser Verordnung
maßgebend.
(4) Als Warenarten im Sinne des 82 Abs.8 des
Hesetzes gelten rohe Spinnstoffe, Abfälle und Gespinste,
je nach Rohstoffart geirennt. Mischgespinste sind je nach
Rohstoffen und nach Mischungsverhöltnissen gesondert
aufzuführen. Eine weitergehende Aufgliederuug bleibt
dem pflichtmäßigen Ermessen des Unlernehmers über—
lassen; sie kann von der Ueberwachungsstelle verlangt
werden, soweit sie solche in den zu erstattenden Mel⸗
dungen verlangt.
(5) Die nach 8 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vorge⸗
jehene Bestandsaufnahme braucht nur zum Letzten
sedes Kalendervierteljahres vorgenommen zu werden,
soweit nicht die Ueberwachungsstelle monatliche Be⸗
standsaufnahme verlangt. Als in der Be⸗ oder Ver—
arbeitung befindlich (a. a. O. Satz 3) sind nur solche
Waren anzusehen, die sich noch nicht auf den einer
Endbearbeitung dienenden Maschinen befinden. Solche
ind in der Spinnerei alle Spinnmaschinen, in der
Spinnzwirnerei die Spinn- und die Zwirnmaschinen.
Die Ueberwachungsstelle kann nach Bedarf eine andere
Regelung anordnen.
6) Die am Letzten jedes Kalendervierteljahres bei
Heimarbeitern oder Lohngewerbetreibenden befindlichen
Waren sind von den auftraggebenden Unternehmen
zesonders auszuweisen.

83.
Maße
des Maß- und Gewichtsgesetzes
935 (Reichsgesetzbl. J S. 1499)

Die Vorschriften
jom 16. Dezember

sind auf die nach dem Spinnstoffgesetz zu führenden
Lagerbücher und Kostenrechnungen anzuwenden. Zu—
widerhandlungen unterliegen der Vorschrift des 8 60
des Maß- und Gewichtsgesetzes.

84.
Laufende Verträge
Werden in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages
in Stelle von Waren aus Baumwolle entsprechend
»einer Anordnung der Ueberwachungsstelle Baumwoll⸗
varen unter Verwendung von künstlichen Spinnstoffen
geliefert, so gilt diese Leistung insoweit als vertrags—
mäßige Leistung. Die Beimischung darf jedoch nicht
nehr als 20 vom Hundert des Gewichtes betragen.
Dies gilt auch entsprechend für die Leistungen der
folgenden Stufen.
8 5.

Verarbeitungsregelung
(1) Als Abfälle im Sinne des 85 Abs. 1 Satz1 des
Hesetzes sind nur spinnfähige Abfälle anzusehen.
(2) Als Seilerei im Sinne des 85 Abs. 1Satz2 des
Gesetzes gilt nur die handwerkliche Seilerei.
(3) Die Herstellung von Gurten gehört nicht zur
Bandweberei.
(4) Inwieweit die Zwirnerei einer Regelung der
Verarbeitungsmenge unterworfen werden soll, bleibt
der Ueberwächungsstelle überlassen.
(5) Werden in einem Betriebe außer Waren, die
rach 8 5 des Gesetzes einer Regelung der Verarbeitungs⸗
nenge unterliegen sollen, auch andere Waren aus Roh—⸗
toffen der im 8 5 genannten Art hergestellt, so kann die
leberwachungsstelle die Gesamtherstellung der Regelung
er Berarbeitungsmenge unterwerfen; sie kann Betriebe
zanz freistellen, wenn der Regelung der Verarbeitungs⸗
nenge unterliegende Waren nur in geringem Umfange
jergestellt werden.

86.
(1) Soweit in einem Betriebe Waren hergestellt
verden mit einem Gehalt an Rohstoffen der im 8 5
Abs. 1Satz 1 des Gesetzes genannten Art von weniger
ils 12,5 vom Hundert Gewichtsanteil, finden die Vor—
chriften der 88 5 bis 14 des Gesetzes keine Anwendung.
Die Ueberwaächungsstelle kann mit meiner Einwilligung
mordnen, daß die 88 5 und 6 des Gesetzes auch auf
die Herstellung von Waren der im Satz 1 genannten
Art anzuwenden sind.
(2) Die Ueberwachungsstelle kann mit meiner Ein—
willigung die Herstellung einzelner Warenarten aus
besonderen Gründen von den Vorschriften der 88 5
und 6 des Gesetzes freistellen.

Saisonbetriebe
Soweit bei Durchführung des 8 ñ des Spinnstoffgesetzes
zesondere Vorschriften für Saisonbetriebe erforderlich sind,
ind als solche Betriebe nur Betriebe anzusehen, deren
Beschäftigungsgrad für die Herstellung von Waren aus
            
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