Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 3

l. Februar 1936

Seite 33

Portefeuillerverband andererseits vom 25. März
i931,
82Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung weiter—
geltenden Tarifvertrages für die Kofferindustrie
in Bayern und Würktemberg vom 9. Mai 1932,
8 2 Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung
weitergeltenden Tarifvertrages, abgeschlossen
zwischen dem Verband Bayerischer Lederwaren⸗
—AA
Deutschen Sattler⸗, Tapezierer⸗ und Porteseuiller⸗
oerband, Berlin, für seinen Bezirk Bayern, aus—
genommen München, andererseits, vom 1. Juli 1932,
32 Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung weiter—
geltenden Hamburger Tarifvertrages für die Leder—
waren⸗, Reise-, Sportartikel, und Ausrüstungs—
industrie vom 1. Februar 1933,
z 2 Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung
weitergeltenden Tarifvertrages, abgeschlossen
wischen dem Verband der Lederwarenindustrie
für Rheinland und Westfalen e. V., einerseits
und dem Deutschen Sattler⸗, Tapezierer- und
Portefeuillerverband, Gau Rheinland und West—
falen, sowie dem Zentralverband christlicher Leder—
arbeiter, Bezirk Rheinland und Westfalen, anderer
eits, vom 24. Januar 1933.
Schwarz

Im übrigen sind Anfragen in Zweifelsfällen
an die Einstufungsstelle in doppelter Fertigung
zu richten.
Anfragen darüber, ob an einen Beschäftigten
zemäß Abschnitt IV D Absatz II der Reichsarifordnung
 eine Zulage zu zahlen ist, sind in
doppelter Fertigung der Einstufungsstelle ein—
ureichen.
Anfragen, die sich aus 8 9 Ziffer 2 der Durch—
ührungsverordnung ergeben, sind ebenfalls in
doppelter Fertigung an die Einstufungsstelle
zu richten.
Die nach 8 11 der Verordnung notwendig wer—⸗
denden Formulare werden den Betrieben durch
zie Einstufungsstelle ohne Berechnung zur Ver—
fügung gestellt.
Es wird nochmals gebeten, die nach 8 11 ein—
zureichenden Anzeigen rechtzeitig zu erstatten, da
andernfalls der nach 8 12 der Verordnung zu—
ustellende Schätzungsbescheid rechtskräftig und
zollstreckbar wird.
Zu Abschnitt IV D Absatz J Ziffer 2 der Reichs—
arifordnung wird bezüglich der Bemessung der
Familienzuschläge für Zurichter, Wickelmacher und
Roller, soweit diese als Heimarbeiter tätig sind.
folgendes festgesetzt:
Mit Rücksicht darauf, daß bei der Heimarbeit
eine Nachprüfung der geleisteten Arbeitszeit nicht
möglich ist, erhalten die in Heimarbeit Beschäf—
igten die Familienzulage dann, wenn ihr erzielter
Akkordverdienst (ohne Familienzulage) beträgt:
nindestens RM 12— je Woche die Familienzulage
in voller Höhe,
mindestens RM 7, 50 je Woche die Familienzulage
zu B,
mindestens IAM 3,60 je Woche die Familienzulage
zur Hälfte.
Gesuche um Befreiung von den Bestimmungen
über die Familienzulage oder die Lohnausgleichs—
kasse können in keinem Falle genehmigt werden
und sind daher völlig zwecklos.
Die Lohnausgleichsbeträge sind auf folgende
Konten zu überweisen:
a) Tabakberufsgenossenschaft — Lohnaus—
gleichskasse — Postscheckkonto: Berlin 6580
oder
Tabakberufsgenossenschaft — Lohnaus—-gleichskasse
 — Bankkonto: Dresdner Bank.
Depositenkasse 48, Berlin-Lichterfelde West.
Konto 9090.
Anschrift der Einstufungsstelle ist:
Einstufungsstelle für die deutsche
Zigarrenherstellung, Hamburg 6
Mierkurstraße 11
Die Anschrift der Tabakberufsgenossenschaft ist:
Tabakberufsgenossenschaft,
Berlin-Dahlem
Wassermann-Platz 2

2

2

Berlin, den 10. Januar 1936.

Anordnung
des Sondertreuhänders für die deutsche Zigarren⸗
herstellung über die Lohnausgleichskasse.

Zur Beantwortung von Einzelfragen über die Be—
timmungen der 15. Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des A. O. G. und der Reichstarifordnung
für die deutsche Zigarrenherstellung bezüglich der Familien⸗
zuschläge und der Lohnausgleichskasse gebe ich folgendes
bekannt:
Nach 8 10 der 15. Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 14. 12. 1935 ist die
Amlage für die Lohnausgleichskasse zu errechnen
oon der Lohnsumme jedes Unternehmens, die sich
rach Abzug der Gehaͤlter für die kaufmännischen
Angesteliten von der Gesamtlohnsumme ergibt.
Zur Behebung von Zweifeln wird bestimmt:
Der Umlage unterliegt die Summe aller Brutto
öhne (ausschließlich der Familienzuschläge), die
in Gefolgschaftsangehörige auf Grund der Reichs⸗
arifordnung für die deutsche Zigarrenherstellung
ind der dazugehörenden Bezirksordnungen zu
ahlen sind. Die Gehälter und Löhne von Be⸗
riebsangehörigen, die dieser Reichstarifordnung
dezw. den Tarifordnungen der Bezirke nicht unter⸗
tehen, werden somit von der Umlage nicht erfaßt.
Es bleiben mithin auch die Gehälter der Werk
neister bei der Berechnung der Umlage außer
Ansatz.

7

9. Die

Dr. Kimmich
            
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