Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 3

1. Februar 1936

Seite 32

Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Verschulden
des Gefolgschaftsmitgliedes, so hat dieses nach einer
Beschäftigung von über 6 Monaten im Urlaubsjahr
einen Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs.
Bei berechtigter fristloser Entlassung geht der Urlaubs—
anspruch verloren; Lohnarbeit während des Urlaubs
herechtigt zu fristloser Entlassung.

3 Monaten nach Entstehung des Anspruches geltend
gemacht werden.

8 11.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
a) Die in vorstehender Tarifordnung enthaltenen
Vorschriften sind Mindestbestimmungen. Bisherige,
den Gefolgschaftsmitgliedern günstigere Abmachungen
werden dadurch nicht berührt.
b) Diese Tarifordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

89.
Einstellungen und Entlassungen.
Nach der Einstellung sind die Arbeitsbedingungen
dem einzelnen Gefolgschaftsmitglied auf Wunsch schriftlich
zu bestätigen. Die Vereinbarung einer Probezeit ist
aur bis zu 2 Wochen zulässig. Während der Probezeit
zann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die Frist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
deträgt nach Ablauf der Probezeit für beide Teile
mindestens eine Woche zum Lohnwochenschluß, nach 5
Beschäftigungsjahren im gleichen Betrieb für beide
Teile mindessens 14 Tage zum Lohnwochenschluß.

Mindeststundenlöhne für das Blechner-, Spengler⸗
Installateur⸗ und Kupferschmiedehandwerk.

Ortsklasse
—II III IV
RM
0,56 0,51 0,47 0,41 0,39
0,67 0,60 0,56 0,49 0,47
082 073 069 061 0357
995 0,85 0,80 0,70 0,65

Lohngruppe —
J
7—

810.
Verwirkung von Ansprüchen.
Ansprüche auf Bezahlung geleisteter Mehrarbeit
zönnen rückwirkend höchstens auf die Dauer von

B*

m

[II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder—
Tarifregister Nr. 803/2. Frankfurt (Main),
j den 16. Dezember 1935.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet R.⸗Arb.⸗“Bl. Nr. 2
Hessen. vom 15. Januar 1936.

J und IILec des als Tarifordnung weitergeltenden
Tarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem In—
dustriellen Ärbeitgeberverband zu Hannover einer—
seiis und dem Deutschen Sattler⸗, Tapezierer- und
Portefeuillerverband, Verwaltungsstelle Hannover,
andererseits vom 9. Dezember 1924,

Auf Grund der 88 32 Abs. 2 und 33 des Gesetzes
ur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar
1934 erlasse ich als Sondertreuhänder nach Anhörung
des Sachverständigenausschusses folgende
Arbeitszeitregelung für die Lederwaren-, Reise⸗-,
Sportartikel⸗ und Ausrüstungsinduftrie.

2.

8 2 Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung
veitergeltenden Tarifvertrages für die Lederwaren—
Reise- und Sportartikelindustrie in Rheinland
und Westfalen vom 23. Mai 1928,
Zz 2 Ziffer 1 und 2 des als Tarifordnung
weitergellenden Tarifoertrages für die Lederwaren-,
Reise- Sportartikel⸗ und Heereslederausrüstungs—
ndustrie in Thüringen, Preußischer Regierungs—
jezirk Erfurt und alle Orte im Regierungsbezirk
Kassel, die an der Bahnlinie Warburg — Kassel —
Bebra — Vacha — Kaltennordheim oder östlich
davon liegen, nach dem Schiedsspruch des Schlichters
für den Schlichterbezirk Mitteldeutschland vom
2Mai 19206,
Z 2 Ziffer 1 und, 8 3 des als Tarifordnung
weitergeltenden Tarifvertrages für die Lederwaren,,
Reise⸗ und Sportartikelindustrie (ProvinzSchlesien)
vom 13. August 1929,
8 2 Ziffer 1 und 8 3 des als Tarifordnung
weitergeltenden Tarifvertrages für die Leder⸗
warent, Reise- und Sportartikelindustrie, abge—
schlossen zwischen dem Bund Deutscher Leder
warenfabrikanten E. V., Sitz Berlin, einerseits,
Ind dem Deutschen Sattler⸗,, Tapezierer⸗ und

3

81.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 48
Stunden, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8.
Stunden nicht überschreiten.

82.
Mehrarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Be—
stimmungen über die Regelung der Mehrarbeit zulässig.
Für Mehrarbeit sind die entsprechenden Ueberstunden—
uschläge zu zahlen.

83

„Diese Arbeitszeitregelung tritt mit dem Tage
hrer Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Hleichzeitig treten die in folgenden als Tarifordnung
weitergellenden Tarifverträgen enthaltenen entgegen—
sttehenden Bestimmungen außer Kraft:

4J
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.