Nr. 3
1. Februar 1936
Seite 31
Grund der Minderleistungsfähigkeit und den Vom—
hundertsatz der in dem Betriebe beschäftigten Minder—
leistungsfähigen gegenüber den Volleistungsfähigen
enthalten. Die Vereinbarung wird unwirksam, soweit
der Treuhänder der Arbeit widerspricht und sobald er
die Vereinbarung aufhebt.
Hehilfen, die für die Durchführung der Berufs—
arbeiten in Betrieben verantwortlich sind, deren Inhaber
nicht die Befugnis zum Anlernen von Lehrlingen
haben, erhalten zu dem vorgesehenen Bruttolohn einen
Zuschlag von mindestens 25 v. H.
Die Mindestlöhne der angelernten Arbeiter liegen
10 v. H., die der ungelernten 20 v. H. unter den
Mindestlöhnen der Facharbeiter.
Gefolgschaftsmitglieder, die mit dem Reinigen von
Kloseits oder Klosettabfallrohren beschäftigt werden,
erhalten für diese Arbeiten einen Zuschlag von 50 Np/
zu dem Stundenlohn. Für das Abreißen alter Klosettanlagen
ist der Zuschlag im Einzelfalle zu vereinbaren.
Für Sarglöten ist eine Zulage von 3 FM zu ge—
währen.
Es ist erwünscht, daß der Führer des Betriebes die
in seinem Betrieb auslernenden Lehrlinge nach beendeter
Lehrzeit weiterbeschäftigt. Er darf zur Abwendung
der Entlassung eine Sondervereinbarung dahin treffen,
daß die Mindestgehaltsätze dieser Tarifordnung im
1. Halbjahr nach der Lehre bis zu 30 v. H., im
2. Halbjahr nach der Lehre bis zu 15 v. H. unter—
schristen werden.
Die Lohnzahlung erfolgt wöchentlich. Jedes Gefolgschaftsmitgiied
hat Anspruch auf eine Lohnrechnung,
auͤs der sich Barlohn, gesetzliche Abzüge und evtl.
Ansprüche aus Mehrarbeit oder Leistungszulage ergeben.
Die Kost muß gut und ausreichend sein, die Wohn—
und Schlafräume müssen den Richtlinien des Reichszesundheitsamtes
entsprechen und heizbar sein. In der
zalten Jahreszeit muß Heizmaterial genügend zur
Verfügung gestellt werden. Die Wohnräume sowie
die für den Gebrauch überlassenen Schränke müssen
derschließbar, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände
in genügender Menge und Güte vorhanden sein.
Für die Gewährung von Kost und Wohnung dürfen
höchstens die jeweiligen Richtsätze der Versicherungs—
imter in Abzug gebracht werden.
Gefolgschaftsmitglieder, die Kost und Wohnung
erhalten, können sich vor Sonn- und Feiertagen vom
Essen abmelden, sie erhalten dafür eine Entschädigung
in Höhe von 4 der für die Kost in Anrechnung
gebrachten Sätze. Ebenso kann der Betriebsführer in
Ausnahmefällen an Stelle der Beköstigung eine ent—
jprechende Barvergütung gewähren.
87.
Sonderleistungen.
Der Lohn wird dem Gefolgschaftsmitglied weiter—
»ezahlt, wenn es durch einen in seiner Person liegenden
Hrund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Als
nicht erhebliche Zeitversäumnis gilt eine Arbeitsver—
hinderung bei Erfüllung von Pflichten, die sich nicht
rußerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen, und für die
Hebühren nicht bezahlt werden, bis zur Dauer von
3 Stunden (z„. B. Anzeige beim Standesamt, Vor—
sadungen an Gerichte oder sonstige Behörden, Gang
zum Arzt usw.)
Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt auch für
Zeitversäumnisse, die verursacht werden durch eigene
Eheschließung, bei plötzlicher Erkrankung und Todes—
fällen in der Familie (Ehefrau, Eltern, Kinder und
Heschwister), ebenso durch die Entbindung der Ehefrau,
sofern diese Zeitversäumnisse nicht mehr als 1 Tag
betragen.
Auswärtsarbeiten.
Bei auswärtigen Arbeiten mit täglicher Rückfahrts—
möglichkeit ist den Gefolgschaftsmitgliedern freie Hin—
und Rückfahrt zu gewähren. Die notwendige Fahrzeit
wird in die Arbeilszeit eingerechnet. Mehrauslagen
sind nach vorheriger Vereinbarung zu ersetzen.
Wenn eine tägliche Rückfahrtsmöglichkeit nicht besteht,
so sind den auswärts beschäftigten Gefolgschaftsmit⸗
gliedern die notwendigen Mehrauslagen für Kost und
Wohnung sowie die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen.
Ein angemessener Vorschuß ist hierfür zu gewähren.
Die Enschädigung für Kost und Wohnung ist
während der Dauer der auswärtigen Beschäftigung
nuch für Sonn- und Feiertage zu zahlen.
An den Tagen vor Ostern, Pfingsten und Weih⸗
aachten wird den auswärts beschäftigten Gefolgschafts⸗
nitgliedern die Rückfahrt nach dem Sitz des Betriebes
bezahlt.
Bei auswärts eintretender Krankheit oder Unglücks—
fällen übernimmt der Führer des Betriebes die Kosten
des Rücktransports.
8 5.
88.
Urlaub.
Jedem Gefolgschaftsmitglied steht ein jährlicher he—
ahller Urlaub zu. Dieser beträgt nach einer Be—
chäftigungsdauer als Gehilfe im gleichen Betrieb
von 1 Jahr und darüber .. 6 Arbeitstage
„3 Jahren und darüber 8 J
19 6 71 Q 3 * a 10 14
229 — 12 J
Jugendliche Gefolgschaftsmitglieder unter 16 Jahren
zrhalten einen Jahresurlaub von 12 Arbeitstagen,
uugendliche Gefolgschaftsmitglieder nach vollendetem 16.
bis zum 18. Lebensjahr von 10 Arbeitstagen.
Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8 des
„Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub
einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Bei der Festsetzung der Urlaubszeit sind Wünsche
der Gefolgschaftsmitglieder nach Möglichkeit zu berück⸗
sichtigen. Eine Abloͤsung des Urlaubs durch Bezahlung
darf nicht stattfinden. Das Urlaubsjahr ist das
Beschäftigungsjahr.
86.
Kost und Wohnung.
Gefolgschaftsmitglieder, denen Kost und Wohnung
zewährt wird, erhalten diese für 7 Tage in der Woche.