Nr. 3
1. Februar 1936
Seite 29
Die Eintragungen in den einzelnen Spalten,
mit Ausnahme von Spalte 20, sind vom Auftrag⸗
geber vorzunehmen, und zwar in den Spalten
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 bei Uebertragung der Arbeit,
in Spalte 8 und 9 bei der Ablieferung der
Arbeit und in den Spalten 10 bis 19 und
Spalte 21 bei der Entgeltzahlung. Die Spalte
20 ist von dem Entgeltbuchinhaber bei Beginn
der Arbeit auszufüllen.
Die Nummer der durch die Berechnungsstelle
erfolgten Festsetzung (Spalte 5) darf nur ein—
getragen werden, wenn die ausgegebene Arbeit
nit der berechneten Arbeit vollständig überein—
timmt.
Jeder in Heimarbeit Beschäftigte muß spätestens
hdei der ersten Abrechnung im Besitze eines mit
Sichtvermerk des Arbeitsamts versehenen Entgelt⸗
h»uches sein. Die gleiche Vorschrift gilt auch für
die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellten
Personen, wenn der Treuhänder der Arbeit
»der der Sondertreuhänder der Heimarbeit keine
Ausnahme zugelassen hat.
Abgeschlossene Entgeltbücher sind für die Dauer
eines Jahres nach dem Abschluß von den in
Heimarbeit Beschäftigten aufzubewahren.
Verstöße gegen die Bestimmungen über die
Führung von Entgeltbüchern und falsche Ein—
fragungen in die Entgeltbücher sind unter Strafe
gestellt.
Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tintenstift
oorzunehmen.
Das Entgeltbuch muß bei dem in Heimarbeit
Beschästigsen sein; es darf nicht ständig beim
Auftraggeber verbleiben.
Das Entgeltbuch ist auf Verlangen den mit dem
Entgeltschutz in der Heimarbeit Beauftragten
vorzulegen.
V
2.
Anterbietet nicht die tariflichen Mindest⸗
entgelte!
Zahlt Euren Mitarbeitern die vorgeschriebenen
Entgelte!
Verlangt deutliche Entgeltaushänge in den
Ausgaberäumen!
Nehmt keine Arbeit an, die nicht in das
Entgeltbuch eingetragen ist; die Angabe des
Ztückentgeltes darf nicht fehlen!
3.
1
5.
VI.
Von der vierten Seite ab sind für die laufenden
Eintragungen Spalten in der nachfolgenden Anordnung
vorzusehen:
VII.
Soweit von einzelnen Auftraggebern eine abweichende
eigene Gestaltung und besondere Druckausführung des
Spaltenteils gewünscht wird, ist dazu vor der Erteilung
der Anweisung an die Druckerei die Genehmigung
des Treuhänders der Arbeit einzuholen.
VIII.
Ueber jeder Seite des Entgeltbuches für die laufenden
Eintragungen oder über je zwei Seiten hinweg sind
der Reihe nach je einer der nachstehenden Sätze
abzudrucken:
—
Deinem Schutz!
Gib den mit der Entgeltüberwachung Beauftragten
freimütig jede gewünschte Auskunft; — es ist
zu Deinem Besien!
Nimm nicht mehr Arbeit an, als Du bei normaler
Arbeitszeit bewältigen kannst; — Dein Arbeitszamerad
will auch leben.
Schone die Kinder!
Alle behördlichen Maßnahmen dienen Deinem
Schutz, vergiß das nicht.
Lies einmal das Gesetz über die Heimarbeit!
IX.
Diese Anordnung trilt am 15. Januar 1936 in
Die dritte Seite des Entgeltbuches muß in großem, Kraft.
klarem Druck folgende Gebote enthalten:
5 Gebote für Heimarbeit:
1. Macht Euch mit der Tarifordnung vertraut!
——
. Uebergabe der Arbeit
B. Abnahme der Arbeit
Tag der
lebernahme
der Arbeit
Arbeitsmenge:
Ztück. Paar, Dizd.
Kilogramm u. a.
Ergãnzungs 33
r sir. der
Art der Arbeit zettel Nr. ————
telle
Entgelt für
Stück, Vaar, Dtzd.
Kilogramm u a.
2 24
Sonder⸗
arbeiten
Tag der
Ablieferung
Art und Umfang der
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