Nr. 3
1. Februar 1936
Seite 28
nuß, daß dieser Betrieb sich wenig anstrengt, ihm den
Arbeitsplatz hell, die Aufenthaltsräume für die Pausen
reundlich, die Waschräume und die Abortanlagen
hygienisch zu gestalten, dann wird er ganz folgerichtig
das Gefühl nicht los werden, daß es dem Unternehmer
allein darauf ankommt, seine Arbeitskraft auszunutzen,
und daß darüber hinaus seine Empfindungen als Mensch
dem Unternehmer höchst gleichgültig sind. Wie soll in
solchen · Betrieben unter der Gefolgschaft ein Geist der
Betriebsverbundenheit sich entwickeln können? Erst
wenn man die Dinge von dieser Seite aus betrachtet,
zann man die Bedeutung der Parole „Schönheit der
Arbeit“ recht erfassen.
Ich weiß, die Durchführung dieser Gedanken kostet
Held, zum Teil viel Geld. Und manche Betriebe haben
noch schwer zu kämpfen. Sie können für die schönere
und gesündere Gestaltung der Arbeitsplätze nur in
geringem Umfange Geld frei machen. Ihnen sei fol—
gendes gesagt: Man kann oft auch mit geringen
Mitteln etwas leisten, wenn nur der gute Wille vor—
handen ist. Im Vertrauensrat muß überlegt werden,
wie alles im Rahmen des Möglichen am besten gemacht
werden kann. Auch in gemeinsamer freiwilliger Arbeit
zann vieles geschaffen werden, was die Freude aller
an der Arbeit wesentlich erhöht. Ordnung und Sauber⸗
keit aber kann und muß in allen Betrieben herrschen,
Versäumnisse in dieser Beziehung sind unentschuldbar.
Viele Betriebsführer haben erfreulicherweise den
großen Wert des Gedankens „Schönheit der Arbeit“
hereits erfaßt und ihm praktisch Rechnung getragen.
In vielen Betrieben ist aber noch viel, um nicht zu
sagen alles, zu tun. Mögen meine Ausführungen
dazu beitragen, denen Ansporn zu sein, die noch säumig
waren. Es gilt, am sozialen Aufbauwerk des Führers
praktische Arbeit zu leisten.
Saarbrücken, den 28. Januar 1936.
Böhm
Entgeltbuch
für Heimarbeit.
III.
Die erste Seite des Entgeltbuches als Titelseite hat
folgende Angaben in nachstehender Einteilung zu tragen:
den Entgeltbuch
für X in ..
die
beschäftigten
in Heimarbeit Lohnarbeit beschafnge
Vor⸗ und Zuname: —
Heburtstag und -jahr : .. e
Heimarbeiter?) — Hausgewerbetreibender?) — Zwischen—
neister?)
Art der ausgeübten Tätigkeit:
Die eigene Betriebs- oder Arbeitsstätte befindet sich:
Die Betriebs⸗ oder Arbeitsstätte des Helmarbelters dausgewerbetreibenden
oder Zwischenmeisters, Ort, Straße und Hausnummer angeben)
Die Wohnung befindet sich: ...
Wohnung des Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder Zwischenmeisters;
venn Betriebsstätte und Wohnung geirennt, auch hier genaue Adresse angeben)
Regelmäßige Mitarbeiter des Entgeltbuchinhabers):
a) Familienangehörige Angabe der Zahl:
Namen: Geburtsdatum
ur Beachtung: Vettern, Basen, Schwieger—
söhne und Schwiegertöchter gelten nicht als
Familienangehörige, sie sind unter „b“ als
Betriebsarbeiter anzugeben.
b) Fremde Hilfskräfte Getriebsarbeiter)
Angabe der Zahl: Ê
XD
(möglichst Firmenstempel und Unterschrift)
Selbständiger Gewerbetreibender? — Zwischenmeister?)
Betriebsstätte des Auftraggebers
Ort, Straße und Hausnummer)
Sichtvermerk des Arbeitsamts:
Gesehen und unter Nr. .. in die Kartei ein—
getragen.
Der Treuhänder der Arbeit Saarbrücken, den 21. Dezember 1935.
ür das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz. R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 2
vom 15. Januar 1936.
Anordnung, betreffend Form und Inhalt der Entgelt⸗
hücher für Heimarbeit in den nicht von Sondertreu⸗
händern erfaßten Gewerbezweigen des Wirtschaftsgebietes
Saarland⸗Pfalz.
Auf Grund des 88 Abs. 4 bis 6 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J
5. 261) ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs
und Preußischen Arbeitsministers folgendes an:
Stempel und unterschrhh
JIV.
Die Entgeltbücher (8 8 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 23. März 1934 und 8 8 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 20. Februar 1935) für Heimarbeit
n den Gewerbezweigen des Wirtschaftsgebietes Saarland⸗
Pfalz, für die ein Sondertreuhänder nicht bestellt ist,
müssen Taschenformat haben und mit einem haltbaren
Umschlag versehen sein. Der innere Teil der Entgelt⸗
hücher muß fortlaufende Seitenzahlen tragen.
Auf der zweiten Seite des Entgeltbuches müssen
folgende Vorschriften über die Führung des Entgelt—
huches aufgeführt werden:
Beachte nachstehende Vorschriften
über die Führung des Entgeltbuches:
Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgelt—
bücher und die Beibringung des Sichtvermerks
des Arbeitsamts obliegt den Personen, die die
Heimarbeit aus- oder weitergeben.
II.
Der feste Umschlag des Entgeltbuches muß nach—
tehenden Aufdruck erhalten:
) Angabe des Gewerbezweiges.
2) Nichtzutreffendes ist zu stretchen.
35 Die Eintragung der regelmäßigen Mitarbeiter obliegt dem Entgeltbuchinhaber