Nr. 2
15. Januar 1936
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tariflich festgelegte Schutzbestimmungen der oben gekenn⸗
zeichneten Art auch fernerhin beachtet werden.
Sinsichtlich der Ueberschreitung der regelmäßigen
18 stündigen Wochen arbeitszeit ist zu umerscheiden,
ob es sich um Arbeiten der Zigarrenmacherei oder um
solche der Vorbereitung und Ergänzung handelt.
Während für die ersteren nur die gesetzlich zwingend
oorgeschriebenen Ausnahmen (8 6, 7 und 11 der
Arbeitszeitordnung vom 26. 7. 1934) gelten, kann für
die letzteren darüber hinaus eine Ausnahmegenehmigung
durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt gemäß 8 9
der Arbeitszeitordnung eingeholt werden. Die Mehr—
arbeitszuschläge sind, abweichend vom gesetzlichen Vor⸗
schlag (83 14 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung) tariflich
festgelegt.
Die Ferienregelung für die erwachsenen Gefolg—
schaftsangehörigen ist im großen und ganzen geblieben.
Eine Erhöhung des Urlaubs auf die in anderen In—
dustrien üblichen Zeiten hat sich in der Zigarrenindustrie
nicht durchführen lassen. Die von den Betriebsführern
oorgebrachten Gründe erwiesen sich offenbar als so
stichhaltig, daß eine Erhöhung nicht verantwortet werden
konnte. Falls dem Ferienlohn eine geringere Arbeits—
zeit als die 48 stündige Arbeitswoche zu Grunde gelegt
werden soll, so muß diese Arbeitszeit mindestens 13 Wochen
— nicht mehr 8 Wochen — vor Beginn des Urlaubs
bestehen.
Die Urlaubsregelung für die Jugendlichen ist neu
and entsprechend den in nahezu allen Industrien des
Reichsgebietes üblichen Zeiten angeordnet.
Die Systematik in dem Hauptabschnitt IV: Akkord—
löhne (früher Arbeitslöhne) ist geändert und ein—
heitllich durchgeführt. Auch der materielle Aufbau dieses
Abschnittes ist zweckentsprechend gestaltet worden. Ins—
desondere sind die bisherigen Ergänzungsbestimmungen
an den entsprechenden Stellen der neuen Tarifordnung
eingefügt, so z. B. die Anordnungen über Materialb
uschläge und Abschläge, Heimarbeiterzuschlag, Sozial—
ulage, Sonderarbeiten und Mindestakkordverdienst.
Völlig neu sind in diesem Abschnitt die Vorschriften
über den Mindestakkordverdienst, die gegen—
über dem bisherigen Rechtszustand eine wesentliche
Vereinfachung und Erleichterung für die Unternehmer
dedeuten. Nach diesen Bestimmungen haben lediglich
diejenigen Gefolgschaftsangehörigen Anspruch auf einen
Lohnzuschlag, die mit ihren Leistungen um nicht mehr
als 506 unier der Stückzahl zurückbleiben, die zur Er⸗
reichung eines Mindestlohnes von 30 Pfg. erforderlich
st. Der Führer des Betriebs hat demnach nur an
diejenigen Akkordarbeiter (Wickelmacher, Roller und
Sortierer) auf einen Stundenverdienst von 30 Pfg.
aufzuzahlen, die mindestens auf Grund der bestehenden
Akkordsätze (einschließlich aller Zulagen mit Ausnahme
der Familienzulage) auf einen Stundenverdienst von
28,55Pfg. kommen. Diese erhalten einen Stunden,
lohn von 30 Pfg. garantiert.
Man erhofft von dieser Bestimmung eine Leistungs⸗
teigerung, wobei man davon ausging, daß die Akkord⸗
sätze so bemessen sind, daß der duͤrchschnittlich leistungs—
fähige Gefolgschaftsangehörige auf einen Lohn von
28,5 Pfg. in der Stunde kommen kann. Ist dies in
einzelnen Betrieben in größerem Ausmaße nicht der
Fall, so wird die Ursache im Betrieb selbst durch Sach⸗
derständige zu erforschen sein. Die Anordnung, wonach
Betriebe, in denen 50 00 der Gefolgschaftsangehörigen
unter dem Mindestverdienst liegen, der Einstufungs—
stelle unverzüglich Mitteilung hiervon zu machen haben,
ist zur Ueberwachung der Verdienste geschaffen.
Die durch den Sondertreuhänder bisher erteilten
Genehmigungen auf Befreiung von der früheren Mindest⸗
ohnbestimmung sind mit dem Inkrafttreten der neuen
Tarifordnung ohne weiteres erloschen. Die betroffenen
Betriebe sind demnach ohne weiteres der Neuordnung
in vollem Ausmaße unterworfen und haben der Ein—
tufungsstelle Mitleilung zu machen, falls 50 90 der
Hefolgschaftsangehörigen, auch auf Grund der Neu—
regelung, unter dem Mindestverdienst liegen.
In dem Abschnitt V: Zeitlohnarbeiter werden
Lohnsätze für die Arbeiten der Rohtabakvergärung in
Zigarrenbetrieben neu festgelegt. Die Sätze sind den
m Rohtabakvergärungsgewerbe schon länger üblichen
angepaßt.
Im Abschnitt VIII: Bezirkstarifordnungen
ist das frühere Saargebiet in die Orisklasse III der
Bezirksgruppe 11 (Süddeutschland) eingereiht.
Abschließend kann gesagt werden, daß durch die
15. Durchführungsverordnung und die neue Reichs—
tarifordnung für die deutsche Zigarrenherstellung ein
bedeutender Schritt in der Richtung auf eine soziale
Besserstellung der in der Zigarrenindustrie beschäftigten
Hefolgschaftsangehörigen getan wurde.
Der vorliegenden Nummer liegt eine Werbeschrift
über die Schriftenreihe „Das Recht der deutschen
Arbeit“ (Heerschild-Verlag, München-Berlin) bei,
worauf wir besonders aufmerksam machen.
Verlag der Mitteilungen des Treuhänders der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.