Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 2

15. Januar 1936

Seite 2

zeinen zuschlagsberechtigten Familienangehörigen haben“
angefügt.

ergibt. Hat sie vor dem 1. Januar 1936 bereits länger
gedauert, so endet sie mit dem Ablauf des 31. Dez. 1935
Berlin, den 23. Dezember 1935.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner

Artikel 2.

(9) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1936
in Kraft.

(2) Eine Wartezeit, die nach den bisherigen saar⸗
ländischen Vorschristen am 1. Januar 1936 läuft, ist
heendei, wenn sie so lange gedauert hat, wie es sich
bei Berücksichtigung der gegenwärtigen Verordnung

i) Reichsarbeitsbl. 1083 S. 1 28.

V. Sonstige Mitteilungen.

Die Neuregelung der Lohnverhältnisse in der
Zigarrenherstellung.
15. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit
vom 14. Dezember 1935 und die neue Reichstarif⸗
ordnung für die deutsche Zigarrenherstellung.

Von
Diplom⸗Kaufmann Vowinkel,
Beauftragter des Treuhänders der Arbeit für das
Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland

Durchführungsverordnung und Reichstarifordnung
sind nicht nur rein äußerlich zu derselben Zeit erlassen,
ondern sie sind auch in tatsächlicher Beziehung eng
niteinander verbunden und voneinander abhängig.

Der ungewöhnliche Weg, die Arbeitsbedin—
gungen einer einzelnen Industrie durch eine Durch—
ührungsverordnung zum AOG. zu beeinflussen, mußte
heschritien werden, weil die Regelung der Arbeitsver⸗
hältnisse in der deutschen Zigarrenherstellung in zweifacher
Heziehung völlig von der aller übrigen Industrien
—XE

Die Reichstarifordnung sieht für die Arbeiten der
Zigarrenherstellung ein reines Akkordlohnsystem vor,
das auch in der Reuregelung keine absolute Mindest
lohngrenze nach unten hin kennt. Die Zigarren,
Zigarillos und Stumpen wechseln in der Produktion
des einzelnen Betriebes fast dauernd nach Fassonsklasse,
Gewicht, Arbeitsart, Erschwerungen usw. Eine voll⸗
ständige Erfassung aller überhaupt möglichen Kombi—
nationen, eiwa in der Form einer Akkordtabelle, ist
unmöglich. So mußte denn — ähnlich wie auch nach
der 2. Duͤrchführungsverordnung zum Heimarbeitergesetz
die Berechnungsstelle für Heimarbeiter ins Leben
gerufen wurde — eine Stelle geschaffen werden, die
sach den Richtlinien der Reichslarifordnung die Ein—
stufung aller üͤberhaupt hergestellten und herzustellenden
Erzeugnisse vornimmt. Diese Stelle war bereits bisher
mier der Bezeichnung „Tarifierungsamt der deutschen
Zigarren-Industrie“taͤtig. Sie bedurfte jedoch der
rach dem neuen Gesetz zur Ordnung der nationalen
Arbeit notwendigen rechtlich einwandfreien Fundierung,
die sie durch die 15. Duͤrchführungsverordnung als
Einstufungsstelle für die deutsche Zigarrenherstellung“
erfahren hat.

Die einzelnen Bestimmungen über die Einstufungs—
stelle gehen aus den 88 128 der Durchführungsver—⸗
ordnung hervor. Die Einstufung erfolgt nicht nur für
die in den Betrieben der Industrie hergestellten Sorten,
sondern auch für die in Heimarbeit erzeugten. Verpflichtet
zur Einsendung ist in diesem letzteren Falle der Auftraggeber,
 also der Unternehmer. Einer besonderen Be—
rechnungsstelle auf Grund der Heimarbeitsgesetzgebung
bedurfte es nicht. Bei der Auswahl der der Berech—
aungsstelle einzusendenden Musterzigarren durch den
Führer des Betriebes genügt die Hinzuziehung eines
Bertrauensmannes. Ergeben sich bei der Auswahl
Schwierigkeiten, so kann die Einstufungsstelle von ihrem
Recht, selbst Musterzigarren auszusuchen, Gebrauch
nachen. Einsprüche gegen die Einstufung sind bei dem
Sondertreuhänder für die deutsche Zigarrenherstellung
einzureichen Er kann die Einstufung auch rückwirkend
indern. Die in 8 5 der Durchfuührungsverordnung
angegebenen Voraussetzungen zum Amte der Einstufer
bieien jedoch hinreichend Gewähr für die ordentliche
und sachkundige Ausübung des Amtes. Verstärkt
wird diese Sicherheit noch durch die Bestimmungen
des 86 der Verordnung.

Neu ist in dieser allgemeinen Fassung die Bestim—
nung des 87, sowohl für die Zigarrenherstellung als
olche, als auch für das gesamte geltende deutsche
Arbeitsrecht. Der Sondertreuhänder kann hier nach
Hym allein zustehenden Rechte und Pflichten hinsichtlich
der Durchführung der Reichstarifordnung auf die
—A Vordergrund werden
hier die Aufgaben der Mitüberwachung der Reichs⸗
arifordnung, vor allem hinsichtlich ihrer Akkordlöhne,
ber auch hinsichtlich der Vorschriften über die Lohn—
nusgleichskasse und über die Mindestakkordverdienste
tehen.
Die in 8 8 der Verordnung sichergestellte Finanzierung
der Einstuͤfungsstelle hat zunächst nur formalrechtlichen
Charakter. Vorerst ist eine Aenderung des bisherigen
Systems zur Aufbringung der Mittel für die sachlichen
und persönlichen Ausgaben der Einstufungsstelle nicht
zu erwarten.
Während die Einstufungsstelle unter anderer Bezeich—
nung bisher schon bestand, und während außerdem
eine gewisse Parallele hierzu in den Berechnungsstellen
für die Heimarbeit gefunden werden könnte, ist die in
Artikel IJ der Durchführungsverordnung rechtlich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.