Mr.
15. Januar 1936
Seite 23
Tarifregister Nr. 457/4. Berlin, den 19. Dezember 1935.
Der Sondertreuhänder der R.Arb.«Bl. Nr. 1
Arbeit für die Reichsauto⸗ vom 5. Januar 1936.
bahnen.
Gleichzeitig endet 81 Absch. III der Tarifordnung vom
25. April 1935 — Tarifregister Nr. 77641 — in der
Fassung der Berichtigung vom 14. Juni 1935 — Tarif—
register Nr. 776/2 —
Gemäß 88 32, 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit wird die für sämtliche Bau—⸗
stellen der Reichsautobahnen am 24. Oktober 1935
erlassene Tarifordnung (Reichsarbeitsbl. Nr 31 vom
5. November 1935) wie folgt ergänzt:
Für diejenigen Baustellen, für die durch Tarifordnung
eine von der 48stündigen Arbeitszeit abweichende Ar—
Feitszeit festgesetzt wurde, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die über
die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden
bis zu 60 Stunden im Sinne der Bestimmung der
Ziffer 1 ausgeglichen werden können.
Der Beauftragte
Dr. Hoppe
Zur 15. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Hesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, veröffentlicht im
Reichsgesetzbl. vom 19. Dezember 1935, S. 1509 und in meinen
Amtlichen Mitteilungen vom 1. Januar 1936, S. 17 hat der
Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Südwest—
deutschland als Sondertreuhänder für die deutsche Zigarrenher⸗
tellung folgende Anordnung erlassen:
Anordnung des Sondertreuhänders der deutschen
Zigarrenindustrie gemäß 8 10 der 15. Verordnung
—X
Drdnung der nationalen Arbeit vom 14. Dez. 1935.
Dr. Schmelter
Tarifregister Nr. 776/3.
Der Treuhänder der Arbeit Arb.⸗
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Sachsen.
Von dem Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
ninister mit Erlaß vom 19. Dezember 1934 zum Sonder—⸗
treuhänder der Arbeit bestellt, verfüge ich nach Beratung
in einem Sachverständigenausschuß gemäß 8 33 Abs. 1
in Verbindung mit 8 32 Abs. 2 AOG folgende
Tarifordnung.
81.
Der als Tarifordnung über den 30. April 1934
hinaus belassene Reichsmantel- und Lohntarifvertrag
für die Hutindustrie vom 25. August 27. September
1932 wird dahin geändert, daß in Position 8,Stück—
öhne“ Ziffer 8 folgenden neuen Wortlaut erhält:
3. Wenn in einer Betriebsabteilung, in der
zrundsätzlich Akkord gearbeitet wird, Facharbeiter
oder Facharbeiterinnen auf Veranlassung des Unter—
nehmers aus Gründen, die in der Natur der Arbeit
liegen, dauernd im Zeitlohn arbeiten müssen, so
ist ihnen der Lohn der Facharbeiter bzw. Fach—
arbeiterinnen zuzüglich 15. v. H zu vergüten, sofern
sie nicht von vornherein als Zeitlöhner eingestellt
verden und überwiegend als solche tätig sind.“
Gemäß 8 10 der 15. Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 14. Dezember 1935 bestimme ich einen Um—
agesatz von 300.
Die Umlage errechnet sich demnach aus 320 von
der Lohnsumme, die sich nach Abzug der Gehälter für
die kaufmännischen Angestellten von der Gesamtlohn—
umme eines Unternehmers ergibt.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.
Der Sondertreuhänder
für die deutsche Zigarrenindustrie
Dr. Kimmich
Zu der Reichstarifordnung für die deutsche Zigarrenherstellung,
deröffentlicht im Reichsarbeitsbl. Nr. 36 vom 25. Dezember 1935
Z. VI 987 und in meinen Amtlichen Mitteilungen vom 1. Januar
(936 Nr. 1, S. 2ff. hat der Sondertreuhänder für die deutsche
Zigarrenherstellung folgende Anordnung erlassen:
Anordnung
des Sondertreuhänders zu dem Abschnitt IV
J. Mindestakkordverdienst.
Betriebe, in denen 50 00 der Gefolgschaft unter dem
Mindestoerdienst liegen, haben der Einstufungsstelle für
die deutsche Zigarrenherstellung unverzüglich Mitteilung
zu machen.
82.
diese Tarifordnung tritt mit Beginn der Lohn⸗
woche in Kraft, in die der 1. Februar 1936 fällt.
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Verordnung über die Abkürzung der Wartezeit bis
zur Erwervslosenunterstützung bei berufsuͤblicher
Arbeilslofigkeit im Saarland. Vom 23. Dez. 1935.
(Reichsgesetzbl. J S. 1534.)
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Ver⸗
valtung des Saarlandes vom 30. Januar 19351)
Reichsgesetzbl. JI S. 66) wird folgendes verordnet:
Artikel 1.
In Ziffer II der Anordnung der Regierungskom—
nission des Saargebiets über die Sonderbehandlung
der Saisonarbeiter in der Erwerbslosenfürsorge während
der Zeit der berufsüblichen Erwerbslosigkeit vom
26. November 1931 (Tgb. Nr. 12358) werden hinter
den Worten „beschäftigt gewesen sind' die Worte „und