Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

15. Januar 1936

Seite 22

Breite in cm bis 46 4,7 48 4,9 5,0 5,1 5.,2 5,33 5,4
Sängezahl, Qual.“! 39 38 38 57 36 36 35 34 65*
i1 47 46 46 441 42 4 40
Breite in em bis 5,5 5,6 5.7 52*
Hängezahl, Qual.l 33 32 3
11 10 38 30

0) bei einer Minderleistung von über 20 bis zu
30 v. H.. .. um 15v. H.
d) bei einer Minderleistung v. üb. 300. H.um 20 ,

2. Muß der Weber mehr als die gemäßz 8 2 Ziffern
3 und 6 vorgesehene normale Zahl von Gängen be—
dienen, so erhöht sich der der Stücklohnberechnung
zugrunde liegende Akkordrichtsatz
a) bei einer Mehrleistung von über 5 bis zu
10 v. H.... ... um 5v. H
b) für je weitere 10v. H. Mehrleistung um je 59
(also z. B. bei mehr als 40 bis 50
v. H. Mehrleistung um 25 v. H.).
3. Die betrieblich festgelegten Akkordstücklöhne dürfen
aus Anlaß der Verkündung dieser Tarifordnung nicht
gekürzt werden.

Qualität J umfaßt die Bänder aus Garn oder Zwirn
der Stärke 49/1 bzw. 982 und gröber oder Kunst—
eide als Grundkette.

Qualität IJ umfaßt die Bänder aus Garn oder
Zwirn der Stärke 50/1 bzw. 10042 und feiner.
Garnnummer der Grundkettie und Garnnummer des
Grundeinschlages zusammengezählt und durch 2 geteilt,
ergibt die Stärke des Garnes im Sinne der Absätze
2 und 3.
Auf die Berechnung der Gänge sind Spulenzahl
und Einteilung der Stühle in Schläger ohne Einfluß.
4. Für zweispulige glatte Barmer Bogen mit und
ohne Figur gelten die Sätze der Qualität II, wenn
die Figur nur mit einer Figurkette und mit nicht mehr
als 16 Faden gewebt wird.
5. Die in Ziffer 3 vorgesehenen Gängezahlen gelten
für Bänder mit 3 Ketten. Als Ketten zählen nicht
dis zu 2 Steppfäden, bis zu 2 Einzügen, bis zu 2
Reißfäden sowie Stengelfäden bei Festons. Stelle und
Schuͤngfäden einschließlich der dazugehörigen Drähte
ind als nur eine Ketle anzusehen.
Bei Hohl- und Doppelgeweben gilt die Unterkette
als Figurkette.
5. Die normale Leistung gemäß Ziffer 8 ermäßigt sich
a) für jeden weiteren Satz Ketten. . um 5v. H.
d) für je einen Draht am Gang. . 15
) für Bänder mit weniger als 60 Schuß,
je franz. Zoll. .. ..
4) bei Bedienung von 3- oder mehr
doppelstöckigen Schlägern. 5
Die Gesamtkürzungen dürfen im einzelnen Falle
nicht mehr als 20 v. H., bei Bändern mit weniger
als 60 Schuß je franz. Zoll nicht mehr als 25 v. H
ausmachen.
7. Werden Frauen mit der Herstellung von Wäsche⸗
besätzen oder Wäscheetiketten beschäftigt, so gilt für sie
der Akkordrichtsatz des Webers als Berechnungs⸗
grundlage.

84.

Berechnung bei uneinheitlicher Stuhlbesetzung.
Befinden sich auf einem Stuhl verschiedene Bänder,
für die auch gemäß 8 2 Ziffern 3 und 6 unterschied—
iche Normalleistungen der Weber gelten, oder sind auf
ꝛinem Stuhle nicht sämtliche Gänge belegt, so ist die
Normalleistung unter Zugrundelegung der tatsächlichen
Stuhlbesetzung nach den Grundsätzen des 82 Ziffer 3
zu berechnen.

Arbeit im Zeitlohn.
Wird das Weben im Zeitlohn verrichtet, so ist dem
Weber der Akkordrichtsatz unter Berücksichtigung der
etwaigen Zu⸗ und Abschläge gemäß 8 3 Ziffern 1
und 2 zu zahlen.

86.

Vorrichten.
Das Vorrichten der Stühle ist besonders zu bezahlen.

Inkrafttreten.
Diese Tarifordnung tritt am 2. Januar 1936 in
Kraft. Gleichzeitig endet das Breitenabkommen für
die Wäschebandindustrie vom 17. Mai 1922 als
Anlage zum Branchentarif für die Bandwirkerei im
Lohnabkommen für die Textilindustrie des rechtsrhei—
nischen Bezirkes vom 20. Juli 1932.

83.

Entlohnung bei Leistungsminderung
und Leistungserhöhung.
4. Muß der Weber weniger als die gemäß 82
Ziffer 3 und 6 vorgesehene normale Zahl von Gängen
hedienen, so ermäßigt sich der der Stůcklohnberechnung
uugrunde liegende Akkordrichtsatz
a) bei einer Minderleistung über 5 bis zu
10 v. h. um 5 v. H
D) bei einer Minderleistung von über 10bis zu
20 v. H. um

In Vertretung:
Dr. Hoppe
            
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