Full text : 2.1936 (0002)

Ner.

15. Januar 1936

Seite 20

angemessenen Zeit der Zusammenarbeit bekannt sein.
Bei neuen Bauvorhaben muß daher schon einige Zeit
yerfließen, bis die Liste des zu bestellenden Vertrauensrats
überhaupt aufgestellt werden kann. Ich halte es daher
für notwendig, daß ein Arbeitsvorhaben länger als
3 Monate dauert, wenn die Errichtung eines Ver—
rauensrats ihren Sinn erfüllen soll.

b) In den kleineren Betrieben, in denen nach dem
AOG. ein Vertrauensrat nicht gebildet werden
kann, bleibt es Aufgabe der DAF. durch Er—
nennung von NEBO.-Obleuten oder Betriebs—
waltern eine Betreuung der Gefolgschaft sicher—
zustellen Das Gleiche trifft auch für abgelegene
Baustellen ohne Vertrauensmänner bei größeren
Firmen zu. Durch die Entscheidung Nr. 15 des
Reichsarbeits gerichts vom 20. Februar 1935,
Arbeitsrechtssammlung Band 283, 2. Heft, Seite
58 ist den Betriebswaltern ein besonderer Kün—
digungsschutz zugesichert

Den Maßstab für die durch 8 7. des Gesetzes fest⸗
zelegte Anzahl der Vertrauensmänner sollen nicht die
zufälligen Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufstellung
der Liste bilden, sondern es ist unter verständiger
Würdigung der voraussichtlichen Entwicklung der Ge—
folgschaftsstärke zu prüfen, ob die Errichtung eines
Vertrauensrats zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen
Zeitpunkt überhaupt in Frage kommt und wieviel
Vertrauensratsmitglieder sinnvoll in die Liste aufzu—
nehmen sind.

Wie liegen die Verhältnisse bei
Notstandsarbeiten?

Bei Notstandsarbeiten werden die Gefolgschafts—
nitglieder in der Regel selten ein Jahr dem Betrieb
oder dem Unternehmen angehören. Trotzdem soll in
jedem Fall geprüft werden, ob ein Vertrauensrat nach
den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes bestellt werden
zann. Finden sich nicht Stammarbeiter in genügender
Anzahl vor, so kann auch ein Notstandsarbeiter, der
die einjährige Betriebszugehörigkeit nicht besitzt, aber
sonst alle Voraussetzungen des 8 8 auf sich vereinigt,
um Vertrauensmann bestellt werden.

Wer kann Mitglied des Vertrauensrats
werden?

Von den in 8 8 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit genannten Voraussetzungen für die
Wählbarkeit in den Vertrauensrat führt die Vorschrift,
vwonach eine einjährige Angehörigkeit zum Betrieb be—
tehen soll, bei Bauvorhaben oft zu Schwierigkeiten.
Soweit der zu wählende Vertrauensmann den sonstigen
Bedingungen des 8 8 des Gesetzes zur Ordnung der
aationalen Arbeit entspricht, bestehen keine Bedenken,
bei neu in Angriff genommenen Bauvorhaben von
der einjährigen Betriebszugehörigkeit abzusehen, soweit
an der neuen Baustelle kein zum Stammpersonal des
Unternehmens gehörendes und für den Vertrauensrat
geeignetes Gefolgschaftsmitglied vorhanden ist.

Das Vertrauensratsmitglied aus der Reihe der
Notstandsarbeiter genießt bis jetzt noch nicht den
Entlassungsschutz, den der Vertrauensmann nach 8 14,
Absatz 1 sonst besitzt. Der Arbeitsvertrag des Notstandsarbeiters
 endigt mit dem Abruf durch das Arbeitsamt.
Es handelt sich mithin um einen befristeten
Arbeiisvertrag. Zu seiner Beendigung ist eine besondere
„Kündigung“ nicht notwendig. Beim Ausscheiden von
Vertrauensmännern bei Notstandsarbeiten, die nach
dem oben Ausgeführten als selbständige Betriebe im
Sinne des AOG. anzusehen sind, ist 8S115 des AOG.
maßgebend. Eine Neuwahl kommt für die laufende
Amisperiode nicht in Betracht

Wie steht es bei Betrieben oder Baustellen
ohne Vertrauensmann?

)

Baustellen, bei denen vom Unternehmer kein
Stammpersonal eingesetzt wird und bei denen
nach den Ausführungen unter J kein Vertrauens—
zat zu errichten ist, sind vom Vertrauensrat des
Gesamtbetriebes zu betreuen. Es ist in solchen
Fällen die besondere Pflicht des Vertrauensrates,
ein Wirkungsfeld auch auf die Baustellen aus—
zudehnen, bei denen aus irgendwelchen Gründen
zein Vertrauensrat eingesetzt werden konnte,
damit auch an diesen oft weit verstreut liegenden
und in sozialer Hinsicht leicht vernachlässigten
Bauplätzen der Geist einer gesunden Betriebs—
gemeinschaft lebendig bleibt.

Anzustreben bleibt, auf allen größeren abge—
legenen Baustellen ein Mitglied des Vertrauens—
ais des Gesamtbetriebes zu beschäftigen.
            
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