Nr. 24
15. Dezember 1936
Seite 268
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Ueberleitungsverordnung zum Gesetz zur Durch⸗
führung des Vierjahresplans — Bestellung eines
Reichskommissars für die Preisbildung —.
Vom 26. November 1936.
Reichsgesetzbl. J S. 955.)
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier—
jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für
die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936) (Reichs—
gesetzbl. J S. 927) wird auf Vorschlag des Reichs
ßFommissars für die Preisbildung folgendes verordnet:
Die bisher auf dem Gebiet der Preisfestsetzung und
Preisüberwachung erlassenen Verordnungen, Anord—
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften bleiben
in Kraft, soweit sie nicht durch das Gesetz vom 29
Oktober 1936 aufgehoben worden sind.
J
Bei Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. J ge—
nannten Bestimmungen finden die 88 4 und 6 des
Gesetzes vom 29. Oklober 1936 ergänzend Anwendung.
III.
Abänderungen der im Abs. J genannten organisato—
cischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen können
durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Reichs—
zommissars für die Preisbildung erfolgen.
Berlin. den 26. November 1936
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Ministerpräsident.
Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen.
Vom 26. November 1936.
Reichsgesetzbl. J S. 955.)
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des
Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars
für die Preisbildung — vom 29. Obtober 19369)
Reichsgesetzbl. JI S. 927) wird auf Vorschlag des
Reichskommissars für die Preisbildung folgendes ver—
ordnet:
81.
(1) Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder
Art, insbesondere für alle Bedürfnisse des täglichen
Lebens, für die gesamte landwirtschaftliche, gewerbliche
und industrielle Erzeugung und für den Verkehr mit
Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Ent—
gelte sind perboten. Dieses Verbot gilt rückwirkend
vom 18. Oktober 1936 ab; Verträge, die von bei—
den Vertragspartnern erfüllt sind, bleiben von der
Rückwirkung unberührt.
(2) Als eine Preiserhöhung ist es auch anzusehen, wenn
die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nach—
eil der Abnehmer verändert werden.
82.
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die
mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften des 81 um—
gangen werden oder umgangen werden sollen.
8 3.
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur
Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend
erforderlich erscheint, können der Reichskommissar für
die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stel—
len Ausnahmen zulassen oder anordnen.
84
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder
den zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen
oorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge—
fängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe,
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die
Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die
öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafpverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen der 88 14, 15, 16 (mit
Ausnahme von Abs.2 Satz 2) und 817 der Ver—
ordnung über Preisüberwachung vom 11. Dezember
1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 1245) finden entsprechende
Anwendung; jedoch kann die im 8 15 der Verordnung
vom 11. Dezember 1934 angedrohte Ordnungsstrafe
in unbegrenzter Höhe verhängt werden. Ueber Beschwerden
gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen entscheidet
der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von
ihm bestimmten Stellen endgültig.
8 5.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung kann die Schließung von Betrieben,
in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist,
auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung
des Betriebes von Auflagen abhängig gemacht werden.
Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiete,
auf dem bie Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit
untersagt oder die weitere Taͤtigkeil von Auflagen ab⸗
hängig gemacht werden
86.
Diese Verordnung tritt dem Tage ihrer Verkündung
n Kraft.
Berlin. den 26. November 1936.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Ministerpräsident
1u Reichscatbeitsbl 19436 G. 1 284