Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 24

15. Dezember 1936

Seite 266
»enötigt werden, haben sie diese bis zu 6 Stunden in
eder Woche zu leisten.
Für vorübergehende Arbeiten in Notfällen und in
außergewöhnlichen Fällen bestehen gemäß 8 11 Arbeits⸗
eitordnung keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeits—
eit. Bei Urlaub und vorübergehender Krankheit haben
iich die Gefolgschaftsmitglieder gegenseitig zu vertreten.

Arbeitsbuches und sonstiger amtlicher Ausweise. Der
Tag des Beginns und die genaue Art der Beschäfti—
gung sowie der Tag der Beendigung der Beschäftigung
werden unverzüglich an der dafür bestimmten Stelle
im Arbeitsbuch eingetragen.
II. Die besonderen Pflichten der Gefolgschaftsmit
glieder ergeben sich aus der in 81 bezeichneten Eigen
art und caritativen Zweckbestimmung der Einrichtungen
als Erziehungsstätten. Im übrigen können die Pflichten
durch eine Dienstordnung näher geregelt werden.

86.
Lohn- und Gehaltszahlungen.
J. Maßgebend für die Entlohnung der Gefolgschafts⸗
nitglieder ist in erster Linie die Leistung und Verant⸗
vortung. Die Erziehungskräfte und sonstigen Fachkräfte
nüssen ihre Leistungsfähigkeit durch entsprechende Belege
X
II. Bei der Festsetzung der Gehälter und Löhne soll
oon den ortsüblichen Regelungen ausgegangen werden,
soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Gefolgschafts⸗
mitglieder durch Einzelarbeitsverträge oder durch eine
Dienstordnung geregelt ist.
III. Wenn Anstalten, namentlich solche kleineren
Umfanges, mit Rücksicht auf ihre fürsorgerischen Auf⸗
gaben oder auf den Mangel ausreichender Vergütung
für die Pflegeunkosten die ordentlichen Bezüge zu leisten
nicht in der Lage sind, kann der zuständige Treuhänder
der Arbeit nach 88 2ff. der Vierzehnten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der natio—
nalen Arbeit vom 15. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. J
S. 1240) Ausnahmen zulassen.
IV. Die Löhne werden in allen Fällen als Brutto—
löhne berechnet.
V. Die Gehälter werden den Gehaltsempfängern
am letzten Monatswerktag gezahlt. Die Lohnempfänger
erhalten ihre Bezüge am Freitag jeder Woche.
87.
Urlaub.
J. Die Gefolgschaft hat zur Erhaltung der Dienst—
zraft und Dienstfreudigkeit einen Anspruch auf, die
Hewährung von Urlaub. Die Gefolgschaftsmitglieder
ollen den vorgesehenen Urlaub tatsächlich in Anspruch
iehmen; eine Urlaubsvergütung für nicht wahrgenom—
nenen Urlaub wird nicht gewährt. Ueber die zeitliche
Festsetzung des Urlaubs entscheidet die Betriebsleitung
uinter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes
in der Erziehungseinrichuung. Während des Urlaubs
verden die Bezuge in voller Höhe weitergewährt; auch
wird ein Beköstigungsgeld als Enischädigung für Kost—⸗
—DV0
II. Die Dauer des Urlaubs richtet sich grundfätzlich
nach dem Dienstalter. Maßgebend für das Dienstalter
st die Dauer der Tätigkeit in der Erziehungseinrichtung,
wenn nicht bei der Einstellung eine andere Vereinbarung
getroffen wird.
III. Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf
einer halbjährigen Dienstzeit geltend gemacht werden.
Es werden gewährt:
Im 1. und 2. Dienstjahr
3. 4. und 5.
3. und 7.
8. „9.
10. bis 14.

8 4.
Kündigung.
1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Be—
stimmungen, soweit nicht ein besonderer Anstellungs—
vertrag für das Gefolgschaftsmitglied günstigere Be—
dingungen schafft, als die gesetzlichen Bestimmungen
vorsehen.
II. Auf Wunsch des Gefolgschaftsmitgliedes ist die
Kündigung schriftlich auszusprechen und ein Zeugnis
über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen,
das sich auf Verlangen auch auf Führung und Leistung
u erstrecken hat.
III. Fristlose Entlassung kann nur aus einem
wichtigen Grunde erfolgen.
IV Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1. bei Angriffen gegen Führer und Staat,
2. bei grober Achtungsverletzung oder sonst un⸗
würdigem Verhalten gegen die Betriebsleitung
oder die Angehörigen des Hauses,
bei Vertrauensbruch, Diebstahl, Unterschlagung,
Bestechung und Mißhandlung.

8 5.
Arbeitszeit.
J. Der Erzieherberuf verlangt ständige Verantwortungs
und Dienstbereitschaft für die anvertrauten Zöglinge
Daraus folgt nicht eine ununterbrochene zeitliche In
anspruchnahme; die Erhaltung der erzieherischen Leistungs
fähigkeit fordert gerade für diesen Beruf ein bestimmtes
Maß von Ruhe. Daher ist den Erziehungskräften
außer einer neunstündigen Schlafenszeit eine Mindeft—
freizeit zu gewähren von täglich 2 Stunden, wöchent
lich 12 Tag und monatlich 1 ganzen Tag, den ver—
heirateten Erziehungskräften unter Rücksichtnahme auf
ihre Familienpflichten monatlich 2 freie Tage. Den
in den Erziehungsheimen tätigen Lehrpersonen ist eine
angemessene Vorbereitungszeit für den Schultag in
hre tägliche Arbeitszeit einzurechnen.
II. In Kindertagesstätten beträgt die Zeit des un—
mittelbaren Dienstes bei den Kindern 9 Stunden. die
Freizeit wöchentlich z Tag.
III. Für die technischen Kräfte, wie Techniker,
Handwerker, Heizer u. a. gelten die Bestimmungen
der Arbeitszeitordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 803).
IV. Die im Betrieb des Gartenbaues und der
Land⸗- und Forstwirtschaft tätigen Personen unterliegen
den vom Treuhänder der Arbeit für die betreffenden
Betriebe getroffenen Bestimmungen über die Arbeitszeit.
Für die hauswirtschaftlichen Kräfte gelten die Richt—
linien des zuständigen Treuhänders der Arbeit für die
Hausgehilfen.
V. Soweit die in Abs. III und IV bezeichneten
Personen kraft der ihnen übertragenen Erziehungsauf—
gaben zu weiteren Dienstleistungen in der Anstalt

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