Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 24

15. Dezember 1936

Seite 265

8 11.
Schlußbestimmungen.
1. Der Unternehmer hat über den im 831 Abs. 1
AOG. vorgeschriebenen Aushang der Tarifordnung
hinaus den Vertrauensmännern, ihren Stellvertretern,
dem Betriebswalter der DAF. und dem Betriebs—
zellenobmann je einen Abdruck der Tarifordnung
kostenlos auszuhändigen.
2. Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 1937
in Kraft.
3. Gleichzeitig treten folgende als Tarifordnungen
weitergeltenden Tarifverträge einschließlich der dazu
ergangenen Aenderungen und Ergänzungen außer
Kraft:
a) Reichstarifvertrag für Hoch-⸗, Beton- und
Tiefbauarbeiten vom 3. März 1938,
Anhang vom 3. März 1933 zum Reichstarif—⸗
vertrag für Hoch-, Beton- und Tiefbauarbeiten
vom 3. März 1933, betr. Asphalt- und
Teerarbeiten im Straßenbau,
Anhang vom 3. März 1933 zum Reichstarif⸗
vertrag für Hoch-, Beton- und Tiefbauarbeiten
vom 3. März 19383, betr. feuerungstechnische
Arbeiten,
Reichstarifvertrag für stuckgewerbliche Ar—
beiten vom 1. April 1933,
Reichstarifvertrag für Poliere und Hilfs—
poliere im Baugewerbe vom 14. September
1923, insoweit er die invalidenversicherungs—
pflichtigen Poliere und Hilfspoliere betrifft,
Reichstarifvertrag für Schachtmeister und
Unterschachtmeister im Baugewerbe
vom 20. Februar 1929, insoweit er die invaliden⸗
oersicherungspflichtigen Schachtmeister und Unter⸗
schachtmeister betrifft.

Diese Tarifordnung tritt mit dem 25. Oktober
1936 rückwirkend in Kraft.

In Vertretung

Dr. Schmelter

Tarifregister Nr. 148093.
Der Sondertreuhänder für
die dem Deutschen Caritas⸗
derband angeschlossenen
Anstalten der Katholischen
freien Liebestätigkeit.

Berlin, den 3. November 1936.

R.«Arb.⸗“Bl. Nr. 34
vom 5. Dezember 1936.

Tarifordnung für die dem Deutschen Caritasverband
angeschlossenen Erziehungsheime und Erziehungs⸗
einrichtungen.

Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und
Betrieben vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S.
220) erlasse ich nach Beratung in dem Sachverständigenausschuß
 für die dem Deutschen Caritasverband ange—
chlossenen Erziehungsheime und Erziehungseinrichtungen
die nachstehende Tarifordnung.
31
Allgemeines.
Die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen
Erziehungsheime und Erziehungseinrichtungen bilden
mit ihren Arbeitsgebieten einen wesentlichen Bestand—
leil der katholischen kirchlichen freien Liebestätigkeit
(Caritas). Sie haben die Aufgabe, das fehlende oder
unzulängliche Elternhaus zu ersetzen oder zu ergänzen.
Dadurch wird der Charakter der Einrichtungen in
hesonderem Maße als familienhafte Gemeinschaft be—
timmt. Vetriebsleitung und Gefolgschaft bilden eine
Dienstgemeinschaft im Sinne des 8 2 des Gesetzes
zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben.

2*

Dr. Daeschner

Tarifregister Nr. 457/12.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg
als Sondertreuhänder

Berlin, den 25. November 1936

82.

R.Arb.⸗Bl. Nr. 34
vom 5. Dezember 1936.

Geltungsbereich.
J. Die Tarifordnung gilt für folgende Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes
A. für die caritativen Erziehungsheime aller Art,
B. für die caritativen Kindertagesstätten (Kinder—
gärten, Horte und Tagesheime).
für die halboffenen Einrichtungen der Jugend—
hilfe (Lehrlings- und Schülerheime, Durchgangs—
heime. Uebergangsheime).
II. Maßgebend für die Zugehörigkeit zu der Ge—
folgschaft dieser Einrichtungen ist die Versicherungs—
pflicht zur Invaliden- oder Angestelltenversicherung.

Tarifordnung zur Ergänzung der Tarifordnung für
die Betriebe des Baugewerbes bei den Bauvor⸗
haben des Reiches, seiner Gebietskörperschaften und
der Reichsautobahnen: Regelung der Wochenend⸗
heimfahrten und An⸗ und Rückreisen.
(Reichsarbeitsbl. Nr. 32 vom 15. November 1935,
Tarifregister Nr. 457/3)
Auf Grund des 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ord⸗
aung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 19834
(Reichsgesetzbl. J S. 45) erlasse ich nach Beratung in 83.
einem Sachverständigenausschuß folgende Tarifordnung: Einstellung und besondere Pflichten der
8 1 Ziffer 2erhält folgende neue Fassung: Gefolgschaftsmitglieder.
Sie findet auf die Gefolgschaftsmitglieder, die J. Die Gefolgschaftsmitglieder in den einzelnen Heimen
Anspruch auf Auslösung auf Grund anderer tarif- und Einrichtungen der Erziehungsfürsorge werden durch
licher Bestimmungen haben, keine Anwendung. die Heimleitung eingestellt, und zwar auf Grund des
            
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