Nr. 24
15. Dezember 1936
Seite 264
88.
Werkzeug, Versicherung.
1. Die Arbeiter haben Werkzeug zu stellen, soweit
das im Bezirk üblich ist; nähere Bestimmungen erlassen
die bezirklichen Treuhänder.
2. Invalidenversicherungspflichtige Poliere, Schacht⸗
meister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister sind in die
vom Betriebsführer abzuschließende Haftpflichtversiche—
rung mit einzubeziehen.
6. Wird dem Gefolgschaftsmitglied aufgegeben, Pa—
piere und Lohn selbst am Sitz des Betriebes abzuholen,
so hat es Anspruch auf die notwendigen Fahrtkosten
und nachgewiesenen Lohnausfall.
7. Bei Entlassungen ist den Gefolgschaftsmitgliedern
für das Zusammenholen des Geschirrs und zum
Schärfen und Reinigen des Handwerkszeuges während
der Arbeitszeit die notwendige Zeit zu gewähren.
8. Für invalidenversicherungspflichtige Poliere und
Schachtmeister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister gilt
eine beiderseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen zum
Schluß der Kalenderwoche
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
. a) Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig nur mit
einer Frist von 3 Tagen gelöst werden. Es
bedarf einer Kündigung unter Einhaltung der
Frist auch dann, wenn das Gefolgschaftsmitglied
für eine Zeit, die kalendermäßig nicht bestimmbar
sst, eingestellt ist.
Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Neuein—
tellung kann die Kündigung unter Einhaltung
einer Frist von 4 Stunden zum täalichen Arbeits—
schluß erfolgen.
Wird die Fortsetzung der Arbeit infolge un—
günstiger Witterung auf voraussichtlich längere
Zeit unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis
mit Rücksicht darauf, daß Lohn nach 8 4 nicht
weitergezahlt wird, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gelöst werden.
Ist das Arbeitsverhältnis auf Grund einer
Kündigung beendet, so kann es bis zur Dauer
oon 9 Tagen mit der Möglichkeit der Kündi—
gung zum täglichen Arbeitsschlußz unter Einhaltung
einer Frist von 4 Stunden verlängert werden.
2. Ist ein Arbeiter mindestens 3 Monate im Be—
trieb beschäftigt, so darf ihm nicht aus Anlaß einer
Arbeitsversäumnis wegen Krankheit gekündigt werden,
es sei denn, daß die Arbeitsversäumnis mehr als 6
Wochen dauert, oder die Arbeit inzwischen beendet
wird oder die Krankheit Dienstunfähigkeit des Arbeiters
zur Folge hat.
3. Während der Kündigungsfrist sind dem Gefolg—
schaftsmitglied auf Verlangen während der Arbeitszeit
bis zu 2 unbezahlte Stunden zur Arbeitssuche frei—
zugeben
4. Entlassungspapiere und Lohn sind bei Beendi—
gung des Arbeitsverhältnisses sofort auszuhändigen.
Ist das aus besonderen Gründen nicht möglich, so
sind dem Entlassenen bei Ausscheiden aus dem Be—
triebe das Arbeitsbuch sowie eine Bescheinigung mit
Aufzählung der Papiere, die im Besitz des Betriebes
oerblieben sind, sofort auszuhändigen. In Fällen, in
welchen die ordnungsmäßige Aushändigung der Pa—
piere oder der Bescheinigung seitens des Unternehmers
schuldhaft unterbleibt, ist der Lohn bis zum Tage der
ordnungsmäßigen Aushändigung weiterzuzahlen.
S5. Bei Entlassung auf auswärtigen Baustellen sind
dem Gefolgschaftsmitglied, falls eine sofortige Aus
händigung der Papiere und des Lohnes aus betrieb—
lichen Gründen oder wegen großer Entfernung der
Arbeitsstelle vom Betriebsbüro nicht möglich ist, die
Papiere und der Lohn unverzüglich, spätestens binnen
3 Tagen, zu übersenden.
8 10.
Lehrlinge.
1. Lehrlinge erhalten folgende wöchentliche Ver—
Jütungen, die auch bei Arbeitsausfall nicht gekürzt
werden dürfen, sofern der Lehrling in der Woche
überhaupt im Betriebe gearbeitet hat:
a) wenn sie vor dem vollendeten 16. Lebensjahr
b) 1 73 nach 4 17 —16.
c) 157 R R 54. R 18.
in die Lehre getreten sind:
10 v. H. 15 v. H. 20 v. H
5 19 20 11 25 19
20 114 25 14 30 1
5 35, 40
30 45, 50
45 55. 60
des tariflichen Spitzenlohnes
Facharbeiters.
Für den Fall des Besuches von Lehrwerkstätten
der Deutschen Arbeitsfront und der gewerblichen
Wirtschaft kann der Treuhänder der Arbeit hinsichtlich
der Höhe der Lehrlingsvergütung und der Anrechnung
von Sachleistungen eine abweichende Regelung treffen.
2. Für die in die regelmäßige Arbeitszeit fallenden
Berufsschulstunden dürfen Abzüge von der wöchent⸗
ichen Vergütung nicht gemacht werden. Diese Stun—
den gelten als Arbeitszeit
1]
3. In Fällen, in denen der Betriebsführer vorüber—
zehend nicht in der Lage ist, den Lehrling weiterzu—
deschäftigen, ist er verpflichtet, dem Lehrling 25 v. H.
der Lehrlingsvergütung weiterzugewähren, jedoch in
jedem Fall der Unterbrechung nur bis zur Dauer von
2 Wochen.
4. Lehrlinge müssen nach Beendigung der Lehrzeit
mindestens 6 Monate weiterbeschäftigt werden, es sei
denn, daß der Betrieb infolge Arbeitsmangels die
Gesellen nicht weiterbeschäftigen kann.
5. Zuschläge.
Der Lehrling erhält die im 8 6, J vorgesehenen
Wege⸗- und Fahrgeldentschädigungen.
Er erhält ferner in den unter 86, II aufgeführten
Fällen die Sätze der ledigen Arbeiter; dies gilt jedoch
nicht beim Besuch von Lehrwerkstätten der DAF. und
der gewerblichen Wirtschaft.