Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 1

1. Januar 1936

Seite 18

) die Erklärung, daß der von dem Anternehmer
zu zahlende Betrag auf das für den Zweck des
Lohnausgleichs bei der Berufsgenossenschaft ge—
hbildete Treuhandkonto eingezahlt ist oder welchen
Betrag der Unternehmer als Lohnausgleich be—
ansprucht.
8 12.
Erstattet ein Unternehmer die nach 8 11 vorgeschriebene
Anzeige nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder
nicht richtig, so kann die Berufsgenossenschaft, erforder⸗
lichenfalls auf Grund einer Schätzung, den zu zahlenden
Ausgleichsbetrag in einem zuzustellenden Bescheid
festsetzen.
8 13.
Die Berufsgenossenschaft hat aus den Mitteln des
Treuhandkontos (8 11 Buchstabe f) die ihr entstehenden
notwendigen Verwaltungskosten und die von ihr als
zerechtfertigt anerkannten Ausgleichsansprüche zu be—
sfriedigen. Soweit der gemäß 8 11 Buchstabe k von
dem Unternehmer verlangte Betrag die von der
Berufsgenossenschaft anerkannte Ausgleichssumme über⸗
teigt, hat diese die Auszahlung durch einen zuzustellenden
Bescheid abzulehnen.
8 14.
(1) Gegen die Bescheide der Berufsgenossenschaft
nach 88 12 und 13 steht dem Unternehmer der 7
pruch zu, der binnen einem Monat nach Zustelluch
bei ihr einzulegen ist. Der Einspruch hat keine auf—
schiebende Wirkung. Ueber ihn entscheidet der Sonder⸗
treuhänder, falls nicht schon die Berufsgenossenschaft
dem Einspruch stattgibt. Die Entscheidung des Sonder⸗
treuhänders ist endgültig.
(2) Die Bescheide der Berufsgenossenschaft sind,
soweit es sich um rückständige Ausgleichsbeträge der
Unternehmer handelt, vollstreckbar. Die Rückstände
werden nach erfolgloser Mahnung wie rückständige
Hemeindeabgaben beigetrieben.
8 15.
Der Sondertreuhänder hat die Tätigkeit der Berufs—
genossenschaft, soweit sie den Lohnausgleich betrifft, zu
überwachen. Diese hat dem Sondertreuhänder über
die Angelegenheiten des Lohnausgleichs Auskunft zu
erteilen und Einsicht in alle den Lohnausgleich betreffenden
Unterlagen zu geben.
8 16.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1935.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn

Durchführung des Entgeltschutzes betraut, so er—
halten sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
innerhalb der politischen Gemeinde ihres Wohn—
sitzes neben der Entschädigung nach Abs. 1 die
nachgewiesenen und notwendigen Fahrtauslagen
noch besonders erstattet. Falls ihre Tätigkeit
länger als sechs Stunden dauert, wird ihnen
zur Abgeltung der bezeichneten Fahrtauslagen
eine Pauschalvergütung von einer Reichsmark
gezahlt; die Erstastung ihrer Mehrauslagen wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
Berlin, den 18. Dezember 1985.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn

1) Reichsarbeitsbl. AMs4 S. J 75.
2) Reichsarbeitsbi 1934 S 1 82.

Verordnung über die Arbeitslosenversicherungspflicht
im Saarland. Vom 27. Dezember 1935.
Keichsgesetzbl. JI S. 1541, vom 28. Dezember 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Ver—
waltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. JI S. 66) wird folgendes verordnet:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar 1936 an unterliegen Beschäf—
tigungsverhältnisse im Saarland der Pflicht zur Versiche—
rung gegen Arbeitslosigkeit in der gleichen Weise wie
im übrigen Reichsgebiet.
(2) von dem gleichen Tag an richtet sich auch das
Recht zur freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeits—
losigkeit nach den reichsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 2
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1936
heträgt der Beitrag zur Reichsanstalt für Arbeitsver⸗
mittlung und Arbeilslosenversicherung im Saarland vier
bom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts. Vom
l. April 1936 an richtet sich die Höhe des Beitrags
nach den allgemeinen Vorschriften.
Berlin, den 27. Dezember 1935
Der Reichsarbeits minster
Franz Seldte
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner

Ddritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die —— Vom 18. Dezember 1935.
Auf Grund des 8 38 des Gesetzes über die Heim—
arbeit * 28. Nrdia Reichsgesetzbl. IS. 214)
wird verordnet:
Der 8 11 der Verordnung zur Durchführung de
GHesetzes über die Heimarbeil vom 28. März 240)
Reichsgesetzbl. J S. 225) erhält folgenden zweiten Absatz
(2) Werden die Mitglieder der Sachoer⸗
tändigenausschüsse mit besonderen Aufgaben zur

Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Posse
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.