Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 24

15. Dezember 1936

Seite 263

86.
Zuschläge.
J. Wegezeit- und Fahrgeldentschädigung.
1. Gefolgschaftsmitglieder erhalten Wegezeit oder
Fahrgeldensschädigung oder beides, wenn sie vom Betrieb
auf eine Baustelle entsandt werden, die außerhalb ihres
Wohnortes und vom Wohnort weiter entfernt liegt als
der Sitz des Betriebes vom Wohnort. Sie erhalten
die Entschädigung nur für die Wegstrecke, um die die
Baustelle weiter von ihrem Wohnort entfernt liegt als
der Sitz des Betriebes und nur, wenn diese Wegstrecke
eine Mindestlänge erreicht, die in den Bezirkstarif—
ordnungen bestimmt wird

Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen und die
Mittel hierfür ganz oder zum überwiegenden Teil
aufbringen.
Die Gewährung von Unterkunft an der Baustelle
zann bis höchstens zu 3 der Auslösung angerechnet
werden.
5. Den Arbeitern, die Auslösung erhalten, sind
ferner zu zahlen:
a) Für die Fahrt zum Arbeitsantritt auf der Baustelle:
der volle tarifliche Stundenlohn, den der Ar—
beiter auf der Baustelle erhält (jedoch ohne
Zuschläge), für die Zeit der Anfahrt vom
Wohnort zur auswärtigen Baustelle bis zur
Dauer von 8 Stunden, darüber hinaus die
Hälfte des Stundenlohnes; bei Entfernungen
von 150 Kmean ist die Zeit der Eilzugfahrt
zugrunde zu legen, soweit Eilzug benutzt werden
kann, der D-Zugfahrt, soweit D-Zug benutzt
verden kann;
die Fahrtkosten (III. Klasse Eisenbahn, bei
Entfernungen von 150 kKm an zuzüglich Eil—
zugzuschlag, soweit Eilzug benutzt werden kann,
zuzüglich D-Zugzuschlag, soweit D-Zug benutzt
werden kann);
Beförderungskosten für Gepäck und Hand—
werkszeug, sofern es aufgegeben werden muß,.
Für die Rückfahrt nach Beendigung der Beschäf—⸗
tigungszeit auf der Baustelle gelten sinngemäß
dieselben Bestimmungen.
Während der Beschäftigungszeit auf der Bau—
stelle sind im Falle der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
 die Rückfahrtkosten zum Wohnort
zu bezahlen.

2. Ist Fahrtmöglichkeit vorhanden oder eingerichtet,
so wird für die Fahrtstrecke nur das Fahrgeld gezahlt.
Außerdem ist für den Weg zwischen Haltestelle und
Baustelle von einer in den Bezirkstarifordnungen fest—
usetzenden Mindestentfernung an Wegezeitentschädigung
u zahlen. Ist keine Fahrtmöglichkeit vorhanden oder
eingerichtet, so ist für den ganzen Weg Wegezeitent⸗
schädigung zu zahlen. Die Höhe der Wegezeitentschädigung
wird in den Bezirkstarifordnungen festgesetzt.
3. Die Bestimmungen über Wegezeit- und Fahrgeld—
entschädigung gelten nicht für die Gefolgschaftsmitglieder
die Auslösung erhalten.

II. Auslösung.
1. Eine Auslösung ist dem Gefolgschaftsmitglied,
das seinen Wohnort unter Benutzung der zur Verfügung
stehenden Verkehrsmittel nicht täglich erreichen kann
und außerhalb des Wohnortes übernachten muß, als
Ersatz des Mehraufwands für Wohnung und Verpflegung
e Kalendertag zu zahlen, wenn es von der Betriebs
führung oder deren Beauftragten auf die Baustelle
entsandt ist.
2. Während des Urlaubs wird die Auslösung nicht
zezahlt.
3. Im Falle der Arbeitsversäumnis infolge Erkran—
kung wird die Auslösung bis zur Dauer von einer
Woche gezahlt, wenn die Erkrankung durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird und das Gefolgschaftsmit—
glied weder nach Hause fahren noch in einem Kranken—
haus Aufnahme finden kann.
In allen anderen Fällen unverschuldeter Arbeits—
oersäumnis wird die Auslösung weitergezahlt, wenn die
Arbeitsversäumnis nur einen Tag dauert; wenn sie
iänger dauert, nur für den ersten Tag. In den Fällen
verschuldeter Arbeitsversäumnis ist keine Auslösunqg
u zahlen.
In den Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis,
in denen nach Abs. 1 und 2 keine Auslösung zu zahlen
ist, sind dem Gefolgschaftsmitglied die fortlaufenden
Unkosten für Wohnung an der Baustelle zu erstatten.
4. Die Höhe der Auslösung beträgt für verheiratete
Gefolgschaftsmitglieder das Dreifache, für ledige das
Anderthalbfache des für die Baustelle gültigen Ssunden—
lohnes des Maurers nach vollendetem 20. Lebensjahr.
Den verheirateten Gefolgschaftsmitgliedern stehen gleich
verwitwete oder geschiedene Gefolgschaftsmitglieder, die
eigenen Haushalt führen, sowie ledige, die mit Ver—
wandten aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder mit

31

III. Erschwerniszuschläge.
Für Arbeiten unter besonders schwierigen Verhält—
ussen werden in den Bezirkstarifordnungen Zuschläge
estgesetzt. Solche Arbeiten sind unter anderem:
Arbeiten, bei denen das Gefolgschaftsmitglied in
erheblichem Maße den Einwirkungen von Feuer, Wasser,
Moor, Schlamm, Säuren, Gasen, ätzenden oder sonstigen
gefährlichen Stoffen ausgesetzt ist, Arbeiten, die besonders
schmutzig sind oder einen besonderen Verbrauch an
Kleidung mit sich bringen, gefährliche Arbeiten in der
Erde oder in erheblicher Höhe über der Erde, Berg—
werksarbeiten, soweit sie nicht knappschaftsversicherungs⸗
oflichtig ind, Druckluftarbeiten und Arbeiten mit Preßluft.
Soweit die Erschwernisse bereits bei der Festsetzung
der Löhne berücksichtigt sind. sind die Zuschläge nicht
zu zahlen.
Soweit den Gefolgschaftsmitgliedern geeignete Schutz⸗
mittel gestellt werden, ermäßigen sich die Zuschläge;
sie entfallen ganz, wenn durch die Schutzmittel die
Erschwernis vollkommen ausgeschlossen wird.
87.
Urlaub.
Für den Urlaub gelten die Bestimmungen der Tarif—
ordnung über den Urlaub nach dem Markensystem im
Baugewerbe und in den Baunebengewerben vom 2.
Juni 1936 mit den dazu ergangenen und noch er—
zehenden Ergänzungen.
            
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