Nr. 24
15. Dezember 1936
Seite 262
6. a) Die bezirklichen Tarifordnungen bestimmen, wer
Facharbeiterlohn erhält.
Sämtliche Ausschachtungs- und Erdbewegungs—
arbeiten, sämtliche Transportarbeiten, sonstige Erd—
arbeiten sowie Hilfsverrichtungen bei diesen Ar—
beiten, ferner alle Eisenbahn, Kanal-,, Hafem,
Wege., Straßen- Chausseebauten (mit Ausnahme
der Pflasterarbeiten) Tunnel-⸗, Schacht- und
Stollenbauten, Baggerarbeiten, Kanalisations-—
VV00
Be⸗ und Entwässerungsanlagen, Aptierungs⸗,
Drainierungs⸗ und Bodenkulturarbeiten sowie
bauliche Unterhaltung von Tiefbauarbeiten sind
nindestens mit dem Tiefbauarbeiterlohn zu bezahlen
Bei Bauten von Wohn⸗, Büro-, Anstalts⸗,
Fabrik- und Wirtschaftsgebäuden sind nur die—
senigen Transportarbeiten mit dem Tiefbauarbeiter⸗
sohn zu bezahlen, die mit den Ausschachtungsund
Erdbewegungsarbeiten zusammenhängen
Alle übrigen Bauarbeiten sind, soweit nicht ein
höherer Lohn zusteht, mit dem Bauhilfsarbeiterlohn
ju bezahlen; dies gilt insbesondere auch für Brücken⸗
und Kammerschleusenbauten, soweit es sich nicht
um Ausschachtungs-⸗, Erdbewegungs- oder Trans⸗
vortarbeiten handelt.
daß das Gefolgschaftsmitglied bei durchschnittlicher
Arbeitsleistung mindestens so viel verdient, wie
der Akkordrichtsatz bzw. der Stundenlohn zuzüglich
der Zuschläge beträgt. Die Abgeltung von Wege—
geld und Auslösung durch erhöhte Akkord- oder
Prämiensätze ist unzulässig.
»)
Vor Beginn der Arbeit sind den Beteiligten die
Akkord- oder Prämienbedingungen, insbesondere
die Sätze, schriftlich auszzuhändigen. Die Akkord—
vereinbarung ist von sämtlichen Beteiligten zu
Unterschreiben.
5. Lohnzahlung.
4)
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist wöchentlich
vährend der Arbeitszeit oder in unmittelbarem
Anschluß daran zu zahlen. Verzögert sich der
Beginn der Auszahlung durch Verschulden des
Belriebsführers oder seines Beauftragten über
jz Stunde nach Arbeitsschluß, so ist jede ange—
fangene Stunde voll zu bezahlen.
Bei Akkordarbeiten ist wöchentlich eine an—
gemessene Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe
mindestens dem Zeitlohn enispricht. Alle 2 Wochen
hat möglichst eine Zwischenakkordlohnabrechnung
uͤnd Auszahlung des sich ergebenden Ueberschusses
zu erfolgen; die endgültige Akkordlohnabrechnung
und Restzahlung ist möglichst am nächsten Lohn—
ahlungstage, spätestens innerhalb einer Woche
nach Fertigstellung der Arbeit vorzunehmen.
Wo der wöchentlichen Lohnabrechnungbetriebliche
Umstände entgegenstehen, insbesondere bei größerer
Arbeiterzahl oder dort, wo die Arbeitsstelle vom
Sitz des Unternehmens entfernt liegt, ist die
14ägige Lohnzahlung nach Beratung im Ver—
trauensrat zulässig. Nach Ablauf der ersten Woche
des 14tägigen Lohnabschnitts ist eine Abschlags—
ahlung von rd. 90 v. H. des bis dahin verdienten
Lohnes zu zahlen
1]
Die Gefolgschaftsmitglieder erhalten den Lohn,
zu dem sie eingestellt sind, auch dann weitergezahlt,
wenn sie vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt
verden, für die ein geringerer Lohn ailt
7. Die notwendigen Kontrollgänge und Schreibarbeiten
der invalidenversicherungspflichtigen Poliere, Schacht—
meister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister vor und
nach der Arbeitszeit werden nicht besonders bezahlt,
ihre Bezahlung wird vielmehr bei der Festsetzung der
Stunden⸗- oder Wochenlöhne berücksichtiat.
8. Akkord- und Prämienarbeit ist zulässig:
1) Die Festsetzung der Akkorde hat derart zu erfolgen,
daß für Arbeiter durchschnittlicher Leistung unter
den an der Baustelle vorliegenden Verhältnissen,
insbesondere auch mit Rücksicht auf die Zusammen—
setzung der Gefolgschaft, die Möglichkeit gewähr—
eistet ist, einen Verdienst zu erzielen, der 20 v. H.
siber dem tariflichen Stundenlohn liegt (Akkord⸗
richtsatz).
Wird der Abkkordrichtsatz im Durchschnitt, bei
Einzelakkord von dem einzelnen Gefolgschafts
mitglied, bei Gruppenakkord von der Arbeiter⸗
gruppe, nicht erreicht, so hat eine Nachprüfung
des Akkordsatzes mit dem Ziele einer angemessenen
Berichtigung zu erfolgen.
Bleibt ein Gefolgschaftsmitglied innerhalb einer
Lohnperiode unter dem Zeitlohn, so wird ihm
dieser gezahlt, sofern nicht der Grund hierfür
nachweislich in seiner Person liegt.
Die Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- und
Nachlarbeit sowie die Erschwerniszuschläge werden
bei Äkkordarbeit aus dem Akkordrichtsatz (Stunden—
lohn 4 20 v. H.) berechnet. Die Abgeltung dieser
Zuͤschläge durch erhöhie Akkord- oder Prämien—
sätze ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
)
Erkrankt ein Gefolgschaftsmitglied, so ist ihm auf
Verlangen innerhalb einer Frist von 3 Tagen
nach Faͤlligkeit der ihm zussehende Lohn durch
die Post portofrei an die von ihm bestimmte
Anschrift zuzustellen.
Hat der Erkrankte im Akkord gearbeitet, so
ist ihm in gleicher Weise ein Teilbetrag in Höhe
von etwa do v. H. des auf die geleistete Arbeit
eptfallenden Entgelts zu übersenden
2)
Der Betriebsführer ist verpflichtet, dem Gefolg—
schaftsmitglied bei der Lohnzahlung eine genaue
Abrechnung über den Lohn, Lohnzulagen und
und Abzüge zu geben
d) Das Gefolgschaftsmitglied hat Anspruch auf Aus⸗
zahlung des Lohnes für die Arbeit, die es bis
3Taade vor dem Lohnzahlungstag geleistet hat.
10. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
venn sie nicht binnen 6 Monaten nach dem Eintritt
der Fälligkeit dem Betrieb gegenüber geltend gemacht
werden.