Full text : 2.1936 (0002)

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Nr. 24

15. Dezember 1936

Seite 260

der Arbeitszeit — wöchentlich 48 Stunden. Der für
den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende
Arbeitsausfall kann innerhalb 8 Wochen ohne Zahlung
des Mehrarbeitszuschlages durch Mehrarbeit ausge—
glichen werden. Dabei ist die Arbeitszeit, die inner—
halb 8 Wochen über 384 Stunden hinausgeht, mit dem
Mehrarbeitszuschlag nach 83 Ziffer 7a abzugelten. Die
Arbeitsstunden, die durch Arbeitsausgleich nachgeholt
oder vorgearbeitet werden, sind vom Betriebsführer in
ein Verzeichnis laufend einzutragen, das zur Einsicht—
nahme durch die Gefolgschaft auszulegen ist.
2. Für Wächter aller Art beträgt die regelmäßige
Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft wöchenllich
höchstens 72 Stunden.

Woche ein freier Tag zu gewähren, wobei mindestens
eder dritte freie Tag auf einen Sonntag fallen muß.
Kutscher dürfen an Sonn- und Feiertagen mit dem
Füttern und Pflegen der Pferde bis zu zwei Stunden
heschäftigt werden. An jedem dritien Sonn- oder
Feiertag sind sie vom Dienst vollständig befreit
4. Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so sind
die Belegschaften der einzelnen Schichten möglichst
wöchentlich auszutauschen. Sind mehrere Maschinen
dauernd im Betrieb, so ist durch Einrichtung von
Springschichten für das Maschinenpersonal die für die
übrige Gefolgschaft geltende Arbeitszeit durchzuführen.
5. Als Nachtarbeit gelten die Arbeitsstunden, die in
die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallen.

3. Für Kraftfahrer, Kutscher und Mitfahrer beträgt
die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereil—
schaft und Fahrzeug- und Pferdepflege wöchentlich
höchstens 60 Stunden.

6. Als Sonntagsarbeit oder Arbeit an gesetzlichen
Feiertagen gilt die Arbeit, die in die Zeit von 6 Uhr
des Feiertags bis zum nächstfolgenden Werktage 6
Uhr fällt.
7. Zuschläge zum Stunden-, Akkord- und Prämien—
ohn sind zu zahlen für:
a) Mehrarbeit.. ..
(d. h. die über die im 82
geregelte regelmäßige Ar⸗
beitszeit hinausgehenden
Arbeitsstunden).
für Kleinsiedlungen
und Kleinwohnungen,
die mit Reichsdarlehen
oder Reichsbürgschaften
gefördert werden, beträgt
dieser Mehrarbeitszu
schlag
b) Nachtarbeit
c) Arbeit an Sonntagen
und gesetzlichen Feier
tagen

4. Für Mannschaftsköche und Küchenpersonal kann
die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereit
schaft auf 60 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden

5. Zur regelmäßigen Arbeitszeit der invaliden—
versicherungspflichtigen Poliere, Schachtmeister, Hilfs—
poliere und Hilfsschachtmeister gehören auch die not—
wendigen Kontrollgänge auf den Baustellen vor und
nach der Arbeitszeit. Die Beaufsichtigung von Arbeiten,
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ageleistet
werden. gilt als Mehrarbeit.

6. Die Arbeitszeit beginnt an der Baustelle, bei
Baustellen von größerer Ausdehnung an der vom
Betriebsführer oder dessen Beauftragten zu bestimmenden
Sammelstelle

7. Die festgesetzten Pausenzeiten müssen voll zur
Einnahme des Essens und zur Erholung zur Verfügung
gestellt werden.

8. Bei Dreischichtarbeit wird für jede Schicht in die
Arbeitszeit eine Pause von einer ! Stunde eingelegt.
Wenn das Gefolgschaftsmitglied infolge der Dreischicht⸗
arbeit und der Pause keine 8 Stunden arbeiten kann,
so gilt die Pause als Arbeitszeit.

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Arbeit an 1. Feiertagen
und am 1. Maii 100 ,
des Stundenlohnes oder des Akkordrichtsatzes.
Die Zuschläge werden bei Arbeiten im Zeitlohn
und nach Prämienlohn aus dem Stundenlohn, bei
Arbeiten im Akkord aus dem Akkordrichtsatz berechnet.
8. Treffen Mehrarbeits- und Nachtzuschlag zusammen,
so sind beide zu zahlen. Im übrigen ist beim Zu—
jammentreffen von Zuschlägen nur der jeweilig höhere
zu zahlen.

83.
Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und
Schichtarbeit.
1. Der Betriebsführer kann in dringenden Fällen
Mehrarbeit bis zu 60 Stunden wöchentlich und 10
Stunden täglich anordnen. Soweit ein Vertrauensrat
besteht, bedarf die Anordnung der vorherigen Be—
ratung im Vertauensrat.

2. Invalidenversicherungspflichtige Poliere, Schacht⸗
meister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister haben die
notwendigen Schreibarbeiten auch außerhalb der regel—
mäßigen Arbeitszeit auszuführen. Mehrarbeitszuschläge
werden hierfür nicht besonders gezahlt; ihre Abgeltung
wird vielmehr bei der Festsetzung der Stunden-,
Wochen⸗ oder Monatsentgelte berücksichtigt.
3. Wächter sowie Mannschaftsköche und Küchen—
personal können auch an Sonn und Feiertagen be—
schäftigt werden; geschieht das, so ist ihnen in jeder

9. Die vorstehenden Bestimmungen über Zuschläge
für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für Wächter
und nicht für das Pflegen und Füttern der Pferde
an Sonn- und Feiertiagen durch die Kutscher.

84.
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall.
Der Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, in der
Arbeit geleistet wird. Von diesem Grundsatz bestehen
folgende Ausnahmen:
            
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