Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 23

Dezember 1936

Seite 256

1. Unternehmer gewerblicher Betriebe, die in ihrem
Betriebe Metallarbeiter und Baufacharbeiter länger als
zwei Wochen ganz oder überwiegend mit Arbeiten be—
schäftigen, die ihrer beruflichen Vorbildung, wie sie sich
insbesondere aus den Eintragungen im Arbeitsbuch
ergibt, nicht entsprechen, haben mit Wirkung vom
1. Dezember 1936 dem für den Betrieb oder die
Betriebsabteilung örtlich zuständigen Arbeitsamt hiervon
auf einem Formblatt nach anliegendem Muster un—
verzüglich Anzeige zu erstatten.

von dem Bauherrn oder — bei öffentlichen Bauvor—
haben — von der Bauverwaltung in doppelter Aus—
ertigung an das für die Baustelle örtlich zuständige
Arbeitsamt zu richten.

3. Für die Anzeigen, die genaue Angaben über den
Einsatz an Baufacharbeitern und über die Mengen
und Preise der zur Verwendung kommenden Baustoffe
enthalten müssen, ist das Formblatt nach anliegendem
Muster zu verwenden.
Berlin, den 7. November 1936.
Der Ministerpräsident

2. Das Arbeitsamt hat nach Eingang einer solchen
Anzeige durch Verhandlungen mit dem Unternehmer
und dem Arbeiter darauf hinzuwirken, daß der Ar—
beiter in dem gleichen oder einem anderen Betrieb
Arbeiten übernimmt, die seiner Vorbildung entsprechen.
Wird dem Arbeiter durch das Arbeitsamt ein seinen
Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz in einem anderen
Beiriebe nachgewiesen, so kann er mit Zustimmung
des Arbeitsamts ohne Einhaltung einer Kündigungs—
frist sein Arbeitsverhältnis lösen.
3. Metallarbeiter im Sinne dieser Vorschriften sind
Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker,
soweit sie eine ordnungsmäßige Ausbildung als Fach
kräfte des Eisen- und Metallgewerbes abgeschlossen
haben, ferner sonstige Personen, die nach den Ein—
lragungen im Arbeitsbuch als gelernte oder angelernte
Berufsangehörige anzusehen sind. Baufacharbeiter im
Sinne dieser Vorschriften sind solche Personen, die
nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als gelernte
oder angelernte Berufsangehörige anzusehen sind
Berlin, den 7. November 1936.

Göring

Beauftragter für den Vierjahresplan.

Fünfte Anordnung zur Durchführung des Vierjahres⸗
plans über die Beschäftigung älterer Angestellter.
Vom 7. November 1936.

Die Durchführung des neuen Vierjahresplans kann
aur gelingen, wenn keine Arbeitskraft im deutschen
Volke ungenutzt bleibt. Damit wird es möglich, auch
ältere einsatzfähige Angestellte, insbesondere Familien—
däter, in die Reihen der schaffenden Deutschen wieder
einzugliedern. Ihr Einsatz entspricht zugleich staats—
politischen Notwendigkeiten. Ich bestimme daher fol—
gendes:

Der Ministerpräsident

Göring
Beauftragter für den Vierjahresplan.

1. In Betrieben und Verwaltungen mit 10 oder
nehr Angestellten sind in angemessenem Umfange
Angestellte im Alter von 40 und mehr Jahren zu
beschäftigen, soweit sie eine ordnungsmäßige Vorbildung
aufzuweisen haben und einsatzfähig sind. Angestellte
im Sinne dieser Vorschriften sind Personen, die auf
Hrund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtver—
ichert sind. Ueber die Einsatzfähigkeit entscheidet das
zuständige Arheitsamt.

Vierte Anordnung zur Durchführung des Vierjahres
plans über die Sicherstellung der Arbeitskräfte
und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und
wirtschaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben.
Vom 7. November 1936

2. Um einen Einblick zu ermöglichen, wie diese Be—
riebe und Verwaltungen ihren Verpflichtungen nach—
zommen, haben sie dem zuständigen Arbeitsamt bis
um 15. Januar 1937 auf einem Formblatt nach an—
liegendem Muster die am 4. Januar 1937 ständig
heschäftiagten Angestellten anzuzeigen

Um die erfordrlichen Baufacharbeiter und den Be—
darf an Baustoffen zur Ausführung von staats- und
wirtschaftspolitisch bedeutsamen Bauvorhaben im Rahmen
des Vierjahresplans sicherzustellen, bestimme ich folgendes:
1. Alle privaten und öffentlichen Hoch- und Tief—
bauvorhaben sind vom 1. Dezember 1936 ab vor dem
Baubeginn anzuzeigen. Ausgenommen sind
a) private Bauvorhaben, die nicht mehr als 5000
FM und

3. Auf Grund des Ergebnisses der erstatteten An—
zeigen kann der Präsident der Reichsanstalt für Arbeits—
bermittlung und Arbeitslosenversicherung oder die von
ihm beaufiragte Dienststelle der Reichsanstalt bestimmen,
in welchem Umfange in einem Betriebe oder einer
Verwaltuͤng ältere Angestellte zu beschäftigen sind. Dabei
ist auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes
oder der Verwaltung Rücksicht zu nehmen. Die Ver—
pflichtung zur Beschaͤftigung einer angemessenen Zahl
bon älteren Angestellten wird auch dann erfüllt, wenn
ältere Angestellte, die trotz ordnungsmäßiger Vorbildung
nicht mehr als Angestellte einsatzfähig sind, in anderen
als Angestelltenberufen beschäftigt werden.

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öffentliche Bauvorhaben, die nicht mehr als
25 000 AM Arbeitslöhne an der Baustelle er—
fordern.

2. Die Anzeigen
oor dem Baubeginn,

sind innerhalb von 3 Monaten
spätestens aber 4 Wochen vorher.
            
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