Full text : 2.1936 (0002)

Ner.

. Januar 1936

Seite 17

Fünfzehnte Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
zur Ordnung der nationalen Arbeit.
Vom 14. Dezember 1935.
Reichsgesetzblatt vom 19. Dezember 1935, S. 1509.

86.
(1) Der Sondertreuhänder hat die Tätigkeit der
Einstufungsstelle laufend zu überwachen.
(2) Die Einstufungsstelle hat dem Sondertreuhänder
Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen
für ihre Einstufung zu gewähren. Sie hat Einstu—
rungen, die sie vorgenommen hat, auf Verlangen dem
Sondertreuhänder zu übersenden.

Auf Grund des 8 64 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit wird im Einvernehmen
nit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

Artikel J.
Einstufungsstelle für die deutsche Zigarrenherstellung.

Der Sondertreuhänder kann die Einstufungsstelle
mit besonderen Aufgaben zur Durchführung der Reichs—
tarifordnung für die Zigarrenherstellung widerruflich
beauftragen.

87.

81.
Die von der Deutschen Arbeitsfront mit dem Sitz
in Hamburg zu errichtende Einstufungsstelle für die
deussche Zigarrenherstellung (Einstufungsstelle) wird be—
auftragt, alle im Deutschen Reich hergestellten Zigarren,
Zigarulos und Stumpen unter die Entgeltbestimmungen
der für die Zigarrenherstellung gemäß 8 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit er—
assenen Reichstarifordnung einzustufen.

88.
Die Einstufungsstelle darf für die von ihr nach
8 3 vorgenommenen Einstufungen Gebühren auf
Hrund einer Gebührenordnung erheben, die von ihr
aufgestellt und vom Sondertreuhänder genehmigt
worden ist.

Artikel II.
Lohnausgleichskasse.

82.
(1) Jeder Unternehmer in der Zigarrenherstellung
st verpfüchtet, innerhalb von zwei Wochen nach Beginn
der Herstellung einer neuen Zigarren-, Zigarillo- oder
Stumpensorte drei Muster an die Einstufungsstelle
einzusenden.

89.
(1) Familienzuschläge, die den Beschäftigten in der
Zigarrenherstellung auf Grund der gemäß 8 32 des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit für die
Zigarrenherstellung erlassenen Reichstarifordnung zu
ahlen sind, werden auf die Gesamtheit der Unternehmer
der Zigarrenherstellung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen umgelegt.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
diejenigen Unternehmer, die entweder nur zu ihrer
Familie gehörende Personen oder dauernd nicht mehr
als zwei fremde Arbeitskräfte beschäftigen.

(2) Die Auswahl der Muster erfolgt durch den
Führer des Betriebes. In Betrieben, in denen ein
Hertrauensrat besteht, ist bei der Auswahl ein weiteres
Mitglied des Vertrauensrats zuzuziehen.
(3) Die Einstufungsstelle kann auch selbst Muster
aussuchen.

83.
(1) Die Einstufung erfolgt nach den eingesandten
oder ausgesuchten Muͤstern. Sie wirkt auf den Tag
des Herssellungsbeginns der Zigarren- Zigarillo— oder
Stumpensorte zurück.
(2) Der vom Reichsarbeitsminister gemäß 8 38
Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit für die deutsche Zigarrenherstellung ernannte
Sondertreuhänder der Arbeit (Sondertreuhänder) kann
hon Amts wegen oder auf Antrag die von der Ein—
stufungsstelle vorgenommene Einstufung auch rück⸗
virkend ändern.

810.
Die Höhe der Umlage im Sinne von 8 9 errechnet
sich nach einem Hundertsatz der Lohnsumme jedes Unter—
nehmens, die sich nach Abzug der Gehälter für die
zaufmännischen Angestellten von der Gesamtlohnsumme
ergibt. Der Sondertreuhänder bestimmt einheitlich die
Hoͤhe des Hundertsatzes, der 4 vom Hundert der Lohn—
umme nicht übersteigen darf.
811.
Jeder Unternehmer der Zigarrenherstellung hat bis
um Zehnten jedes Monats der Tabak-Berufsgenossen⸗
chaft eine Anzeige einzureichen, die folgende Angaben
znthalten muß:
a) die Lohnsumme des vergangenen Monats
gemäß 8 10,
den Gesamtbetrag der von dem Unternehmer zu
zahlenden Umlage,
die nach der Höhe der Familienzuschläge geordneten
Zahlen der zuschlagberechtigten Gefolgschaftsmit—
glieder und die Wochen, für die im vergangenen
Monat Familienzuschläge zu zahlen waren,
den Gesamtbetrag der gezahlten Familienzuschläge,
den Saldo, der sich zugunsten oder zuungunsten
des Unternehmers ergibt.

84.
Die Entscheidung der Einstufungsstelle ist von dem
Führer des Betriebes an einer jedem Gefolgschafts—
mitglied zugänglichen Stelle auszuhängen.

85.
(1) Die Einstufer der Einstufungsstelle müssen sach—
zundig sein.
(2) Der Sondertreuhänder beruft die Einstufer
cchrifllich und vereidigt sie unter sinngemäßer Anwen⸗
dung des 8 34 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit.
(8) Der Sondertreuhänder kann die Berufung
jederzeit zurücknehmen.

2)
            
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