Nr. 23
Dezember 1936
Seite 254
Ortsgruppe IV.
In der Anlage 3 Abschnitt J,Wertstufen, Grund—⸗
formen und Mindestarbeitszeiten für Großstücke“ wird
im Abschnitt 4A „Wertstufen“ unter a „Ulster“ ge—
strichen, dafür wird gesetzt: „Mantel“.
Im Abschnitt Cn„Mindestarbeitszeiten für die zur
Grundform gehörenden Näharbeiten“ wird in Nr. 8
in der Spalie Bezeichnung des Stückes hinzugefügt:
„Beim Mantel ohne Revers ermäßigen sich die Arbeits—
zeiten um 10 Minuten“
Hinter Nr. 31 wird eingefügt: „In den Arbeits⸗
eiten ist die Zeit für das Einrichten nicht enthalten.
Wird nicht eingerichtete Arbeit ausgegeben, muß die
für das Einrichten aufzuwendende Zeit bei der Entgelt—
vemessung berücksichtigt werden.“
Im Abschnitt II, Grundform und Mindestarbeitszeiten
für Westen“ wird im Abschnitt B, Mindestarbeitszeiten
für die zur Grundform gehörenden Näharbeiten“ hinter
Nr. 240 hinzugefügt:
„In den Arbeitszeiten ist die Zeit für das Ein—
richten nicht enthalten. Wird nicht eingerichtete Arbeit
ausgegeben, muß die für das Einrichten aufzuwendende
Zeit bei der Enigelibemessung berücksichtigt werden.“
Im Abschnitt III „Grundform und Mindestarbeits—
zeiten für Hosen“ wird im Abschnitt Be„Mindest—
arbeitszeiten für die zur Grundform gehörenden
Näharbeiten“ hinter Nr. 268 hinzugefügt:
„In den Arbeitszeiten ist die Zeit für das Einrichten
aicht enthalten. Wird nicht eingerichtete Arbeit aus—
zegeben, muß die für das Einrichten aufzuwendende
Zeit bei der Entgelibemessung berücksichtigt werden.“
Im Abschnitt V, Mindestarbeitszeiten für „Bügeln“
wird in Nr. 376 in der Spalte „Größe 0 bis 6* 15“*
gestrichen, dafür wird „20“ gesetzt.
Diese Tarifordnung tritt am 1. Dezember 1936
in Kraft.
Alle übrigen Orte.
Besondere Bestimmungen.
Im Treuhänderbezirk Bayern können im Bezirksamt
Münchberg, die Stadt Münchberg ausgenommen, im
Bezirksamt Naila, im Bezirksamt Kronach, die Stadt
Kronach ausgenommen, und im Bezirksamt Stadisteinach
die tariflichen Mindestlöhne bis zum 30. April 1938
um 7 v. H. unterschritten werden.
Körner
Tarifregister Nr. 1702/2.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe
gleichzeitig als Sonder⸗
treuhänder der Arbeit für
die Oberbekleidungs⸗
industrie.
Tarifordnung für die Knaben-Oberbekleidungs⸗
industrie
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und der 88 20 und 21 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 23. März 1934 ändere ich die Tarifordnung
vom 14. September 1936, Tarifregister Nr. 17021,
nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß wie
folgt:
In der Anlage 1 „Ortsgruppenverzeichnis“ wird
folgendes geändert:
In Ortsgruppe II wird „Kassel“ gestrichen.
In Orisgruppe III wird „Zittau“ gestrichen. Ein—
gefügt wird, Kassel“. Außerdem wird hinter „Neugersdorff
eingefügt: „und alle übrigen Orte in den
Kreishaupsmannschaften Löbau und Zittau“.
In der Anlage 2, Mindestlöhne und Mindestentgelte“
wird im Abschnitt„Mindestlöhne für Betriebsarbeiter
in der Ziffer 11 hinter „Zuarbeiterinnen“ eingefügt
„Hilfsarbeiterinnen“
Kö
cner
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Erste Anordnung zur Durchführung des Vierjahres⸗
plans über die Sicherstellung des Facharbeiter⸗
nachwuchses.
Vom 7. November 1936.
Eine der wichtigsten Aufgaben zur Durchführung
des Vierjahresplans ist die Sicherstellung des Fach—
arbeiternachwuchses. Das gilt insbesondere für die
Eisen- und Metallwirtschaft sowie für das Baugewerbe.
Bei der Bedeutung dieser Aufgabe ist es Pflicht aller
in Betracht kommenden öffentlichen und privaten
Betriebe, sich an der Ausbildung ihres Nachwuchses
zu beteiligen.
Um eine sofortige und umfassende Sicherstellung des
Facharbeiternachwuchses in der Eisen- und Metallwirt⸗
schaft sowie im Baugewerbe zu erreichen. bestimme ich
folgendes
1. Private und öffentliche Betriebe der Eisen— und
Metallwirtschaft sowie des Baugewerbes mil 10 und
nehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine Zahl von
Lehrlingen zu beschäftigen, die in angemessenem Ver⸗
hälinis zu der Zahl der von ihnen beschäftigten Fach⸗
arbeiter steht.
2. Um einen Einblick zu ermöglichen, wie diese Be—
triebe ihren Verpflichtungen nachkommen, haben sie dem
zuständigen Arbeitsamt bis zum 15. Januar 1937 auf