Nr. 23
i. Dezember 1936
Seite 251
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebzugehörig—
keit wird die Tätigkeit des Arbeiters vor Vollendung
des 18. Lebensjahres nicht berücksichtigt.
Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied aus dem Betriebe
aus, ohne Anspruch auf Urlaub erworben zu haben
und wird es vor Ablauf von 12 Monaten wieder
eingestellt, ist ihm nach einer zweimonatigen Betriebs—
zugehörigkeit die vorhergehende Beschäftigungsdauer
hei der Bemessung des Urlaubs anzurechnen.
Wird die Betriebszugehörigkeit durch den Dienst in
der Wehrmacht oder den Reichsarbeitsdienst unterbrochen,
ist die frühere Beschäftigungsdauer bei der Bemessung
des Urlaubs anzurechnen, wenn das Gefolgschaftsmit—
glied mindestens wieder 6 Monate im Betrieb be—
schäftigt ist.
Stichtag für die Feststellung des Urlaubsanspruches
ist der 1. Juni. Gefolgschaftsmitgliedern, die in der
Zeit vom J. Januar bis 31. Mai entlassen werden,
sind drei Vierlel des Urlaubs abzugelten, der ihnen
am 1. Juni zustehen würde, es sei denn, daß die
Entlassung aus einem Grunde erfolgt, der zur fristlosen
Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Im ersten Beschäftigungsjahr haben ohne Rüchksicht
auf den Stichtag Anspruch auf Urlaub die jugendlichen
Arbeiter und Lehrlinge, wenn sie vor dem 1. Juni
eingestellt worden sind und 3 Monate beschäftigt waren,
die übrigen Gefolgschaftsmitglieder, wenn sie vor dem
1. April eingestellt worden sind und 6 Monate be—
schäftigt waren.
Der Urlaub ist möglichst in der Zeit vom 1. Juni
dis 30. September zu gewähren.
Der Betriebsführer setzt den Zeitpunkt der Be—
urlaubung fest. Wünsche der Gesolgschaftsmitglieder
sollen dabei berücksichtigt werden, soweit die Verhält—
nisse des Betriebes es zulassen.
Als Urlaubsentschädigung erhält das Gefolgschafts—
mitglied für jeden Urlaubstag 8 tarifliche Stundenlöhne.
Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs aus—
zuzahlen.
In der Zeit der Beurlaubung darf Arbeit gegen
Entgelt nicht geleistet werden.
Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied, das Anspruch
auf Urlaub hat, vor Antritt seines Urlaubs aus, ist
ihm der Urlaub abzugelten, es sei denn, daß die Ent—
lassung aus einem Grunde erfolgt, der zur fristlosen
Aufkuündigung des Arbeitserhältnisses berechtigt.
Wird der Betrieb zum Zwecke der Urlaubsgewährung
für eine Dauer bis zu 9 Tagen geschlossen, haben die
Gefolgschaftsmitglieder mit kürzerem Urlaub keinen
Anspruch auf die Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit.
Jahres bis 31. Mai des laufenden Jahres an ihn
usgezahlt worden sind.
Scheidet der Heimarbeiter oder der Hausgewerbe—
reibende vor dem 1. Juni aus dem Beschäftigungs⸗
verhältnis aus, ist ihm der Urlaub anteilig abzugelten.
Der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende hat
dem Auftraggeber den Urlaubsantritt mitzuteilen. Er
erhält das Urlaubsgeld bei Beginn des Urlaubs aus—
gezahlt.
Für die Dauer der Beurlaubung darf Arbeit an
ihn nicht ausgegeben werden. Andere Arbeit gegen
Entgelt darf er nicht annehmen.
Die selbständigen Gewerbetreibenden zahlen den
Hausgewerbetreibenden (82 Abs. 1 Ziffer 2 HAG.)
und den ihnen gleichgestellten Hausgewerbetreibenden
uind Zwischenmeistern (4 2 Abs. 2 HAG.) zur
Sicherung der Urlaubsansprüche ihrer Betriebsarbeiter
ind Heimarbeiter einen Zuschlag von 2 v. H. auf
alle Entgelte, ausschließlich der Unkostenzuschläge, die
n der Zeit vom 1. Juni des vorhergehenden Jahres
dis 31. Mai des laufenden Jahres an sie ausgezahlt
vorden sind.
Bei den Hausgewerbetreibenden mit nicht mehr als
wei fremden Hilfskräften ist die Entschädigung für den
eigenen Urlaub in diesem Zuschlag enthalten.
Der Zuschlag wird bei Beginn der Urlaubsperiode
ausgezahit. Die Hausgewerbetreibenden und Zwischen—
meisser sind verpflichtet, die für den Urlaub ihrer
Betriebsarbeiter und Heimarbeiter benötigten Beträge
icherzustellen.
87.
Kündigungsfristen.
Das Arbeitsverhältnis kann durch eine 14 Tage
oorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
Fur die Betriebsarbeiter der Hausgewerbetreibenden
beträgt die Frist 3 Tage
Fur das erste Halbjahr der Beschäftigung können
andere Aufkündigungsfristen vereindart werden.
Muß die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebes
oder einer Betriebsabteilung verkürzt werden, ist dies
mit einer Frist von 3 Tagen vorher anzukündiagen.
88.
Schlußbestimmungen.
Diese Tarifordnung, 8 4 ausgenommen, tritt am
. Januar 1937 in Kraft. Mät dem gleichen Zeit—
punnt treten die nachstehend aufgeführten Tarifordnungen
außter Kraft, soweit sie sich auf den im 8 1 dieser
Tarifordnung sestgelegten Geltungsbereich beziehen:
Manteltarif für Damenwäsche- Schürzen⸗-, Unterrock—
und Kinderkleiderfabrikation vom 3. November 1927.
HroßBerlin.
106. Lohnabkommen für die Damenwäschefabrikation
oom 15. Oktober 1932, Groß;Berlin.
Damenwäsche und Kinderwaͤsche, Mantel- und Lohn—
arif (Lohngewerbetreibende) vom 9. Dezember 1933
GroßBerlin.
Tarifordnung für gewerbliche Hilfsarbeiter in der
Damenwäschefabrikation vom 10. Äugust 1933, Groß;
Berlin.
Detailwäscheherstellung Stadtgemeinde Berlin, Tarif—
vertrag vom 2. Mai 1932 und 12. Lohntarif vom
27. Januar 1933.
86.
Urlaub für in Heimarbeit Beschäftigte.
Die Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden, die
in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen
oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften
arbeiten, haben Anspruch auf 6 Tage Urlaub.
Der Urlaub ist in der Zeit vom 1. Juni bis 30
September zu gewähren.
Als Urlaubsentschädigung erhält der Heimarbeiter
und Hausgewerbetreibende 2 v. H. der Entgelte, aus—
schließlich der Unkostenzuschläge (Heimarbeiterzuschlag),
die in der Zeit vom 1. Juni des vorhergehenden