Nr. 23
1. Dezember 1936
Seite 250
Bei Häufung der Arbeit, z. B. in der Saison,
kann, in Betrieben mit einem Vertrauensrat nach Be—
ratung im Vertrauensrat, eine Verlängerung der
Arbeitszeit bis zu 54 Stunden, bei zwangsläusig ge—
regeltem Arbeitstempo (Fließarbeit) vorübergehend bis
zu 51 Stunden in der Woche vom Betriebsführer
angeordnet werden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit über 54 Stunden,
bei Fließarbeit über 51 Stunden in der Woche, ist
nur in außergewöhnlichen Fällen (5 11 Arbeitszeit—
ordnung) zulässig. In allen anderen Fällen bedarf
sie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsbeamten.
Die tägliche Arbeitszeit soll bei Fließarbeit möglichst
Stunden nicht überschreiten.
Für Ueberarbeit, die über 48 Stunden in der Woche
geleistet wird, ist ein Zuschlag von 25 v. H. zu zahlen.
Ein Anspruch auf den Zuschlag besteht nicht, wenn
die Ueberarbeit innerhalb zweier Wochen durch Ver—
kürzung der Arbeitszeit ausgeglichen wird (84
Arbeitszeitordnung).
Der Zuschlag beträgt 10 v. H. wenn die Arbeits—
zeit nicht über 54 Stunden in der Woche hinaus ver—
längert und die Ueberarbeit durch Kurzarbeit innerhalb
1Wochen ausgeglichen wird.
Bei Fließarbeit müssen neben den gesetzlich vorge⸗
schriebenen Pausen besondere Kurppausen gewährt
werden.
Die Gesamtdauer der Kurzpausen muß bei 8stündiger
Arbeitszeit täglich mindestens 25 Minüten beiragen.
Bei Ueberarbeit muß auf jede vollendete Ueber—
stunde eine Kurzpause von 5 Minuten entfallen.
Die Kurzpausen gelten als Arbeitszeit.
84.
Mindestentgelte für in Heimarbeit Be—
schäftigte (Heimarbeiter, Hausgewerbe—
treibende, Zwischenmeisters.
Bei der Bemessung der Stückentgelte der in Heim—
arbeit Beschäftigten sind die von einem Arbeiter durch—
chnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendende Arbeitszeit
und der für die Bewertung der Arbeit festgelegte
Tariflohn zugrunde zu legen.
Ist für eine Arbeit eine Mindestarbeitszeit festgesetzt,
darf bei der Entgeltbemessung eine niedrigere Zeil nicht
zugrunde gelegt werden.
Sind Richtzeiten festgesetzt, hat die Bewertung der
Arbeit in Anlehnung an diese Zeiten zu erfolgen.
Dabei müssen Art und Umfanq der Arbeit berück—
ichtigt werden.
Neben dem Entgelt erhalten die in Heimarbeit Be—
chäftigten für ihre besonderen Aufwendungen (Ab—
nutzung der Nähmaschine, Reparaturen, Stromverbrauch)
einen Zuschlag als Heimarbeiterzuschlag, wenn sie mit
fremden Hilfskräften arbeiten für ihre sonstigen Un—
kosten einen besonderen Zuschlag.
Die Zuschläge betragen, sofern in den Anlagen nichts
anderes bestimmt wird:
. Bei Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden,
die in der Regel allein oder mit ihren Familien—
angehörigen arbeiten, 10 v. H.
Bei Hausgewerbetreibenden mit fremden Hilfs—
kräften (Betriebsarbeitern) und bei Zwischen—
meistern, denen die Ausführung von Näharbeiten
übertragen wird, 30 v. H.
Bei Hausgewerbetreibenden mit fremden Hilfs—
kräften (Betriebsarbeitern) und bei Zwischen—
meistern, denen das Zuschneiden oder Plätten
übertragen wird, für diese Arbeiten 40 v. H.
Das Nähmaterial und sämtliche Zutaten sind den in
Heimarbeit Beschäftigten unentgeltlich zu liefern, sofern
in den Anlagen nichts anderes bestimmt wird
83
Mindestlöhne für Betriebsarbeiter.
Die Entlohnung der Betriebsarbeiter erfolgt im
Zeitlohn oder im Stücklahn.
Die Mindestlöhne ergeben sich aus dem Verzeichnis
der Ortsgruppen und aus der Lohntabelle.
Die Entlohnung der Betriebshandwerker, Maschi—
nisten und Heizer und der Transportarbeiter unterliegt
der freien Vereinbarung, soweit nicht bezirkliche oder
betriebliche Regelungen bestehen.
Wird im Stücklohn gearbeitet, müssen die Stück—
löhne so bemessen sein, daß bei einer Durchschnitts
leistung der tarifliche Mindestlohn zuzüglich 10 v. H
oerdient wird.
Bei Teilarbeit und Gruppenarbeit sind sämtliche
Arbeitsvorgänge entsprechend zu bewerten.
Wird das Arbeitstempo durch ein automatisches
Band, durch optische oder akustische Zeichen oder in
anderer Weise geregelt (Fließarbeit), und erfolgt die
Entlohnung im Zeulohn, muß mindestens der Tarif
sohn und ein Zuschlag von 15 v. H. gezahlt werden.
Werden bei Fließarbeit Stücklöhne festgesetzt, müssen
bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge Durchschnüs—
leistungen zugrunde gelegt werden. Die Gruppe muß
bei störungslosem Zusammenarbeiten mindestens den
Tariflohn zuzüglich 15 v. H. verdienen.
Die Festsetzung der Stücklöhne erfolgt in Betrieben
mit einem Vertrauensrat nach Beralung im Ver—
trauensrat.
85.
Urlaub für Betriebsarbeiter.
Die Betriebsarbeiter haben Anspruch auf Urlaub.
Der Urlaub beträgt nach einer ununterbrochenen Be—
riebszugehörigkeit
von Monaten
Jahre
Jahren
„22
2 5 1 14
Für Betriebsarbeiter (jugendliche Arbeiter und Lehr—
inge) bis zum vollendeten 18. Lebensiahre beträgt der
Urlaub:
im Alter bis zu 16 Jahren .. 12 Arbeitst.
.. von 16 bis 17 Jahren 10,
11 R 14 7 18 2 n 8 15
Voraussetzung ist, daß der Jugendliche oder Lehr—
ling mindestens 3 Monate im Betriebe beschäftigt ist.
Bei Schwerbeschädigten im Sinne des Gesetzes über
die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar
1923 in Verbindung mit dem Gesetz vom 8. Juli
1926 erhöht sich der ihnen nach Abs. 2 zustehende
Urlaub um 3 Arbeitstage.