Nr.
23
Dezember 1936
Seite 249
Tarif Nr. 32. Bade-Termometer wie
vorstehend mit farbiger Füllung.
Rohgeblasen... . . . 3,30 RM3,90 RM
Ausfertigung wie Tarif Nr. 31.
In den Mindestentgelten sind die Beiträge für die
Sozialversicherung nich t enthalten. Die Berechnung und
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nach
den einschlägigen Bestimmungen der Reichsversicherungs—
ordnung und nach den von zuständigen Versicherungs—
trägern erlassenen besonderen Anordnungen.
VI.
Mengennachlaß.
Bei einem geschlossenen Auftrage
ab 36 Dutzend für Bade-Thermometer der Tarif—
Nummern 29 bis 32 Ermäßigung: 5 v. H.,
ab 60 Dutzend für Bade-Thermometer der Tarif
Nummern 29 bis 32 Ermäßigung: 10 v. H.,
ab 120 Dutzend für Bade-Thermometer der Tarif
Nummern 29 bis 32 Ermäßigqung: 15 v. H
VII. Scheinkaufgeschäfte.
Die Tarifordnung findet auch auf solche Aufträge
Anwendung, die zwecks Umgehung der tariflichen Be—
stimmungen in die Form von Kaufgeschäften gekleidet
verden.
VIII.
Die Tarifordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗
öffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Tarif Nr. 33. Gewerbliche Thermometer
(Kessel-, Fleischerei-Thermometer) mit
Kugelgefäß mit Quecksilber oder schwarze
Füllung (Toluol), gedruckter Papier—
skala — 1200
Forchmann
passend für Holzzwingen
von Längen. .. . 25 30 35 40 com
Rohrdurchmesser bis. 17 17 17 17 mm
Rohgeblasen.. . 1,40 1,50 1,70 1,86 RM
Ausfertigung: gedruckte
Papierskala .. . .0,30 0,80 0,80 0,30 RM
Rund zuschmelzen . . .0O.O8 O.O9 0Ol.09 0.09 RM
Tarifregister Nr. 618/2.
Der Sondertreuhänder der
Zeimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe
gleichzeitig als Sondertreu⸗
händer der Arbeit für die
Wäsche- und Schürzen—
industrie
Berlin, den 9. November 1936.
R.Arb.Bl. Nr. 33
vom 25. November 1936.
Tarif Nr. 34. Gewerbliche Thermometer wie
vorstehend mit farbiger Füllung.
Rohgebasen.. .. 1,36 1,44 1,54 1,66 RM
Ausfertigung wie Tarif Nr. 33
Tarifordnung für die Wäscheindustrie.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und der 88 20 und 21 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 23. März 1934 erlasse ich nach Beratung
in einem Sachverständigenausschuß folgende Tarif—
ordnungq:
Tarif Nr. 35. Gewerbliche Thermometer
(Kessel-, Fleischerei-Thermometer) für
30 oder 32 cm langes Drahtgehäuse bis
20 mm Rohrdurchmesser.
Rohgeblasen:
a) Quecksilberfüllung ..
0) farbige Füllung. . . .
Ausfertigung: gedruckte Papierskala
Rund zuschmelzen
81.
Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe und
Betriebsabteilungen der Bekleidungsindustrie im
Deutschen Reich, in denen Wäsche aller Art, Schür⸗
zen oder verwandte Artikel, z. B. Garten-, Haus-,
Sport⸗ und Servierkleider aus Schürzenstoff oder
ähnlichen billigen Stoffen. hergestellt werden
Die Tarifordnung findet auch Anwendung, insoweit
die aufgeführte Kleidung in Betrieben oder Betriebs—
abteilungen anderer Industrien hergestellt wird. Dies
gilt nicht für die Anfertigung von Unterkleidung aus
gewirkten Stoffen und nicht für die Anfertigung von
Bademänteln aus Frottéstoffen.
Die Tarifordnung gilt für alle Gefolgschaftsmitglieder
mit Ausnahme der kaufmännischen und technischen
Angestellten. Sie gilt für die in Heimarbeit Beschäf—
tigten, soweit für sie Bestimmungen getroffen sind.
82.
Arbeitszeit.
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
darf 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Mengennachlaß.
Bei einem geschlossenen Auftrage ab 36 Dutzend
ermäßigen sich die Mindestentgelie der Tarif-Nummern
34 und 35 um 10 v. H.
V.
Die Mindestentgelte verstehen sich für unverpackte
Thermometer. Verpackungs- und Versandkosten sind
vom Auftraggeber zu tragen. Die Auszahlung der
Entgelte hat bei Ablieferung in bar ohne Abzüge zu
erfolgen. Wenn das Glas dem Hersteller vom Auftraggeber
geliefert wird, können die Kosten für dasselbe
sum Tagespreise von den Mindestentgelten abgesetzt
werden.