Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 23

.Dezember 1936

Seite 243

4. Werden Metall- oder Cellophanfäden oder cellophan⸗
ähnliche Streifen (Bändchen) im Schuß verwendet, so
ermäßigen sich die gemäß J und II Ziffern 1 bis 8
errechneten normalen Gängezahlen um weitere 30 v. H.
5. Bei Zusammentreffen mehrerer Abschläge nach
Ziffern 1 bis 4 dürfen sich die normalen Gängezahlen
nicht um mehr als 55 v. H. vermindern.

bedienen, so erhöht sich der Akkordrichtsatz abweichend
von den Bestimmungen des 8 3 um den Vomhundertsatz
der Mehrbedienung.

86.
Vorrichten.
Das Vorrichten der Stühle ist besonders zu vergüten.

83

Entlohnung bei Leistungserhöhung und
Leistungsminderung.
. Muß der Weber oder die Weberin mehr als die
nach 8 2 sich ergebende normale Gängezahl bedienen,
so erhöht sich der der Stücklohnberechnung zugrunde
liegende Akkordrichtsatz um die Hälfte des jeweiligen
Vomhundertsatzes der Mehrbedienung.
Beispiel: Der Akkordrichtsatz für die normale Gänge—
zahl sei 67 Rpf und die normale Gängezahl für
einen bestimmten Artikel 180. Der Weber soll statt
dessen 216 Gänge bedienen — 36 Gänge oder 20
o. H. mehr. Der Abukordrichtsatz beträgt in diesem
Falle 67 zuzüglich 10 v. H. — 73,7 Nypf.
2. Niedrigere als die nach 8 2 errechneten Gänge—
‚zahlen haben keine Minderung des Akkordrichtsatzes
zur Folge.

87.
Inkrafttreten.
Die Tarifordnung tritt am 2. Januar 1937 in
Kraft.

In Vertretung

Dr. Hoppe

Tarifregister Nr. 50/9.
Der Sondertreuhaänder der
Heimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe
gleichzeitig als Sondertreu⸗
händer der Arbeit für die
Dberbekleidungsindustrie
Tarifordnung für die Herren-Oberbekleidungs⸗
industrie.

Berlin, den 12. November 1936.

R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 33
vpom 25. November 1936.

84.
Berechnung bei uneinheitlicher Stuhlbe—
setzung.
Befinden sich auf einem Stuhl verschiedene Bänder,
für die gemäß 8 2 auch unterschiedliche Normalleistungen
der Weber gelten, oder sind auf einem Stuhl nicht
sämtliche Gänge belegt, so ist die Normalleistung unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Stuhlbesetzung nach den
Grundsätzen des 8 2 zu berechnen
Beispiel:
Es seien Zmal 66 Gänge — 198 Gänae wie folgt
zesetzt:

Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und der 88 20 und 21 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 23. März 1934 ändere ich die Tariford⸗
nung vom 21. August 1936, Tarifregister Nr. 50/8
(wveroffentlicht im Reichsarbeitsbl. 1936 Nr. 27 S. VI
377) nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
wie folgt:
Im 8 4 wird bei den Bestimmungen über die Zu—
scchläge in Ziffer 3 hinter „bei Großstücken der Wert—
tufe J bis IV“ eingefügt: „Trachtenjoppen. Trachten⸗
akkos und Skisakkos“.
Am Schluß der Ziffer 8 wird hinzugefügt:
„In dem Unkostenzuschlag von 40 v. H. ist bei
Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden, die in
der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen
arbeiten, ein Heimarbeiterzuschlag von 10 v. H.
enthalten.“
In der Anlage 1 „Ortsgruppenverzeichnis“ wird
folgendes geändert:
In Ortsgruppe II wird Kassel gestrichen.
In Ortsgruppe 111 werden die Orte Seif—
hennersdorf, Neugersdorf und Zittau gestrichen.
Eingefügt werden Kassel und Siegen.
In der Anlage 2 „Ortsgruppenoerzeichnis für die
Hummibekleidungsindustrie“ wird folgendes geändert:
In Ortsgruppe J wird Dresden gestrichen.
Eingefügt werden Hannover, Lokstedt bei Hamburg.
In Ortsgruppe II werden die Orte Hannover
und Crailsheim gestrichen. Eingefügt werden die
Drte Dresden, Leipzig, Chemnitz.
In Oitsgruppe III werden eingefügt die Orte
Crailsheim, München⸗-Gladbach-Rheydt und Kon—
stanz.

68 Gänge mit 9 mm breitem Band
40,
10 D 2
50 R 19
Die Errechnung ergibt:
6b8 Gänge 10 mm von einer normalen Gangzah'
von 180 — 37,8 v. H. der normalen Besetzung,
Gänge 16 mm von einer normalen Gangzahl
von 150 — 26,6 v. H. der normalen Besetzung,
Gänge 17 mm von einer normalen Gangzahl
von 130 — 30,8 v. H. der normalen Besetzung,
Gänge 19 mm von einer normalen Gangzahl
von 120 — 41,7 v. H. der normalen Besetzung.
Die Gesamtbedienung ist also 136,9 v. H., abge—
rundet 137 v. H., oder die Mehrbedienung 37 v. H.
Diese Mehrbedienung würde eine Erhoͤhung des
ꝛ Akkordrichtsatzes von 18.5 v. H. zur Folge
aben.

8 5.
Arbeit im Zeitlohn.
Wird das Weben im Zeitlohn verrichtet, so ist dem
Weber oder der Weberin der Abkkordrichtsatz zu zahlen.
Muß dabei der Weber mehr als die normale Gängezahl
            
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