Nr. 23
. Dezember 1936
Seite 240
Tarifregister Nr. 457/11.
Der Sondertreuhänder der
Arbeit für die Regelung
der Arbeitsverhältnisse bei
ungünstiger Witterung auf
den Baustellen der öffent⸗
lichen Hand
Berlin, den 9. November 1936.
R.⸗Arb.-Bl. Nr. 33
vom 25. November 1936.
516
Machenlöhne in RM
13. Zuschneider u. Aufzeichner:
im 1. J. d. Berufstätigkeit
1* 2. — 6
3. — 5
und in späteren Jahren
Zuscheiderinnen und Auf⸗
zeichnerinnen:
im 1. J. d. Berufstätigkeit
1 2. 6 1
3. VV — 7
und in späteren Jahren
44
49
34
7 4
51048
40
26 3432
4c 36
40
4
Ergänzung der Tarifordnung zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung auf
den Baustellen der Gesellschaft Reichsautobahnen
und der Wehrmacht im Winter 193637
sSchlechtwetterregelung).
31
30
30 29 2710 25
33 31 2332
l
34 33 31 9
23
25
27
35
Als Sondertreuhänder der Arbeit für die Regelung
der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung auf
den Baustellen der öffentlichen Hand ergänze ich gemäß
832 Abs.2, 8 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934, die von
mir verfügte Tarifordnung vom 28. Oktober 1936 —
veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt vom 5. November
1936 — wie folgt:
15. Herausschneider, Pauser,
und Einrichter .
16. Herausschneiderinnen und
Pauserinnen..
17. Arbeiterinnen unter 18
Jahren ohne Rüchsicht auf
die Art der Tätigkeit:
im Alter v. 14 b. 15 Jahr
* 10 34 15 77 16 4
U 4 7 16 R 17 17
r w —17 B5
Stundenlöhne in Rof
77
9
85
60
56
42
58 56
53
50
45
20 18 16 14121 12
1 23 816 13 164
313 33 28 20 21 24
38 3 333
Wird der gemäß Ziffer 7 getroffenen Anordnung, vor—
und nachzuarbeiten nicht nachgekommen, so verliert der
Arbeiter den Anspruch auf Zahlung des Lohnes für
32 Arbeitsstunden gemäß Ziffer 5 der Tarifordnung.
Wochenlöhne in F
18. Lehrlinge:
im 1. Halbjahr der Lehre 4,850 4 — 4.- 3,50 3, 2 3,
„2753 6— 5 13350 350
—W 79550 650 4450 450
1 4. 1 1 o —3 8— —55 6,- 6,—
75363 335 g50 350 750
316.1 0. 4450 12,50 10. 9 90
19. Weibliche Lehrlinge 15 v. H. weniger als männliche.
d) Die Gehälter der selbständigen Zuschneider unter⸗
liegen freier Vereinbarung, soweit sie nicht durch eine
andere Tarifordnung geregelt sind
Diese Ergänzung tritt rückwirkend zugleich mit
der Tarifordnung vom 28. Oktober 1936 in Kraft.
Dr. Schmelter
0) Der Lohn für Lehrlinge gilt nur, wenn ein Lehr—
oertrag schriftlich abgeschlossen ist
Tarifreaister Nr. 278/10.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschafitsgebiet
Brandenburg als Sonder—
reuhänder zur Neufassung
der reichstariflichen Rege—
lung für die Uniform—
schneiderei
Berlin, den 7. November 1936.
R.«Arb.⸗“Bl. Nr. 33
vom 25. November 1936.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. IS. 45) in Verbindung mit den 88 20
und 21 des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. Närz
1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 214) erlasse ich nach Be—
catung im Sachperständigenausschuß folgende
Ergänzung zu der Tarifordnung für die Herstellung
von Aniformen vom 1. September 1936, veröffentlicht
im Reichsarbeitshl. Nr 27'vom 25. September 1936.
Berichtigung zu 83 Ziffer 4:
An Stelle Fließbandarbeit ist „Fließarbeit“ zu setzen.
Die Lohnordnung B. Stundenlöhne nach Orts—
klassen und Lohngruppen gestaffelt, wird wie folgt
ergänzt:
C. Verarbeitungsvorschriften, Arbeitszeiten für die
in Heimarbeit Beschäftigten.
Die Arbeitszeiten werden wie folqgt ergänzt:
Bezeichnung der Vositionen
P
Mobangabe
Anvrobe
— —*
IX. Schutzpolizei
Waffenrock der Schutzpolizei
Leichter Waffenrodk der
Schutzpoliziee.
Weißer Rock für Verkehrs
beamte.
Weißer Rock für Schutzpolize
Sommerfahrrock für Kraft—
fahrer...
Sommerhose und Weise Hode
Anm.: Kommt beim Waffenrock die Degentasche in Wegfall.
znnen 20 Min. in Abzug gebracht werden.
XVII. Reichsarbeitsdienst.
Der neue Reichsarbeitsdienstrock nach amt- Stunden Minuten
licher Vorschrift einschliefzlich Kragen—
spiegel ohne Abzeichen 12