Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 23

1. Dezember 1936

Seite 236

Tarifregister Nr. 1769/1. Berlin, den 15. Oktober 1936
Der Sondertreuhänder der R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 32
Arbeit für den Güterfern⸗ vom 185. November 1836.
verkehr.

ð 4.
Arbeitszeitüberwachung.
Jedes Gefolgschaftsmitglied, das als Fahrer oder
Beifahrer im Betriebe tätig ist, ist verpflichtet, über jede
Arbeitsschicht ein Kontrollblatt nach anliegendem Muster
auszufüllen. Die einzelnen Eintragungen sind unmittel⸗
har nach jedem Arbeitsvorgang und jseder Pause vor—
zunehmen. Der Unternehmer hat Kontrollblätter in
genügender Zahl dem Gefolgsmann kostenlos zur Ver—
sügung zu stellen und die ausgefüllten Kontrollblätter
in jeder Lohnperiode mindestens einmal mit seinem
Sichtvermerk zu versehen. Der Unternehmer ist be—
rechtigt, den Lohn einzubehalten, wenn für die betreffende
Lohnperiode die ordnungsgemäß ausgefüllten Kontroll—
hlätter nicht vorgelegt werden.

Als vom Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
minister bestellter Sondertreuhänder der Arbeit zur
Regelung der Arbeitsverhältnisse im Güterfernverkehr
erlasse ich nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß gemäß 88 32, 33 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 für die
gewerblichen Gefolgschaftsmitglieder in Betrieben, die
GHüterfernverkehr ausüben, folgende

Tarifordnung.

8*
Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für die im Güterfern⸗
verkehr beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder in
Betrieben, die Güterfernverkehyr im Sinne des
81 des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 ausüben, mit
Ausnahme des Möbelfernverkehrs.
Die Bestimmungen der 88 2 bis 4 der Tarif⸗
ordnung gelten nur für die Fahrer und Beifahrer
der Fahrzeuge.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf
das Deutsche Reich.

8 5.
Entlohnung.
Die Festsetzung der Entlohnung ist einer bezirklichen
Regelung vorbehalten. Die Entlohnung soll nicht im
Wege der Beteiligung am Frachtumsatz oder im Ver—
hältnis zu den gefahrenen Kilometern erfolgen.

86.
Spesen.
1. Für die Zeit, in der das Gefolgschaftsmitglied
bom Sitz des Betriebes oder vom Standort des Fahr—
‚euges abwesend ist und sich auf Fernfahrt befindet.
sind folgende Spesensätze zu zahlen:

82.
Arbeitszeit.
1. Die Arbeitszeit einschließzlich Bereitschaftsdienst und
Vorbereitungszeit, jedoch ausschließlich der Vausen, darf
132 Stunden innerhalb von 2 Wochen nicht überschreiten,
jedoch darf in keiner der beiden Wochen mehr als
72 Stunden gearbeitet werden.
2. Die Arbeitszeit ist in Arbeitsschichten einzuteilen,
deren Dauer verschieden bemessen werden kann, jedoch
darf eine Arbeitsschicht einschließlich Vorbereitungszeit,
Bereitschafts dienst und Pausen nicht mehr als 24 Stunden
betragen.
3. Innerhalb einer Arbeitsschicht müssen Pausen liegen,
die den Erfordernissen des Betriebes entsprechend an—
zuordnen sind, und zwar in einer Arbeitsschicht
von mehr als 8Stunden .. 1Stunde Pause
14 .. 2Stunden,
1 11 18 R 3 Q
von 24 75 5 7. 11
4. Nach jeder Arbeitsschicht muß eine ununterbrochene
Ruhezeit gewährt werden. Diese beträgt nach einer Schicht
von 8 bis 12 Stunden .. 8Stunden Ruhe
9 13 34 18 19 9 4 74
94— 19 14 24 1. J * 10 11 34
5. Arbeitsschichten über 12 Stunden sind nur zulässig,
wenn das Kraftfahrzeug mit 2 Mann besetzt ist.
6. Innerhalb einer Arbeitsschicht beträgt der reine
Dienst des Fahrers am Steuer höchstens 10 Stunden.

2- RM
3, — 1
1501
z 25
2. Dauert die Abwesenheit länger als 24 Stunden,
so sind diese Spesensätze erneut zu zahlen.
3. Auf der Grundlage der vorgenannten Sätze bleibt
eine anderweitige Verteilung durch betriebliche Regelung
(Spesen für einzelne Touren, Fahrtzuschläge u. dgl.)
ulässig.
87.
Kündigung.
Bei Einstellung des Gefolgschaftsmitgliedes kann eine
Probezeit von längstens 6wöchiger Dauer vereinbart
werden. Während dieser Probezeit beträgt die Kündi—
gungsfrist 1 Tag zum Schlusse des Arbeitstages. Wird
das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt fortgesetzt,
so gelten folgende Kündigungsfristen:
im 1. Beschäftigungsjahr . ..
vom 2. bis 5. Beschäftigungsjahr
2 6b. 17 10. 5
über 10 Beschäftigungsjahre
jeweils zum Lohnwochenschluß.

83.
Freie Tage.
Innerhalb von 2 Wochen hat das Gefolgschaftsmitglied
Anspruch auf 2 freie Tage zu je mindestens 24 Stunden.

88.
Urlaub.
1. Jedes Gefolgschaftsmitglied erhält nach 9monatiger
Betriebszugehörigkeit einen Erholunasurlaub. Der
Urlaub beträgt:
            
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