Nr. 4
1. Januar 1936
Seite 15
(4) Ist ein vergleichbarer Preis nicht zu ermitteln,
so darf der Verkäufer keinen höheren Preis fordern
oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen
lassen, als erforderlich ist, um die Selbstkosten zuzüglich
einer angemessenen Verzinsung des Kapitals zu dechen
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden
zeine Anwendung auf rohe, be⸗ oder verarbeitete
Spinnstoffe, soweit sie der Verordnung über Preise
für ausländische Waren vom 22. September 1934
Reichsgesetzbl. J S. 843) unterliegen.
(6) Für inländische Schafwolle gelten als höchst—
zulässige Preise die von dem Bevollmächtigten für die
Neuorganisation der deutschen Schafzucht im Eimer—
nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem
Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft fest⸗
gesetzten landwirtschaftlichen Festpreise, abzüglich etwa
zewährter Vergütungen.
7) Waren gleicher Art und Güte, die nach den
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu verschiedenen
Preisen verkauft werden müssen, dürfen zu einem
Durchschnittspreise (Mischpreis) verkauft werden. Dieser
Durchschnittspreis muß unter Berücksichtigung der
Mengen ermittelt werden.
(8) Die innerbetrieblichen Kennzeichen der Waren
dürfen nicht geändert werden. Soweit sie seit dem
21. März 1934 geändert worden sind, müssen die zu
diesem Zeitpunkt angewandten Bezeichnungen für
Waren gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden.
(9) Bei Verkäufen durch Personen, die sich in
nicht handelsüblicher Weise in die Verteilung einge—
schaltet haben, darf höchstens der Preis berechnet werden,
zu dem der Verkäufer eingekauft hat.
(10) Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Verein—
barung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind
verboten, soweit sie nicht im ersten Vierteljahr 1934
handelsüblich gewesen sind.
(11) Für das Saarland gelten die Vorschriften der
Absätze 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß im Abs.1
und 2 an Stelle der Vergleichszeit vom 1. bis
21. März 1934 der Zeitraum vom 15. April bis
11. Mai 1935, im Abs. 2 an Stelle des 21. März
1934 der 11. Mai 19385 als Stichtag und im Abs. 8
an Stelle des 21. März 1934 der 11. Mai 1938 gilt.
819.
Gebundene Preise.
Ist einem Verband oder einem anderen Zusammen—
chluß auf Grund des 81 Abs. 1 der Verordnung
zegen Preissteigerungen vom 16. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.
IS. 389), auf Grund der Verordnung über
Preisũüberwachungsstellen vom 9. Juli 1934 (Reichsgesetzbl.
JI S. 607) oder der Zweiten Verordnung
gegen Preissteigerungen vom 7. August 1934 (Reichsgesetzbl.
I S. 771) von einer nach den genannten
Verordnungen zuständigen Preisstelle oder auf Grund
der Verordnung des Reichskommissars für Preisüber—
vachung über Preisbindungen und gegen Verteuerung
der Bedarfsdeckung vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl.
JI S. 1110) in der Fassung der Bekannt—
machung von 11. Dezember 1934 (GReichsgesetzbl. J
S. 1248) eine Einwilligung zur Verabredung, Fest—
setzung oder Empfehlung eines Preises erteilt worden,
——
die Beteiligten als ein nach 8 18 zugelassener Höchst—
preis, sofern er für die Beteiligten höher ist als der
nach 8 17 zugelassene Höchstpreis.
Ueberwachunasstellen.
(1) Die Ueberwachungsstellen (84) werden ermächtigt,
m Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Preise
für den Verkauf von rohen oder be⸗ oder verarbeiteten
Spinnstoffen im Inlandsverkehr festzusetzen; soweit es
sich hierbei um inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse
handelt, ist auch Einvernehmen mit dem Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft herbeizuführen. Die
Preise sind im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Es ist für den Käufer und Verkäufer verboten,
die von der Ueberwachungsstelle festgesetzten Preise zu
überschreiten. Soweit nach Abs. 1 Preise festgesetzt
worden sind, sind die Vorschriften des 8 17 Abs. 1
bis 4 nicht anzuwenden.
820
8 21.
Lieferbedingungen.
(1) Hat der Lieferer einer unter die Vorschrift des
8 17 fallenden Ware einen Liefervorbehalt gemacht,
d kann ihm der Abnehmer eine angemessene Frist
etzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser
Frist die Abnahme ablehnen werde; ist eine Lieferfrist
„ereinbart, so kann die angemessene Frist erst nach
Ablauf der Lieferfrist gesetzt werden. Nach Ablauf
der angemessenen Frist erlöschen die beiderseitigen An—
prüche auf Leistung und Gegenleistung, soweit die
bereinbarte Ware nicht bereits geliefert worden ist; der
Lieferer ist, soweit er nicht geliefert hat, verpflichtet,
die etwa empfangene Gegenleistung zurückzugewähren.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An—
wendung auf Verträge, in denen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit Genehmigung der zuständigen
Stelle ein Liefervorbehalt ausbedungen worden ist.
(3) Es ist verboten, Zahlungsfristen kürzer zu stellen,
als es im ersten Vierteljahr 1935 handelsüblich war,
es sei denn, daß die besonderen Umstände des Falles
eine Verkürzung rechtfertigen. Die Vorschriften des
8 18 finden Anwendung.
8 18.
Ausnahmen.
(1) Die durch oder auf Grund des 82 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung gegen Preissteigerungen vom
16. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 389) in der
Fassung der Verordnung über Preisüberwachungsslellen
vom 9. Juli 19314 (Reichsgesetzbl. J S. 607)
und der Zweiten Verordnung gegen Preissteigerungen
vom 7. Äugust 1934 (Reichsgesetzbl. JS. 771) und
etwa weitere Ergänzungs- oder Durchführungsverord—
nungen hierzu bestimmten Preisstellen (Preisüber⸗
wachungssiellen) können in besonders begründeten
Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des 817
ulassen.
(2) Oertlich zuständig ist die Preisstelle, in deren
Hebiet das verkaufende Unternehmen seinen Sitz hat,
oder in deren Gebiet die Niederlassung sich befindet,
ür deren Absatz die Ausnahme beantragt wird.
() Der Reichswirtschafisminister kann die Ent⸗
scheidung an sich ziehen oder die Entscheidung der
Preisstelle abändern.