Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 23

. Dezember 1936

Seite 235

Il. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

Tarifregister Nr. 1788/1.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalz.

Neustadt (Haardt),
den 27. Oktober 1836.
R.«Arb.Bl. Nr. 33
vom 25. November 1936.

in Höhe der tatsächlichen Auslagen bis zu 0, 50 RM
je Kalendertag für die Uebernachtung in Privat—
unterkünften zu erstatten;
derheiratete Gefolgschaftsmitglieder, deren Wohn—
art mehr als 15 kmn, von der Miitte der Bau—
telle bis zur Mitte des Wohnortes gerechnet,
entfernt liegt und die daher nach der Arbeit nicht
aach Hause zurückkehren, erhalten ein Trennungs—
zeld von 1RM je Kalendertag. Ihnen stehen
Jleich verwitwete oder geschiedene Gefolgschafis—
nitglieder, die eigenen Haushalt führen, sowie
edige Gefolgschaftsmitglieder, die mit Verwandten
aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder mit
Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen und
die Mittel hierfür ganz oder zum überwiegenden
Teil aufbringen;
jür die Wochenendheimfahrten sowie für die An—
und Rückreise zur Aufnahme bzw. nach Beendigung
der Arbeit gilt die Tarifordnung des Sonder—
reuhänders zur Regelung der Frage der Ge—
währung freier Wochenendheimfahrten sowie der
Kostenfrage für die Rückreise der bei den Bau⸗
vorhaben der öffentlichen Hand beschäftigten Bau—
arbeiter vom 25. Oktober 1935, Tarifregister
Nr. 457/3, veröffentlicht im Reichsarbeitsbl. Nr. 32
vom 15. November 1935, die Abänderung vom
26. Februar 1936, Tarifregister Nr. 457/5, ver⸗
öffentlicht im Reichsarbeitsbl. Nr. 8 vom 15.
März 1936, sowie die Abänderung vom 22. August
1936, Tarifregister Nr. 457/8, veröffentlicht im
Reichsarbeitsbl. Nr. 25 vom 5. September 1936.
Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist
der kürzeste fahrbare Weg von Mitte Baustelle bhis
Mitte Wohnort.
Die Tarifordnung tritt rückwirkend mit dem
l. November 1936 in Kraft.

3]

Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsge
setzbl. J S. 45) erlasse ich nach Beratung im Sachver—
tändigenausschuß folgende
Tarifordnung für die an dem Bauvorhaben „Reichsstraße
 10 von kmm 21, 400 bis kim 96, 200 beteiligien
Betriebe des Baugewerbes.
Für die Entlohnung der Gefolgschaft gelten die Be—
stimmungen des als Tarifordnung weilergellenden Reichs⸗
tarifvertrages für das Hoch-, Beson⸗ und Tiefbaugewerbe
oom 3. März 1933 sowie der Tarifordnung für das
Baugewerbe im bayrischen Regierungsbezirk Pfalz mit
Ausnahme der Stadt Ludwigshafen (Rhein) vom
23. Juli 1934.
Außerdem sind an Gefolgschaftsmitglieder, die nicht
Stammarbeiter sind, folgende Aufwandsentschädigungen
zu zahlen:
a) Gefolgschaftsmitglieder, die nach Schluß der täglichen
Arbeit in den Wohnort zurückkehren, erhallen bei
einer Entfernung von 10 bis 20 km, von der
Mitte der Baustelle bis zur Mitte des Wohn—
ortes gerechnet, ein Wegegeld von 0,80 RM, bei
einer Entfernung von über 20 kmäein Wegegeld
von 1M für den Arbeitstag. Das Wegegeld
ist auch für die Tage zu zahlen, an denen die
Arbeit wegen schlechler Witterung nicht aufge—
nommen werden kann, falls die Gefolgschafls—
mitglieder zur Arbeitsaufnahme an der Baustelle
erschienen sind. Die örtliche Bauleitung entscheidet
darüber, ob die Arbeit aufzunehmen ist:
Gefolgschaftsmitglieder sind in Wohnlagern, die an
der Baustelle errichtet sind, unentgeltlich unterzu
bringen, wenn ihr Wohnort mehr als 15 kim,
oon der Mitte der Baustelle bis zur Mitte des
Wohnortes gerechnet, entfernt liegt. Sind Wohn
ager nicht vorhanden oder reichen sie zur Unler
bringung nicht aus, so ist den nicht unterzubringenden
Gefolqgschaftsmitgliedern ein Uebernachtungsgeld

Böhm

III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregister Nr. 95/11. Berlin, den 6. November 1936.
Der Treuhãnder der Arbeit R.Arb.⸗Bl. Nr. 32
fur — vom 7. ebe 1936.
Berichtigung.
In der in Nr. 30 vom 25. Oktober 1936 veröffent⸗
lichten Tarifordnung vom 16. Oktober 1936 zur Ab⸗
änderung und Ergänzung der Tarifordnung über

den UArlaub nach dem Markensystem im Baugewerbe
und in den Baunebengewerben ist der Sath
„S 10 Absatz 1 Ziffer 2 erhält folgende Neufassung“
folgt zu ändern:
„8 10 Absatz 1 Ziffer 2 erster Satz erhält
folgende Neufassung“.
            
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