Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 23

. Dezember 1936

Seite 234

l. Allgemeine Bekanntmachungen des Treuhänderamtes.

Der Reichs⸗ und Preußische Arbeitsminister
LDIa 18789436.

Berlin, den 23. November 1936.
W. 8. Unter den Linden 13 und 15

Arbeitszeit zu Weihnachten 1936.

Anordnung.

Auf Grund des 8 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGEBl. J S. 804) wird für
das Land Preußen und das Saarland genehmigt, daß abweichend von entgegenstehenden Vorschriften
des Ersten Abschnittes der Arbeitszeitordnung oder von Bestimmungen von Tarifordnungen der am
21., 22., 23., 24., 28., 29., 30., 31. Dezember d. Is. und 2. Januar 1937 oder an einzelnen dieser
Tage eintretende Ausfall von Arbeitsstunden sowie ein weiterer Arbeitstag als Ersatz für den durch
die diesjährige Lage der Weihnachtsfeiertage eintretenden Verdienstausfall an Werktagen der Monate
Dezember 1936 und Januar 1937 vor⸗- oder nachgearbeitet werden. Veträgt die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit dreißig oder weniger Stunden, so darf noch ein weiterer Arbeitstag in dem angegebenen
Zeitraum vor⸗ oder nachgearbeitet werden.
Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf täglich zwei Stunden nicht überschreiten.
2. Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis
zu führen, aus dem die in Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten
Ausgleichszeitraumes vor⸗ oder nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das
Verzeichnis ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.
Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht in anderer
Weise für Ersatz des Verdienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist.
Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen und Jugendliche bleiben unberührt.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages für die durch die
Ausnahme herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die
Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen
oder Einzelabreden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist.

der Reichs- und Preußische Arbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn

Verordnung
über die Arbeitszeit der Unternehmer von Güter⸗
fsernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 9. Nopember 1936

82.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1937 in Kraft.
Berlin. den 9. November 1936.

Der Reichsverkehrsminister

Auf Grund des 8 35 des Gesetzes über den Güter⸗
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1936
(Reichsgesetzbl. JI S. 788) wird verordnet:

Frhr. v. Eltz

81.
Die Bestimmungen der auf Grund des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit erlassenen Tarifordnung
für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen gelten,
soweit sie die Arbeitszeit und deren Ueberwachung be—
treffen, auch für die Unternehmer und für die im
Betriebe beschäftigten Personen. die nicht im Arbeits—
verhältnis stehen.
            
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