Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 22

15. November 1936

Seite 231

Gründe:

Der Angeklagte betreibt in Pirmasens den Großz
handel mit Ledertaschen und Fausthandschuhen. Seine
Lieferanten sind sämtlich kleine Gewerbetreibende, die
in eigener Betriebsstätte die von dem Angeblagten
oertriebene Ware herstellen und fast ausnahmslos
steueramtlich gemeldet sind. Von ihren Familienange—
hörigen abgesehen, beschäftigen sie zumeist mehr als 2
fremde Hilfskräfie; zu einem Teil geben sie die an—
fallende Arbeit auch an Heimarbeiler weiter. Die
Roh- und Hilfsstoffe beschaffen sich die Hersteller auf
eigene Rechnung. In Einzelfällen wurden sie auch
schon von dem Ängeklagten beliefert. Ihre Entlohnung
erfolgt bei längerer Beschäftigungsdauer am Ende
eder Woche nach der Anzahl der gefertigten Stücke.
Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
 Saarland⸗Pfalz rechnet die Taschenmacher den
in Heimarbeit Beschäftigten zu und forderte aus
diesem Grunde von dem Angeklagten gemäß den
Bestimmungen des HAG. und den hierzu ergangenen
Verordnungen die Führung von Entgeltbüchern und
die Einreichung von Heimarbeiterlisten an das Arbeitsamt
 Pirmasens. Diesem Verlangen kam H. aber
nicht nach. Sein Verhalten begründete er damit, daß
er nicht Fabrikant, sondern Händler sei, der mit seinen
Lieferanten keine Dienst- oder Werkverträge abschließe,
sondern Kaufgeschäfte tätige. Die Vorschriften des
HAG. könnten demnach auf ihn auch keine Anwen—
dung finden.
Fuͤr die rechtliche Beurteilung dieses in der Haupt⸗
oerhandlung festgestellten Sachverhalts ist zunächst der
Begriff des in Heimarbeit Beschäftigten klarzustellen.
Rach 8 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Heimarbeit
haben 'als solche zu gelten: Die Heimarbeiter sowie
diejenigen Hausgewerbetreibenden, welche in der Regel
allein oder mit ihren Familienangehörigen oder mil
nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften arbeiten. Außer—
dem können durch Verordnung des Reichsarbeits—
ministers diesem Personenkreis nach Maßgabe des 82
Absatz 2 und 3 sonstige Hausgewerbetreibende, Zwischen—
meister und andere arbeutnehmerähnliche Personen gleich—
gestellt werden. Dieses Recht ist im 8 1 der J. DVO.
auf die Treuhänder der Arbeit und die Sondertreu—
händer übertragen worden. Von dieser Befugnis hat
der für das Wirtschaftsgebiet Südwest zuständige
Sondertreuhänder fuͤr die Lederwarenindustrie auch
Gebrauch gemacht. (Reichsarbeitsblatt 1934 Nr. 24
Teil VI S. 280, 8 3 der J. DVO.)
In Pirmasens und Umgebung finden mithin auch
auf diejenigen Hausgewerbetreibenden die Vorschriften
des HAG Anwendung, welche mehr als zwei fremde
Hilfskräfte beschäftigen. Eine nähere Prüfung der
Frage, ob nun die einvernommenen Zeugen als Haus⸗
gewerbetreibende nach 82 Absatz 1 3. 2 unter das
Gesetz fallen oder nach 32 Absatz 2 diesen erst gleich⸗
gestelit werden, kann bei dieser Sachlage daher unter—
dleiben. Jedenfalls sind in beiden Fällen deren
Auftraggeber verpflichtet, Entgeltbücher zu sühren und
diejenigen Personen, welche sie mit Heimarbeit be—
schaͤftigen, in fortlaufend richtiggestellten Listen auszu—
weisen (58 4 8,38 HAG 81.1II. DVO). Im
Wirtschafisgebiet Saarland⸗-Pfalz sind diese Listen auf
Grund einer Anordnung des Beauftragten für Heim—
arbeit den Arbeitsämtern vorzulegen (852 II. DVO.
in Verbindung mit Bl. 11 der Abkten).

Hausgewerbetreibender im Sinne des Gesetzes ist
aber, wer in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im
Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden
unter eigener Handarbeit Waren herstellt, wobei er
elbst wesentlich am Stück mitarbeitet.
Diese Voraussetzungen treffen bei sämtlichen Zeugen,
die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, zu.
Bedenkenlos gilt dies von dem Erfordernis der eigenen
Betriebsstätte sowie von der Notwendigkeit einer
wesentlichen Mitarbeit am Stück. Ebenso ist unzweifel—
hast, daß ihre Tätigkeit nach Art und Gegenstand für
das Hausgewerbe bezeichnend ist.
Fraglich könnte aber sein, ob die Zeugen im Auf—
rag und für Rechnung des Angeklagten tätig sind.
Die überwiegende Mehrzahl hat ihren Betrieb
gewerbepolizeilich angemeldet. Diese Tatsache steht
iber ihrer Einreihung unter die Hausgewerbetreibenden
nicht entgegen, da ja im Gegensatz zum Heimarbeiter
zie äußerliche Unabhängigkeit deren wesentlichstes
Begriffsmerkmal ist. Krafl ausdrücklicher gesetzlicher
Vorschrift ist auch ohne Bedeutung, daß der Taschen⸗
nacher seine Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft.
Ferner kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen,
eine Lieferanten hätten schon für den Absatzmarkt
inmittelbar gearbeilet, denn abgesehen davon daß die
Hauptverhandlung den Nachweis für die Richtigkeit
sieses Vorbringens nicht erbrachte, ist allein eine, ihrer
Natur nach nicht nur vorübergehende, Ausschaltung des
Zwischenhandels rechtlich bedeutsam.
Gleichwohl könnte aber die tatsächliche Ausgestaltung
»es Verhältnisses Taschenmacher-Großhändler den An—
chein erwecken, es stünden sich zwei völlig gleich⸗
zerechtigte Vertragspartner gegenüber. In Wirblichkeit
jegt jedoch in sämtlichen Faͤllen, welche in der Haupt—
»echandlung zur Erörterung gelangten, ein mehr oder
veniger verstecktes Abhängigkeitsverhältnis vor. Der
Pirmasenser Taschenmacher ist durch die monopolartige
Stellung der Großisten in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit derart eingeengt, daß seine Selb⸗
tändigkeil wohl noch eine Frage von iheoretischer,
richt aber von praktischer Bedeutung ist. Seine
inanzielle Lage erlaubt ihm weder den freien Markt
u beliefern noch mit ortsfremden Abnehmern in
Heschäftsverbindung zu treten. Um überhaupt eine
Arbeitsmöglichkeit zu haben, ist er gezwungen, den
Absatz seiner Fabrikate dem in Pirmasens ansässigen
Hroßhändler zu überlassen. Da deren Anzahl aber
heschränkt ist, von einer nennenswerten Konkurrenz
nfolgedessen keine Rede sein kann, vermag der
Taschenmacher auch auf die Preisbildung einen wesent⸗
ichen Einflußz nicht zu nehmen. Diese Abhängigkeit
ruͤt sinnfällig bei der Abwicklung seiner Geschäfte in
Erscheinung. Sämtliche Zeugen richteten ihre Produktion
allein nach dem Bedarf der Großhändler. Arbeit
jahmen sie nur insoweit in Angriff, als Bestellungen
iber eine bestimmte Stückzahl erfolgt waren. Unter
Amständen begnügte sich der Taschenmacher allerdings
aber auch damit, daß ihm die Abnahme der zu ferti⸗
jenden Ware in unverbindlicher Form in Aussicht gestellt
Jürde. Seine Arbeit ist demnach, gleichgültig ob er
jür einen oder mehrere Auftraggeber tätig wird, von
bornherein stets nur auf einen bestimmten Personen⸗
kreis zugeschnitten, dessen beherrschende Stellung auf
dem Lederltaschenmarkt selbst dann unangetastet bleibt,
Zeun der eine oder andere Taschenmacher in einer
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.