Nr.
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15. November 1936
Seite 229
(3) Er ist ermächtigt, bei Zuwiderhandlung gegen
seine Anordnungen und Maßnahmen die Schließung
von Betrieben, in denen eine Zuwiderhandlung erfolgi
ist, zu verfügen oder die Weiterführung des Betriebes
von Auflagen abhängig zu machen. Er kann auch
Einzelpersonen auf dem Gebiete, auf dem die Zuwider⸗
handlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagen oder sie
von Auflagen abhängig machen.
werden müssen, werden, soweit sie nicht im Reichs—
gesetzblatt erscheinen, im Deutschen Reichsanzeiger und
Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
II.
(1) Wer den in solchen Anordnungen enthaltenen
Geboten und Verboten zuwiderhandelt, wird mit
Hefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter
Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) 8 4 des Gesetzes zur Durchführung des Vier—
sahresplans — Besiellung eines Reichskommissars
für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936
Reichsgesetzbl. J S. 927) bleibt unberührt.
III.
Wegen eines Schadens, der durch eine nach Ziffer J
oeröffentlichte Anordnung entsteht, wird eine Ent—
schädigung nicht gewährt.
Berlin, den 5. November 1936.
Der Ministerpräsident
8 5.
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem
Reichskommissar Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
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(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden An—
ordnungen sind für die Verwaltungsbehörden und
Gerichte bindend
(2) Wegen eines Schadens, der durch eine Anordnung
oder Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes entsteht,
wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Berlin. den 29. Oktober 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Göring
Beauftragter für den Vierjahresplan
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Preußischer Ministerpräsident, Generaloberst
R.G.Bl. Nr. 105 vom 6. November 1936
Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über
die Erwerbslosenfürsorge im Saarland.
Vom 29. Oktober 1936.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Ver—
waltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935
Reichsgesetzbl. J S. 66) wird folgendes verordnet:
Artikel J.
Die Verordnung, betreffend Neuregelung der Er—
werbslosenfürsorge, vom 16. Juni 1933 (Amisbl. d.
Regierungskomm. d. Saargeb. S. 266) in der Fassung
der Verordnung vom 11. Juni 1984 (Amisbl. d.
Regierungskomm. d. Saargeb S. 257) wird wie folgt
geändert
Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmar Schacht
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Güͤrtner
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
H. Backe
1. Im 83 Abs. 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „Saareinwohner“ das Mort „Reichsange—
Jörigkeit“
R.G.«Bl. Nr. 105 vom 6. November 1936.
2. 8 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Fürsorge wird nur Reichsange—
hörigen gewährt.“
Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
„Nichtsaareinwohner“ das Wort, Ausländer“.
c) Abs. 3 wird gestrichen.
3. Im 8 15 Abs. 3 wird das Wort „achtzehn“
durch das Wort „sechsundzwanzig“ ersetzt.
4. Im 8 34 Abs. 1 Satz 1 und 8 35 Abs.1
Satz 1 treten an die Stelle der Worte „der Ausschuß
des öffentlichen Arbeitsnachweises“ beidemal die Worte
„der Vorsitzende des Erwerbslosenfürsorgeamtes“
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Vierjahresplans.
Vom 5. November 1936.
Auf Grund der Verordnung des Führers und
Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans
oom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 887) wird
verordnet, was folgt:
J.
Meine Anordnungen zur Durchführung des Vier—⸗
jahresplans, die zur öffentlichen Kenntnis gebracht