Nr. 22
15. November 1936
Seite 228
Tarifregister Nr. 1763/2. Munchen, den 20. Ottober 1936.
Der Sondertreuhänder der R.Arb.«Bl. Nr. 31
Arbeit im Deutschen Korb⸗ vom 5. November 1936.
machergewerbe
ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäf—
igten (522 Abs. 1 HAG,) hinsichllich der allgemeinen
Schutzvorschriften⸗ und der Vorschriften über den
Entgeltschutz (2. und 5. Abschnitt des HAG.) gleich.
Diese Gleichstellung gilt auch dann, wenn Holzspan—
korbhersteller Mitglieder von Genossenschaflen oder
ähnlichen Vereinigungen sind, die durch einen Geschäfts—
ührer, kaufmännischen Vertreter o. dal. Holsspankörbe
n den Handel oder auf den Absatzmarkt bringen.
Gleichstellung der mit der Herstellung von Holz⸗
spankorbwaren im Gebiete des Deutschen Reiches
beschäftigten Hausgewerbetreibenden.
Gemäßz 8 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichs
gesetzbl. I S. 45 ff.) und 8 2 Ziffern 2 und 3 des
Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März 1934
(Reichsgesetzbl. JI S. 214) in Verbindung mit der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. J
S. 225) stelle ich nach Anhörung sachverständiger
Personen und mit Zustimmung des Herrn Reichs—
und Preußischen Arbeitsministers alle mit der Her—
tellung von Korbwaren aus Holzspan beschäftigten
Hausgewerbetreibenden im Deutschen Reich, die ihre Er—
zeugnisse — auch ohne förmlichen Auftrag — an einen
oder mehrere Korbhändler oder ähnliche Zwischenverkäufer
laufend, wenn auch in ungleichen Zeitabständen, liefern
oder durch diese als Vermittler verkaufen lassen, wegen
Nur wer den Nachweis führt, daß er seine Erzeug—
nisse an Holzspankörben im überwiegenden Umfange
selbst und unmittelbar zum Verbraucher bringt, fällt
nicht unter die Gleichstellung
Die Gleichstellung tritt mit Wirkung ab 1. Ok⸗
tober 1936 in Kraft.
Hartmann
IV. Gesetße — Verordnungen — Erlasse.
Gesetz zur Durchführung
des Vierjahresplans — Vestellung eines Reichs⸗
kommissars für die Preisbildung —
Vom 29. Oktober 1936.
RGEBl. 1S. 927)
(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung hat
die den Obersten Reichsbehörden auf dem Gebiete der
Genehmigung, Festsetzung, Ueberwachung oder Bildung
von Preisen und Entgelten zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse wahrzunehmen.
(3) Der Reichskommissar kann mit Zustimmung
der Beauftragten für den Vierjahresplan die ihm nach
diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse
ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen
Die Reichsregierung hat zur Durchführung des
Vierjahresplans auf dem Gebiete der Preisbildung
das solgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
81.
(1) Zur Ueberwachung der Preisbildung für Güter
und Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Be—
dürfnisse des täglichen Lebens, für die gesamte land—
wirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung
und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder
Art sowie für sonstige Entgelte wird ein Reichskom—
—II
83.
Der Reichskommissar schlägt dem Beauftragten für
den Vierjahresplan die zur Durchführung dieses Ge—
etzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften vor.
84.
(1) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, können mit
Zuchthaus, Gesängnis, Haft oder Geldstrafe, letztere
in unbegrenzter Höhe, oder mit einer oder mehreren
dieser Strafen bedroht werden. Dabei kann die Ein—
ziehung derjenigen Gegenstände, auf die sich die straf—
hare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt—
machung des Urteils vorgesehen werden. Wegen einer
solchen Zuwiderhandlung kann Anklage vor den auf
Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 21.
März 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 136) errichteten
Sondergerichten erhoben werden.
(2) Der Reichskommissar kann Ordnungsstrafen in
Geld, deren Höhe unbegrenzt ist, androhen und ver—
hängen.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ueber—
wachung und Gestaltung der Löhne und Gehälter, im
besonderen die Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit bleiben unberührt.
(3) Der Reichskommissar wird vom Führer und
Reichskanzler ernannt. Er untersteht dem Beauftragten
für den Vierjahresplan, Preußischen Ministerpräsidenten
Generaloberst Göring. Der Reichskommissar hat seinen
Sitz in Berlin.
82.
(1) Der Reichskommissar ist ermächtigt, die zur
Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und
Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu kreffen.