Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 22

15. November 1936

Seite 225

Die Mindestentgeltordnung bildet einen Bestandteil
dieser Tarifordnung.
2. Bei Herstellung anderer, durch die als Anlage
—DV—
waren aus Holzspan, ferner bei wesentlichen Abweich—
ungen von den festgesetzten Formen und Maßen ist
dem Sondertreuhänder der Arbeit im Deutschen Korb—
machergewerbe durch den Auftraggeber zwecks Ergänzung
der Mindestentgeltordnung zu berichten. Die Feststellung
der in diesen Fällen erforderlichen Arbeitszeiten und
die Berechnung der Kosten für das Holz kann vom
Auftraggeber und Aufkäufer sowie von dem in Heim—
arbeit Beschäftigten auch bei der gemäß 8 11 der
2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Heim—
arbeit von der Deutschen Arbeitsfront errichteten Be—
rechnungsstelle für das Deutsche Korbmachergewerbe
beantragt werden. Gegen die Entscheidung der Berech—
nungsstelle steht beiden Teilen das Recht des Einspruchs
beim Sondertreuhänder der Arbeit für das Deutsche
Korbmachergewerbe zu.
3. Die Entgeltzahlung hat in der Regel bei der
Ablieferung der Waren, spätestens am 3. Tage nach
derselben zu erfolgen.

Der Urlaub ist in der Zeit vom 1. Juni bis 30.
September zu gewähren. Er soll in der Regel zu—
'ammenhängend genommen werden.
Als Urlaubsentschädigung erhält der Heimarbeiter
ind Hausgewerbetreibende 2b. Hder Arbeits entgelte
ausschließlich des Heimarbeiterzuschlags), die in der
Zeit vom 1. Juni des vorhergehenden Jahres bis zum
31. Mai des laufenden Jahres an ihn ausbezahlt wurden.
Scheidet ein in Heimarbeit Beschäftigter vor dem
b. Juni aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so ist
hm der Urlaub anteilig abzugelten.
Der in Heimarbeit Beschäftigte hat dem Auftrag-—
geber den Urlaubsantritt mitzuleilen. Die Urlaubs—
entschädigung ist bei Beginn des Urlaubs vom Auf—
traggeber auszuzahlen.
Während der Dauer des Urlaubs darf Arbeit gegen
Entgelt nicht verrichtet werden.

87.
Inkrafttreten der Tarifordnung.
Diese Tarifordnung mit der als Anlage beigefügten
Mindestentgeltordnung tritt mit Wirkung ab 1. Ok⸗
tober 1936 in Kraft.

83.
Teilarbeit.
Im Falle an der Herstellung der einschlägigen Korb—
waren verschiedene in Heimarbeit Beschäftigte beteiligt
sind, sind die einzelnen Verrichtungen so zu bezahlen,
daß das nach der Mindestentgeltordnung sich ergebende
Entgelt für das fertige Stück erreicht wird.
Verrichtungen im eigenen Betrieb des Auftraggebers
dürfen den in Heimarbeit Beschäftigten nicht höher
angerechnet werden, als sie bei Anfertigung oder Be—
arbeitung durch den Heimarbeiter selbst zu bezahlen wären.

Anlage.
Gemäß 8 2 Ziffer 1 der Tarifordnung über die
Entgelte für die Herstellung von Holzspankorbwaren
in Heimarbeit vom 18. Oktober 1936 gilt folgende
Mindestentgeltordnung:
A. Mindestentgelte für Korbwaren aus unge⸗
färbtem Holzspan

Vope in g
ußenmaße)
Pos. — —
—— Boden⸗
— — s86be
länge breite

Arbeits⸗ Arbeits⸗
zeit je entgelt für
10. i2tch 100 Stck.
in Std in FRM

Heim⸗ Verrech⸗Gesamt⸗
arbeiter nungs preis entgelt fr
zuschlag für Holz 100 Sté.
in M in RM in M

84.
Rohstoffe.
Die vom Auftraggeber lediglich zur Verarbeitung
ausgegebenen Rohstoffe und die daraus hercgestellten
Erzeugnisse bleiben Eigentum des Auftraggebers.
Für die vom Auftraggeber gegen Verrechnung aus—
gegebenen Rohstoffe gelten die in der Mindestentgelt—
ordnung festgesetzten Verrechnungspreise. Aenderungen
der Verrechnungspreise dürfen im allgemeinen nur mit
Zustimmung des Sondertreuhänders vorgenommen
werden.
Falls der in Heimarbeit Beschäftigte die Rohstoffe
zu einem höheren als dem festgesetzten Verrechnungspreis
selbst beschaffen muß, hat er Anspruch auf Vergütung
des nachgewiesenen Einkaufspreises

J. Versandbörb «arob geflochten, mit
aufliegendem “ «cel (Zuckerkbörbe)
41 21 10, - 1.—-21 6.-117,
2134 19 24 0- 13,- 1301 87701 23.-s1
 Rr—nkörbe grob geflochten

2.
20
27
9

12
35
18
22
32

87
s
56
X10

0,30!
240
0,45
155
55
75
85

1550
2,—
3,05
3,95
3,95
4,75
5,40
7,25
35
J.

480
615
82
10.
10 —
3
1475
I8.
22
27
34

g

8 5
Sozialversicherung.
Die in Heimarbeit Beschäftigten sind im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen zu den einschlägigen Sözial⸗
versicherungen anzumelden. Für die Beitragsverteilung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

i
1

52
56124 20

*
38

F
15.30

III. Svarautkörbe, mit Ueberfalldeckel
9,25 20,—
11,80 25. -
13,50 30,4
13.50 30.

17, — 14.70

86.
Urlaub.
Die Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden haben
Anspruch auf 6 Arbeitstage Urlaub—

1*242
2
3 42
44142 25

10 199 19, — 00
ohne Deckel 3 weniger
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.