Nr. 22
15. November 1936
Seite 224
Vergütung nicht übersteigen. Innerhalb einer Woche ist
eine Arbeilszeit von mehr als 66 Stunden nicht statthaft.
Für die Zeit vom 16. April bis 30. September gilt
die unter F 2b angeführte Arbeitszeit.
2.
Fährführer und Maschinisten auf
Dampfschifffe.. . . ..
Bootsführer und Maschinisten auf
Motorschiffen... ...
Motorenwärter...
Matrosen, Kassierer, Hilfskantrol⸗
leure usspp.
Schiffsijungen: im 1. Jahr.
J 2. 1J
3.
42, - RM
o) Fähren mit unregelmäßiger Fahrt.
Die Arbeitszeit beträgt einschließlich des Bereitschafts—
dienstes wöchentlich 60 Stunden. Wird im Verlauf
einer Woche länger gefahren, so kann die Mehrarbeit
in der nächsten Woche durch entsprechende Freizeit abge—
golten werden, jedoch darf die Arbeitszeit während
weier aufeinanderfolgender Wochen 120 Stunden ohne
besondere Vergütung nicht übersteigen. Innerhalb einer
Woche ist eine Arbeitszeit von mehr als 72 Stunden
nicht statthaft.
Die vorstehenden Arbeitszeiten gelten nur für den
Fahrdienst. Im Landdienst gelten die Bestimmungen
der Arbeitszeitordnung.
Für jede Ueberstunde erhält das Besatzungsmitglied
3 v. Hvom Wochenlohn bzw. einen Zuschlag von 25
o. H. zum Stundenlohn, soweit Besatzungsmitglieder im
Stundenlohn beschäftigt werden.
Die Besatzungsmitglieder haben in jeder Woche
Anspruch auf einen Ruhetag. Jeder siebente Ruhetag
muß auf einen Sonntag fallen. Arbeiten an Ruhe—
tagen sind in dringenden Fällen, z. B. bei Hochwasser,
Eisgefahr, und in solchen Fällen gestattet, von denen
die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des
vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt. In diesen
Fällen erhält das Besatzungsmitglied einen Zuschlag
von 50 v. H. zum Stundenlohn. Während der
freien Tage haben die Besatzungsmitglieder Anspruch
auf eine ununterbrochene Arbeitsruhe von mindestens
36 Stunden.
38 —
36.—
5
I
1
3.
35, — 2
15, — 2
185081
22, — 27
8 5.
Verschiedenes.
Günstigere Arbeitsbedingungen werden durch die
vorstehende Tarifordnung nicht berührt.
Die Arbeitszeitregelung für die Fährbetriebe vom
14. November 1935 wird aufgehoben. Die vorstehende
Tarifordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
In Vertretung
Fröhling
Tarifregister Nr. 1763/1. Munchen, den 19. Oktober 1936
Der Sondertreuhänder der R.sArb.⸗Bl. Nr. 31
Arbeit im Deutschen Korb⸗ vom 5. November 1936.
machergewerbe.
Tarifordnung über Entgelte für die Herstellung
von Holzspankorbwaren in Heimarbeit.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 45 ff.) und der 88 20 und 21
des Gesetzes über die Heimarbeit vom 28. März 1934
Reichsgesetzbl. IS. 214 ff.) erlasse ich nach Beratung in
einem Sachverständigenausschuß folgende Tarifordnung.
83.
Urlaub.
Der Urlaub beträgt
aach 1jähr. Beschäftigungsdauer möosts. 6 Arbeitstage
J 3 25 ä 22 3
1 5 3 14 14 10 14
66 J 12
In Saisonbetrieben wird der Urlaub nach vorstehender
Urlaubsstaffel anteilmäßig errechnet; jedoch steht den
Besatzungsmitgliedern mindestens die Hälfte des in der
Staffel aufgeführten Urlaubs zu, sofern sie mindestens
4 Monate ununterbrochen in der Saison beschäftigt
gewesen sind. Während des Urlaubs wird der Lohn
in der üblichen Höhe fortbezahlt
Schwerkriegsbeschädigte und die ihnen gleichgestellten
Opfer der Arbeit erhalten einen Zusatzurlaub von
3 Tagen.
Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle mit der Herstellung
»on Korbwaren aus Holzspan beschäftigten Heimarbeiter,
Hausgewerbetreibenden mit bis zu 2 fremden Hilfs—
zräften und für die ihnen gemnäß 8 2 Abs. 2 des
Hesetzes über die Heimarbeit gleichgestellten Hausgewerbe—
treibenden mit mehr als 2 fremden Hilfskräften.
Die Tarifordnung findet auch auf solche Aufträge
Anwendung, die zur Umgehung der iariflichen Bestim—
mungen in die Form von Kaufgeschäften gekleidet werden.
Der räumliche Geltunasbereich erstreckt sich auf das
Gebiet des Deutschen Reichs.
Jugendliche unter 18 Jahren exrhalten folgenden Urlaub:
Im Alter von 14 bis 15 Jahren 12 Arbeitstage
166 10
17 8 —
82.
Entgelte.
1. Die von den Auftraggebern und den Aufkäufern
für die Herstellung von Korbwaren aus Holzspan an
die in Heimarbeit Beschäftigten zu zahlenden Stückent—
gelte (Ärbeitsentgelte, Heimarbeiterzuschläge und Ver—
sechnungspreise) werden in einer besonderen Mindest—
ntageltordnung festgelegt.
8 4.
Löhne.
Folgende Mindestwochenlöhne sind zu zahlen:
Fährmeister, die verantwortlich an
der Leitung des Betriebes be—
teiligt sind
1482— RM