Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 22

15. November 1936

Seite 223

III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.

Tarifregister Nr. 457/10.
Der Sondertreuhänder der
Arbeit für die Regelung der
Arbeits verhältnisse bei un⸗
günstiger Witterung auf
den Baustellen der öͤffent⸗
lichen Hand

Berlin, den 28. Oktober 1936.

R.Arb.Bl. Nr. 31
vom 5. November 1936.

Tarifordnung zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
bei ungünstiger Witterung auf den Bausteilen der
Gesellschaft Reichsautobahnen und der Wehrmacht
im Winter 1936 / 37.
Schlechtwetterregelung.)

Als Sondertreuhänder der Arbeit für die Regelung
der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung auf
den Baustellen der öffentlichen Hand erlasse ich gemäß
8 32 Abs. 2 und 8 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ord—
nung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichs—
arbeitsministers vom 13. Oßtober 1936 — III a
14891/36 — nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß folgende Tarifordnung:

1. Die Tarifordnung gilt für alle auf den Baustellen
der Gesellschaft Reichsausobahnen und der Wehrmacht
(GHeer, Luftfahrt, Marine) beschäftigten Betriebe des
Baugewerbes im Deutschen Reich.
2. Die Arbeitszeit darf zur Berücksichtigung von
Witterungseinflüssen für die Zeit der Gültigkeit dieser
Tarifordnung ungleich verteilt werden, derart, daß die
Arbeitszeit in einer Woche 60 Stunden und der Durch—
schnitt innerhalb der ganzen Zeit 48 Stunden wöchentlich
nicht übersteigt. Im übrigen darf die 48 stündige
wöchentliche Arbeitszeit nur nach Maßgabe der Be—
stimmungen der Arbeitszeitordnung oder besonderer
tariflicher Bestimmungen überschritten werden

3. Soweit Mehrarbeit nach Ziffer 2 zum Ausgleich
für Schlechtwettertage geleistet und durch kürzere Arbeit
in anderen Wochen ausgeglichen wird, ist fuͤr sie kein
Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.

4. Wird zur Berücksichtigung von Witterungsein—
flüssen durch Mehrarbeit gemäß Ziffer 2 über die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus vorgearbeitet,
so ist den Arbeitern nur der Lohn für die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auszuzahlen. Der Lohn für
die vorgearbeiteten Arbeitsstunden wird einbehalten und
für die Tage ausgezahlt, an denen wegen schlechter
Witterung die Arbeit ganz oder teilweise ausgesetzt
wird

5. Den Arbeitern ist in der Woche mindestens der
Lohn für 32 Stunden zu zahlen. Soweit nicht genügend
Arbeitsstunden vorgearbeitet sind, sind die bezahlten,
aber noch nicht geleisteten Arbeitsstunden durch Mehr—
arbeit nachzuholen.

6. Den Gefolgschaftsmiigliedern ist mindestens alle
2 Wochen bei der Entlohnung der Stand der geleisteten
Vorarbeitsstunden oder der nachzuarbeitenden Stunden
schriftlich bekanntzugeben.

In der letzten Lohnwoche des April sowie bei Be—
endigung des Arbeitsverhältnisses ist das Entgelt für
die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
zeleisteten Vorarbeitsstunden, die nicht durch bezahlte
Ausfallstunden (siehe Ziffer 5) verbraucht sind, auszu—
ahlen; gleichzeitig sind für diese nicht verbrauchten
Mehrarbeitsstunden die Ueberstundenzuschläge zu zahlen.
7. Ueber die Frage, ob die Arbeit mit Rüchsicht
auf die Witterung aufzunehmen oder weiterzuführen
ist, und ob Vor- oder Nacharbeit zu leisten ist, entscheidet
der Bauherr oder die von ihm beauftragte Stelle.
Wird Vor⸗ oder Nacharbeit angeordnet, so ist der
Arbeiter zu ihrer Leistung verpflichlet.
8. Die Ziffern 4 bis 6 gelten nicht für Stamm—
arbeiter.

9. Diese Tarifordnung tritt mit Beginn der
Lohnwoche in Kraft, in die der 1. November 1936
fällt. Sie tritt mi dem Ende der Lohnwoche, in die
der 30. April 1937 fällt. außer Kraft.
Dr. Schmelter

Tarifregister Nr. 1181/2. Essen, den 8. Oktober 1936.
Der Treuhänder der Arbeit R.«Arb.⸗Bl. Nr. 31
für das Wirtschaftsgebiet vom 5. Nopember 1936.
Westfalen.

Tarifordnung
für die Fährbetriebe des Rheinstromgebiets.

Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
iationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 erlasse ich
nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß nach—
folgende Tarifordnung:
Die Tarifordnung stellt für die Arbeitsverhältnisse
der von ihr erfaßten Gefolgschaftsmitglieder rechtsver—
bindliche Mindestbedingungen auf, über die die Unter—
iehmer im Rahmen der gegebenen wirischaftlichen
Möglichkeiten des einzelnen Betriebes aus freiem
Entschluß hinausgehen können.

81.
Geltungsbereich.
Die Tarifordnung gilt für die Besatzungen aller
Fähren des Rheinstromgebiets

82.
Arbeitszeit.
a) Fähren mit regelmäßiger Fahrt.
Die Arbeitszeit beträgt einschließzlich des Bereit—
chafis dienstes in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. April
wöchentlich 34 Stunden. Wird im Verlauf einer Woche
änger gefahren, so kann die Mehrarbeit in der nächsten
Woche durch entsprechende Freizeit abgegolten werden,
edoch darf die Arbeitszeit während zweier aufeinander—
folgender Wochen 108 Stunden ohne besondere
            
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